VI-3 Kart 225/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-22, VI-3 Kart 225/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-22, VI-3 Kart 225/12 (V)
VI-3 Kart 225/12 (V)Tribunale superiore22 mar 2013
Regest
§§ 29, 73 Abs. 1a EnWG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG 1. Von der öffentlichen Bekanntmachung, die die Zustellung einer Festlegung ersetzt, ist die öffentliche Bekanntgabe der vollständigen Festlegung zu unterscheiden. Letztere hat auf die Zustellungsfiktion und damit auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss. 2. Für die - öffentlich bekannt zu machende - Rechtsmittelbelehrung ist es ausreichend, wenn die Betroffenen abstrakt darauf hingewiesen werden, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat ab Zustellung beträgt. Dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung konkret den Tag der öffentlichen Bekanntmachung oder der – fingierten – Zustellung angeben muss.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 225/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 225/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0322.VI3KART225.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 29, 73 Abs. 1a EnWG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
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Von der öffentlichen Bekanntmachung, die die Zustellung einer Festlegung ersetzt, ist die öffentliche Bekanntgabe der vollständigen Festlegung zu unterscheiden. Letztere hat auf die Zustellungsfiktion und damit auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.
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Für die - öffentlich bekannt zu machende - Rechtsmittelbelehrung ist es ausreichend, wenn die Betroffenen abstrakt darauf hingewiesen werden, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat ab Zustellung beträgt. Dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung konkret den Tag der öffentlichen Bekanntmachung oder der – fingierten – Zustellung angeben muss.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2011– Aktenzeichen: BK 4-11-304 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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