Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-22, II-8 UF 199/08

II-8 UF 199/08Tribunale superiore22 apr 2009

Regest

Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein – Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wur-de, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versor-gungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung gel-tenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 199/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-22

Aktenzeichen: II-8 UF 199/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0422.II8UF199.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein – Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wur-de, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versor-gungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung gel-tenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 € + 49,00 € = 269,97 €, bezo-gen auf den 30.11.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzu-rechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufge-hoben.

Beschwerdewert: 2.000 €.

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