Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-18, II-7 UF 33/08

II-7 UF 33/08Tribunale superiore18 set 2008

Regest

Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichti-gen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; § 1612 b BGB ist verfassungskonform auszulegen.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 33/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-18

Aktenzeichen: II-7 UF 33/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0918.II7UF33.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1612 b n.F., 1361, 1570 ff BGB

Leitsätze

Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichti-gen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; § 1612 b BGB ist verfassungskonform auszulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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