Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-6 U 84/05

I-6 U 84/05Tribunale superiore30 mar 2006

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 84/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-30

Aktenzeichen: I-6 U 84/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0330.I6U84.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 6. April 2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.998,47 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1997 zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Beitritt zum Immobilienfonds Y mbH & Co. erste KG vom 18. März 1997 und aller Ansprüche gegen diese Gesellschaft sowie der Ansprüche des Klägers gegen die X mbH in Köln.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretungserklärung des Klägers betreffend die Ansprüche gegen die Y mbH & Co. erste KG wegen des Objektes K (Nominalbeteiligungsbetrag 100.000,00 DM) in Annahmeverzug befindet.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen etwaigen durch den Beitritt zum Immobilienfonds Y mbH & Co. erste KG vom 18. März 1997 verursachten und über den ihm bereits zuerkannten Zahlungsanspruch hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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