Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-26, I-15 U 101/11

I-15 U 101/11Tribunale superiore26 ott 2011

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 101/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-26

Aktenzeichen: I-15 U 101/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1026.I15U101.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 23. März 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az: 12 O 424/09) jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die am xx. M. 2009in der Arztpraxis des Klägers gefertigten Tonaufnahmen zu löschen, soweit sie Gegenstand der Sendung „E.“ vom xx. J. 2009, 00:00 Uhr, waren.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, das Bildmaterial der Sendung „E.“ vom xx. J. 2009, 00:00 Uhr, zu löschen, soweit darin als Untertitel folgende am xx. M. 2009 in der Arztpraxis des Klägers aufgenommenen Wendungen in Textform wiedergegeben sind:

„Was man machen könnte oder was häufig gemacht wird, ist, dass man Beta-blocker gegeben hat.“

„Eine andere Möglichkeit ist ein angst- und spannungslösendes Medikament, das man abends nimmt – eine halbe Tablette vor dem Schlafen. Das hat auf jeden Fall den Vorteil, dass man nachts gut schlafen und abschalten kann. Und am nächsten Tag wirkt das noch ein bisschen an. Es macht einen natürlich sehr wohligen Effekt. Man fühlt sich halt sehr wohl.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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