I-10 W 5/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-17, I-10 W 5/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-17, I-10 W 5/08
I-10 W 5/08Tribunale superiore17 lug 2008
Regest
§ 67 GKG § 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW 1. Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein. 2. Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 5/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-17
Aktenzeichen: I-10 W 5/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0717.I10W5.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 67 GKG
§ 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW
Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein.
Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.