Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-12, I-10 W 11/09

I-10 W 11/09Tribunale superiore12 mar 2009

Regest

UrhG § 101 Abs. 9 KostO § 128 c Abs. 1 Nr. 4 (a.F.) Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwen-dung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 11/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: I-10 W 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0312.I10W11.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

UrhG § 101 Abs. 9

KostO § 128 c Abs. 1 Nr. 4 (a.F.)

Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwen-dung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

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