Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-04-29, Verg 47/02

Verg 47/02Tribunale superiore29 apr 2003

Testo completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 47/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-29

Aktenzeichen: Verg 47/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0429.VERG47.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

I. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten der Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 einschließlich des Verfahrens nach § 121 GWB zu tragen.

Ihr fallen überdies die notwendigen Auslagen zur Last, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen entstanden sind.

II. Die Antragstellerin hat die der Beigeladenen zu 2 vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die in der Beschwerdeinstanz angefallenen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt diese selbst.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene zu 1 in beiden Instanzen erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 439.968,- €.

V. Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer der Bezirksregierung Münster vom 22. August 2002 (VK 07/02) ist infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.

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