VII-Verg 10/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-05, VII-Verg 10/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-05, VII-Verg 10/04
VII-Verg 10/04Tribunale superiore5 mag 2004
Regest
1. Benennt der Bieter in seinem Angebot für näher bezeichnete Leistungsteile einen Nachunternehmer, ist er mit Ablauf der Angebotsabgabefrist hieran gebunden. Er kann für die betreffenden Arbeiten weder einen anderen noch einen zusätzlichen Nachunternehmer anbieten. Ebenso wenig darf der öffentliche Auftraggeber eine dahingehende Angebotsänderung gestatten (Abweichung von OLG Bremen, BauR 2001, 94 ff.). 2. Der Bieter ist in gleicher Weise gehindert, sein Angebot dahin abzuändern, dass die in Rede stehenden Arbeiten nicht mehr durch einen Nachunternehmer, son-dern im eigenen Betrieb ausgeführt werden sollen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5.5.2004, Az. VII-Verg 10/04 (rechts-kräftig)
Testo completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 10/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: VII-Verg 10/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0505.VII.VERG10.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Normen: VOB/A §§ 18 Nr. 3, 25 Nr. 2 Abs. 1
Leitsätze
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Benennt der Bieter in seinem Angebot für näher bezeichnete Leistungsteile einen Nachunternehmer, ist er mit Ablauf der Angebotsabgabefrist hieran gebunden. Er kann für die betreffenden Arbeiten weder einen anderen noch einen zusätzlichen Nachunternehmer anbieten. Ebenso wenig darf der öffentliche Auftraggeber eine dahingehende Angebotsänderung gestatten (Abweichung von OLG Bremen, BauR 2001, 94 ff.).
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Der Bieter ist in gleicher Weise gehindert, sein Angebot dahin abzuändern, dass die in Rede stehenden Arbeiten nicht mehr durch einen Nachunternehmer, son-dern im eigenen Betrieb ausgeführt werden sollen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5.5.2004, Az. VII-Verg 10/04 (rechts-kräftig)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabe-kammer des Bundes vom 3. März 2004 (VK 2 - 142/03) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstan-den sind. Die Beigeladene trägt vorab die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 795.000 EUR festgesetzt.
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