I-10 U 166/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-10 U 166/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-10 U 166/05
I-10 U 166/05Tribunale superiore30 mar 2006
Regest
Leitsätze des Senats: BGB § 536 1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nut-zungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsge-mäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmi-gung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietob-jekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist 2. Die Klausel in einem Pachtvertrag über einen Pferdehof, „Es finden jeweils in den Monaten Oktober und April zwei Betriebsbesichtigungen statt. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, zu der auch das Vorliegen von Mängeln gehört, so entscheidet – bei Nichteinigung der Parteien - über deren Berechtigung der noch zu bildende Gutachterausschuss...“, ist gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Regelung dahingehend auszulegen, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mangel durch den Gutachteraus-schuss bestätigt sein muss. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2006, I-10 U 166/05
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 166/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-30
Aktenzeichen: I-10 U 166/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0330.I10U166.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsätze des Senats:
BGB § 536
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Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nut-zungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsge-mäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmi-gung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietob-jekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist
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Die Klausel in einem Pachtvertrag über einen Pferdehof, „Es finden jeweils in den Monaten Oktober und April zwei Betriebsbesichtigungen statt. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, zu der auch das Vorliegen von Mängeln gehört, so entscheidet – bei Nichteinigung der Parteien - über deren Berechtigung der noch zu bildende Gutachterausschuss...“, ist gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Regelung dahingehend auszulegen, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mangel durch den Gutachteraus-schuss bestätigt sein muss.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2006, I-10 U 166/05
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 3. November 2005 verkün-
dete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm angemieteten Teile des .-hofes in Düsseldorf – belegen...,...D... – nämlich
· Alter Pferdestall mit 17 Boxen,
· Sattelkammern,
· Reithalle mit Inneneinrichtung (z.B. Spiegel, Bande, Beleuchtung u. Reitbahnboden),
· Pferdestall-Anbau mit 36 Boxen,
· Vorbau südlich zur Reithalle mit Aufenthaltsraum ohne Inventar mit gefliestem Boden,
· darunter Lagerraum,
· eine Wohnung bestehend aus Küche, Bad und 2 Zimmern (diese ohne Fußbodenbelag und Tapeten),
· ein Schulungsraum (Fußboden gefliest, ohne Inventar),
· Toiletten neben dem Schulungsraum, voll ausgestattet,
· Reitplatz mit Nebenplatz,
· Weg westlich der Gebäude mit dem Hinweis „Reitschule“(nur dieser Weg ist vom Betrieb des Pächters zu benutzen)
geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 61.335,00 € und die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorab in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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