I-9 U 175/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-11, I-9 U 175/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-11, I-9 U 175/08
I-9 U 175/08Tribunale superiore11 mag 2009
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 175/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: I-9 U 175/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0511.I9U175.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. August 2008 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf (6 O 93/08) teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem anderweitig verurteilten Beklagten zu 3 an den Kläger Zug um Zug gegen
Übereignung von 11.226 Aktien der D... 20.697,20 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 1.800,00 EUR vom 08.04.2003 bis zum 22.04.2003,
aus 3.600,00 EUR vom 23.04.2003 bis zum 05.05.2003,
aus 5.400,00 EUR vom 06.05.2003 bis zum 27.07.2003,
aus 10.800,00 EUR vom 28.07.2003 bis zum 24.03.2004,
aus 18.000,00 EUR vom 25.03.2004 bis zum 26.07.2004,
aus 20.697,20 EUR vom 27.07.2004 bis zum 01.05.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.697,20 EUR seit dem 02.05.2007
zu zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem anderweitig verurteilten Beklagten zu 3 an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung der vorbezeichneten Aktien weitere Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz aus 20.697,20 EUR für die Zeit vom 12.04.2007 bis zum 01.05.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Zwickau entstande-nen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner, die Kosten des Berufungsverfahrens die Be-klagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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