I-10 W 100/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-10 W 100/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-01-26, I-10 W 100/05
I-10 W 100/05Tribunale superiore26 gen 2006
Regest
§ 74 a Abs. 5 ZVG §§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 100/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-26
Aktenzeichen: I-10 W 100/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W100.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 74 a Abs. 5 ZVG
§§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO
Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.07.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.