Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-29, VI-Kart 18/07 (V)

VI-Kart 18/07 (V)Tribunale superiore29 apr 2009

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 18/07 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-29

Aktenzeichen: VI-Kart 18/07 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0429.VI.KART18.07V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

I.

Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2., das der Untersagungsverfü-gung des Bundeskartellamt vom 15. November 2007 (B 1 – 190/07) zu-grunde liegende Zusammenschlussvorhaben durch einstweilige Anordnung vom Vollzugsverbot zu befreien, werden zurückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. November 2007 (B 1 – 190/07) aufge-hoben.

III.

Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. und 2. die ihnen in der Be-schwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Beteiligten zu 1. und zu 2. zur Last. Diese haben dem Bundeskartellamt die ihm in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf den Beschlussausspruch zu Ziffer II. zugelassen.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 450.000 € festgesetzt.

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