Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-16, I-6 U 253/10

I-6 U 253/10Tribunale superiore16 mar 2012

Regest

Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 253/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: I-6 U 253/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0316.I6U253.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 43 GKG, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO

Leitsätze

Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.