Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-15, I-21 U 195/03

I-21 U 195/03Tribunale superiore15 mar 2005

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 195/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-15

Aktenzeichen: I-21 U 195/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0315.I21U195.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

In pp.

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2005 durch den Richter am Oberlandesgericht S. als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Landgericht L.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 24.09.2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.706,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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