Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 8/07 (V)

VI-3 Kart 8/07 (V)Tribunale superiore24 ott 2007

Regest

§§ 23a , 66 Abs. 2 Nr. 3, 79 Abs. 1 Nr. 3, 83 Abs. 1 Satz 4 EnWG, § 4 GasNEV, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG 1. Die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG ist nur dann zulässig, wenn der am Entgeltgenehmigungsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligte Anfechtende durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert ist. An einer materiellen Beschwer fehlt es dem Netznutzer, weil die Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG weder in eine rechtlich geschützte Position des Netznutzers eingreift noch zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führt, denn es handelt sich um eine Höchstpreisgenehmigung, die der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf und nicht dem Schutze des einzelnen Netznutzers dient. 2. Die Netzkosten und ihre Bestandteile – und damit auch die Eigenkapitalverzinsung - stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GasNEV ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung, ist zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären. 3. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG legt der Regulierungsbehörde keine uneingeschränkte Nachweispflicht dahin auf, dass im Falle einer wettbewerblichen Steuerung des Netzbetreibers einzelne Kosten und Kostenbestandteile nicht angefallen wären. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn eine hinreichende, empirisch belegbare Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein konkreter Kostenbestandteil atypisch für wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerb und von daher monopolistisch begründet ist. 4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer „Verböserung“ anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 8/07 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 8/07 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VI3KART8.07V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 23a , 66 Abs. 2 Nr. 3, 79 Abs. 1 Nr. 3, 83 Abs. 1 Satz 4 EnWG, § 4 GasNEV, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG

  1. Die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG ist nur dann zulässig, wenn der am Entgeltgenehmigungsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligte Anfechtende durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert ist. An einer materiellen Beschwer fehlt es dem Netznutzer, weil die Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG weder in eine rechtlich geschützte Position des Netznutzers eingreift noch zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führt, denn es handelt sich um eine Höchstpreisgenehmigung, die der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf und nicht dem Schutze des einzelnen Netznutzers dient.

  2. Die Netzkosten und ihre Bestandteile – und damit auch die Eigenkapitalverzinsung - stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GasNEV ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung, ist zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären.

  3. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG legt der Regulierungsbehörde keine uneingeschränkte Nachweispflicht dahin auf, dass im Falle einer wettbewerblichen Steuerung des Netzbetreibers einzelne Kosten und Kostenbestandteile nicht angefallen wären. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn eine hinreichende, empirisch belegbare Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein konkreter Kostenbestandteil atypisch für wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerb und von daher monopolistisch begründet ist.

  4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer „Verböserung“ anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Ziffer 1 des Beschlusses der 9. Beschlusskammer vom 19. Dezember 2006 – BK9-06/228 - verpflichtet, über den Antrag der Antragstelle-rin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 30. Januar 2006 für den Zeit-raum 20. Dezember 2006 bis 31. März unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde der Antrag-stellerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des beigeladenen Verbands gegen den Beschluss der 9. Be-schlusskammer vom 19. Dezember 2006 - BK9-06/228 - wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur haben der beigeladene Verband 7 %, die Antragstelle-rin 62 % und die Bundesnetzagentur selbst 31 % zu tragen. Der beigeladene Verband hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, von den notwen-digen Auslagen der Antragstellerin hat diese selbst 2/3 und die Bundesnetz-agentur 1/3 zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 840.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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