Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-03, VII-Verg 7/09

VII-Verg 7/09Tribunale superiore3 giu 2009

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 7/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-03

Aktenzeichen: VII-Verg 7/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0603.VII.VERG7.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt.

Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen haben zu tragen:

die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe,

die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstan-denen Aufwendungen.

Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Ver-gabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt:

die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antrags-gegnerin zu 1,

die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antrag-stellerin.

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro

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