I-6 U 46/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-19, I-6 U 46/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-19, I-6 U 46/08
I-6 U 46/08Tribunale superiore19 mar 2009
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 46/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-19
Aktenzeichen: I-6 U 46/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0319.I6U46.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Kläger zu 2) und zu 3) wird das am 11. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 1) sowie der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 2) und zu 3) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 ) 25.791,26 € nebst 4 % Zinsen aus
5.000,00 € vom 24.04.2004 bis 24.05.2004,
15.200,00 € vom 25.05.2004 bis 21.06.2004,
20.200,00 € vom 22.06.2004 bis 01.07.2004,
25.200,00 € vom 02.07.2004 bis 23.08.2004,
25.791,26 € vom 24.08.2004 bis 22.07.2004,
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.791,26 € seit dem 23. Juli 2007
sowie 598,21 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 1.371,61 € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 18.06.2003 bis zum 22. Juli 2007 und danach Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz sowie 93,12 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehenden Klagen der Kläger zu 2) und 3) werden abge-wiesen.
II.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 48%, der Kläger zu 1) zu 24 % und der Kläger zu 3) zu 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt die Beklagte zu 9 % und im übrigen der Kläger zu 3) selbst.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangs-vollstreckung der jeweils vollstreckenden anderen Partei durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen, soweit über die Berufungen der Kläger zu 2) und zu 3) entschieden worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
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