II-8 WF 109/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-07, II-8 WF 109/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-07, II-8 WF 109/08
II-8 WF 109/08Tribunale superiore7 lug 2008
Regest
1) Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578 b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden. 2) Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008, AZ XII ZB 266/03).
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 109/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-07
Aktenzeichen: II-8 WF 109/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0707.II8WF109.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578 b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden.
Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008, AZ XII ZB 266/03).
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.05.2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2008 hinsichtlich des Pro-zesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin zu 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus O. bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Hö-he von 266 €, beginnend mit dem Monatsersten, der auf die Zustellung der Klage folgt, geltend macht.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf ½ ermäßigt.
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