Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-11, I-10 U 81/04

I-10 U 81/04Tribunale superiore11 nov 2004

Regest

BGB § 538 ZPO § 286 Zur Frage, ob die Hauptmieterin auf Ersatz des Schadens haftet, welcher durch unrechtmäßige Manipulation unbekannter Dritter an den Öltanks in dem als Übergangsheim für Spätaussiedler genutzten Mietobjekt durch ausgelaufenes Öl entstanden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 81/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-11

Aktenzeichen: I-10 U 81/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1111.I10U81.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 538

ZPO § 286

Zur Frage, ob die Hauptmieterin auf Ersatz des Schadens haftet, welcher durch unrechtmäßige Manipulation unbekannter Dritter an den Öltanks in dem als Übergangsheim für Spätaussiedler genutzten Mietobjekt durch ausgelaufenes Öl entstanden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – vom 23.04.2004 abgeän-dert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutrei-benden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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