I-3 Wx 13/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-28, I-3 Wx 13/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-28, I-3 Wx 13/11
I-3 Wx 13/11Tribunale superiore28 mar 2011
Regest
FamFG §§ 58 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 1. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann, geht nicht davon aus, dass die Nichterstattung die Regel und die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt, sondern knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer Billigkeitsabwägung. 2. Ist zulasten eines Beteiligten lediglich die Tatsache seines Unterliegens (hier: der Rücknahme seiner Einwendungen gegen den Erbschein) zu gewichten und sind zu Gunsten des Beteiligten ins Gewicht fallende Billigkeitsgründe (die es rechtfertigen ihm die Kostenerstattung zu ersparen) nicht ersichtlich, so reicht allein das Unterliegen als Anknüpfungspunkt für die Erstattungspflicht jedenfalls dann aus, wenn ein Verfahren – wie beim Erbscheinsverfahren der Fall – ausschließlich oder doch bei Weitem überwiegend einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat und die persönliche Nähe der Beteiligten zueinander Anderes nicht gebietet. 3. Tritt der Rechtsmittelgegner dem Rechtsmittel nicht entgegen, so kommt dem Obsiegen des Rechtsmittelführers allein kostenmäßig im Rahmen der Billigkeitsabwägung nur ein vermindertes Gewicht zu, was es gebieten kann, von einer Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten abzusehen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 13/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-28
Aktenzeichen: I-3 Wx 13/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0328.I3WX13.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
FamFG §§ 58 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1
§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann, geht nicht davon aus, dass die Nichterstattung die Regel und die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt, sondern knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer Billigkeitsabwägung.
Ist zulasten eines Beteiligten lediglich die Tatsache seines Unterliegens (hier: der Rücknahme seiner Einwendungen gegen den Erbschein) zu gewichten und sind zu Gunsten des Beteiligten ins Gewicht fallende Billigkeitsgründe (die es rechtfertigen ihm die Kostenerstattung zu ersparen) nicht ersichtlich, so reicht allein das Unterliegen als Anknüpfungspunkt für die Erstattungspflicht jedenfalls dann aus, wenn ein Verfahren – wie beim Erbscheinsverfahren der Fall – ausschließlich oder doch bei Weitem überwiegend einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat und die persönliche Nähe der Beteiligten zueinander Anderes nicht gebietet.
Tritt der Rechtsmittelgegner dem Rechtsmittel nicht entgegen, so kommt dem Obsiegen des Rechtsmittelführers allein kostenmäßig im Rahmen der Billigkeitsabwägung nur ein vermindertes Gewicht zu, was es gebieten kann, von einer Erstattungsanordnung im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten abzusehen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 Wx 13/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und zur Klarstellung
wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung der (Gerichts-) Kosten wird abgesehen.
Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Verfahren erster Instanz (über die der Beantragung des Erbschein hinaus) notwendig ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Für das Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht er-stattet.
Wert: Bis 6.000,- Euro
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