Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-07-22, VII-Verg 28/05

VII-Verg 28/05Tribunale superiore22 lug 2005

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 28/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-22

Aktenzeichen: VII-Verg 28/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0722.VII.VERG28.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Nachdem die Antragstellerin die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. April 2005, VK 3/2005, zurückgenommen hat, werden ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 99 %, die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ebenfalls in voller Höhe und die der Beigeladenen in Höhe von 99 % auferlegt.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat 1 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens und 1 % der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB beträgt 676.968,75 und derjenige des Beschwerdeverfahrens beträgt 680.748,75 EUR (vgl. §§ 50 Abs. 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz1 GKG: 5 % der Bruttoauftragssumme= 676.968,75 EUR zzgl. 3.780 EUR).

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