Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-27, I-6 U 42/11

I-6 U 42/11Tribunale superiore27 ott 2011

Regest

Die Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten, ergebnisabhängigen Tantieme des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat kann nachträglich abgeändert werden, wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft, der der ursprünglichen Festsetzung der Tantieme zugrunde gelegen hat, seinerseits im Zusammenhang mit den Folgen der Finanzkrise abgeändert und neu festgestellt worden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 42/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-27

Aktenzeichen: I-6 U 42/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1027.I6U42.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: §§ 119 Abs. 2, 313, 315 BGB

Leitsätze

Die Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten, ergebnisabhängigen Tantieme des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat kann nachträglich abgeändert werden, wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft, der der ursprünglichen Festsetzung der Tantieme zugrunde gelegen hat, seinerseits im Zusammenhang mit den Folgen der Finanzkrise abgeändert und neu festgestellt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Dezember 2010 verkündete Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abge-ändert und - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.450,00 € nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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