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L 5 KR 88/21 KH•Landessozialgericht NRW, 2026-06-25, L 5 KR 88/21 KH
L 5 KR 88/21 KHTribunale delle assicurazioni sociali25 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: L 5 KR 88/21 KH
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0625.L5KR88.21KH.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2020 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 906,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 25.259,22 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung i.H.v. 25.259,22 Euro aus ambulanten Behandlungen im Krankenhaus der Klägerin in 42 Behandlungsfällen im Zeitraum August 2016 bis Juni 2017; hierbei streiten die Beteiligten nach der Einführung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum 01.01.2012 über die Befugnis der Klägerin zur Abrechnung der behandelten Patienten auf der Grundlage eines Zulassungsbescheids nach altem Recht.
Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus. Dieses war gemäß § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (§ 116b SGB V a.F.) zur ambulanten Behandlung von Patienten mit folgenden Tumoren berechtigt: gastrointestinale Tumoren, einschließlich Tumore der Bauchhöhle, Kopf- und Halstumore, gynäkologische Tumore, urologische Tumore und Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes (Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2009).
Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurde das Recht zur Diagnostik und Versorgung u.a. von Patienten mit onkologischen Erkrankungen durch die Neufassung von § 116b SGB V (mit dem neuen Titel: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung = im Folgenden: ASV) durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 neu geordnet und die Regelung vollständig neugestaltet, um eine interdisziplinäre Diagnostik und Therapie im ambulanten Bereich zu ermöglichen.
Bereits mit Beschluss vom 20.02.2014 hat der G-BA die Versorgung onkologischer Erkrankungen in die neue ambulante spezialfachärztliche Versorgung aufgenommen und in Anlage 1 der einschlägigen Richtlinien unter dem Buchstaben a) die Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle geregelt. Dieser Beschluss ist am 26.07.2014 in Kraft getreten.
Seit dem 01.08.2016 war im Rahmen der ASV gemäß § 116b SGB V (n.F.) das ASV-Team 897 unter der Teamleitung des W.-Hospitals GmbH R. zur Erbringung ambulanter spezialfachärztlicher Leistungen im Leistungsbereich der gastrointestinalen Tumore entsprechend der Anlage 1 a, Tumorgruppe 1 berechtigt. Die Abteilung Gefäßchirurgie des Krankenhauses der Klägerin war als hinzuzuziehendes Mitglied für chirurgische Leistungen benannt worden (Beschluss des erweiterten Landesausschusses vom 21.07.2016). Seit dem 01.07.2017 nimmt das Krankenhaus der Klägerin über alle Teamebenen für den gleichen Leistungsbereich mit dem ASV-Team 1534 an der Versorgung teil. Die Teilnahmeberechtigung an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über das Team 897 wurde zum 13.09.2017 beendet.
Von August 2016 bis Juni 2017 behandelte die Klägerin in ihrem Krankenhaus u.a. 42 namentlich aufgelistete Versicherte, deren Behandlung hier im Abrechnungsstreit stehen. Dabei betraf allerdings die Behandlung von drei Patienten die Behandlung von Prostatakrebs, die Behandlung einer Krebserkrankung der Lymphgefäßzellen und die Behandlung einer bösartigen Krebsneubildung der Speiseröhre (Kopf- und Halstumor). Alle weiteren Fälle betrafen Behandlungen von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle. Für die Behandlung dieser 42 Versicherten stellte die Klägerin der Beklagten einen Gesamtbetrag von 25.259,22 Euro in Rechnung. Bei dieser Rechnungsstellung entfielen auf die drei Patienten, die nicht an gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle litten, fünf Rechnungsposten mit einem Gesamtrechnungswert i.H.v. 906,89 Euro.
Die Beklagte verweigerte die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung, die Altbestimmung erlösche, sobald dieses Krankenhaus als Hinzugezogener in einem anderen ASV-Team gemäß § 116b SGB V n.F. mitwirke.
Am 21.10.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Aachen auf Zahlung von 25.259,22 Euro erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie dürfe die streitigen Fälle nach der Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 Satz 1 SGB V n.F. weiterhin auf der Grundlage des Zulassungsbescheids vom 19.05.2009 abrechnen. Diese Berechtigung sei auch nicht nach § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V n.F. erloschen. Das von ihr betriebene Krankenhaus sei lediglich als hinzugezogenes Mitglied für gefäßchirurgische Leistungen benannt worden. Die Teilnahme an der ASV setze gemäß § 3 der ASV-Richtlinie eine Zusammenarbeit mit einem interdisziplinären Team voraus. Dieses bestehe aus einem Teamleiter, dem Kernteam und den bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärzten. Das von ihr betriebene Krankenhaus sei seit dem 01.08.2016 als lediglich hinzuzuziehendes Mitglied des ASV-Teams für die Indikation der gastrointestinalen Tumore und Tumore der Bauchhöhle nicht zur vollständigen Leistungserbringung berechtigt. Es bestehe keine Kongruenz zwischen der Teilnahme eines Krankenhauses als hinzugezogenes Teammitglied an einem anderen ASV-Team und der nach wie vor fortbestehenden Leistungsberechtigung nach altem Recht. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei vielmehr eine parallele Beteiligung als hinzugezogenes Mitglied eines anderen ASV-Teams ohne Erlöschen der Altbestimmung möglich, solange das Krankenhaus kein Mitglied des Kernteams stelle. Andernfalls käme es zu Versorgungslücken, die der Gesetzgeber gerade habe vermeiden wollen. Im Übrigen hätte es einer Aufhebung der ihr unter dem 19.05.2009 erteilten Berechtigung bedurft. Auch solle der Dreijahres-Zeitraum nach dem Wortlaut des § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V erst beginnen, wenn der G-BA entsprechende Richtlinienbeschlüsse gefasst und in Kraft gesetzt habe. Der G-BA habe allerdings bislang nicht zu allen Tumorgruppen Beschlüsse gefasst.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.259,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bestandsschutz durch den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2009 sei durch die Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme der Klägerin an dem zum 01.08.2016 gegründeten ASV-Team 897 erloschen. Die Berechtigung nach altem Recht erlösche unabhängig von der Art und Weise der Teilnahme als Kernteam oder als Hinzuzuziehender. Indem die Klägerin sich zur fakultativen Kooperation bereit erklärt und ihre Teilnahme an der ASV angezeigt habe, habe sie freiwillig auf den zeitlich noch verbleibenden Bestandsschutz nach § 116b Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SGB V verzichtet.
In der Folgezeit hat der G-BA zu den hier weiter durch den Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 der Klägerin zuerkannten Tumorgruppen Beschlüsse gefasst: Mit Beschluss vom 22.01.2015 zu den gynäkologischen Tumoren (am 10.08.2016 in Kraft getreten), mit Beschluss vom 21.12.2017 zu den Kopf- und Halstumoren (am 26.04.2018 in Kraft getreten), mit Beschluss vom 17.12.2020 zu den urologischen Tumoren (am 06.05.2021 in Kraft getreten) und mit Beschluss vom 19.12.2024 zu den Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes (einschließlich schwerer Erkrankungen der Blutbildung; am 26.06.2025 in Kraft getreten).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.11.2020 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt, eine Unterscheidung zwischen der Teilnahme an der ASV als Kernteam oder als hinzuzuziehendes Mitglied werde vom Gesetz nicht getroffen. Eine Beschränkung des Teilnahmebegriffs auf das Kernteam entspreche auch nicht Sinn und Zweck der Regelung. Der Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 hätte auch nicht aufgehoben werden müssen. § 116b SGBV gestalte seit dem 23.07.2015 die Übergangsregelung als automatische Beendigungsregelung aus.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.01.2021 zugestellte Urteil mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2021, eingegangen beim Landessozialgericht NRW am 04.02.2021, Berufung eingelegt.
Sie macht vertiefend drei Argumente geltend: (1) Die Abrechnungsberechtigung nach altem Recht könne bei nicht kongruenter Leistungserbringung nach neuem Recht nicht erlöschen. Es bestehe in der ASV eine eingeschränkte, auf den Status des jeweiligen Teammitgliedes bezogene Leistungsberechtigung. Hinzugezogene Ärzte würden im Unterschied zu den Mitgliedern des Kernteams im Anzeigeverfahren nur institutionell benannt und typischerweise auch nur bei einem Teil der Patienten ergänzend benötigt. Daher deckten sich die Aufgaben eines hinzugezogenen Mitgliedes zum ASV-Team nicht mit den inhaltlichen Aufgaben eines Kernteams nach neuem Recht. Eine Leistungsberechtigung alter Fassung könne nur entfallen, wenn das betreffende Leistungsspektrum eine vollständige inhaltliche Überschneidung aufweise und das Krankenhaus in dem betreffenden Indikationsgebiet zur umfassenden Behandlung berechtigt sei. Bei der Klägerin habe die notwendige Kongruenz aber nicht bestanden. Auch könne nur so die vom Gesetzgeber beabsichtigte kontinuierlichen Behandlung der Patienten sichergestellt werden. (2) Außerdem müsse der Zulassungsbescheid aufgehoben werden (§§ 44 ff. SGB X), da § 39 Abs. 2 SGB X nicht greife. (3) Abgesehen davon solle der 3-Jahres-Zeitraum nach dem Wortlaut des § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V erst beginnen, wenn der jeweils einschlägige Richtlinienbeschluss des G-BA in Kraft getreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.259,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Regelungen im Zulassungsbescheid seien durch die Teilnahme der Klägerin an der ASV von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle als hinzuzuziehendes Teammitglied erloschen. Die Grundlage für die Leistungsvergütung nach alter Regelung sei daher entfallen. Einer formellen Aufhebung des Zulassungsbescheids habe es nicht bedurft. § 116b SGB V n.F. unterscheide nicht zwischen der Teilnahmeform bzw. dem Teilnahmeumfang eines ASV-Teammitglieds. Dies belegten Wortlaut - das Gesetz verwende den Begriff „teilnehmen“ - sowie Sinn und Zweck der Norm. Die Teilnahmeberechtigung sei auch nur erkrankungsbezogen erteilt worden. Für diese Sichtweise sprächen auch Gründe der Rechtssicherheit. Die formale Berechtigung zur Teilnahme an der ASV schaffe für andere Systemteilnehmer eine zweifelsfreie Erkennbarkeit. Der in § 116b Abs. 8 Satz 1 SGB V n.F. geregelte Bestandsschutz sei zeitlich begrenzt und ende nach § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V n.F. entweder konkret-individuell bei Bestehen einer Teilnahmeberechtigung oder abstrakt-generell durch Zeitablauf. Auf der konkret-individuellen Ebene könne das Krankenhaus selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt es sich von der Geltung der alten Bestimmung löse. Mit der Teilnahme der Klägerin an der ASV ende daher ihr Bestandsschutz. Diese Regelung sei auch in ihrer Rechtswirkung verhältnismäßig, da die Klägerin aktiv in die fakultative Kooperation zur ASV eingewilligt habe. Eine doppelte Leistungsabrechnung von Leistungen im Bereich gastrointestinaler Tumore und Tumore der Bauchhöhle sei weiter auch nicht mit der Gesetzeslage vereinbar. Der Gesetzgeber habe gerade die schrittweise Ablösung der früheren Altbestimmungen durch die ASV beabsichtigt. Auch sei keine formelle Aufhebung der Altbestimmungen erforderlich. Diese seien vielmehr kraft Gesetzes teilweise erloschen, da § 116b Abs. 8 Satz 2 SGBV n.F. als automatische Beendigungsregelung ausgestaltet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Anträge im Klageverfahren sind wirksam im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt. Soweit die Beteiligten nicht persönlich im Gerichtssaal vertreten gewesen sind, sondern vom Behördensitz aus per Video- und Tonübertragung an der Verhandlung teilgenommen haben, war dies gemäß § 110a SGG aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 25.06.2026 in der mündlichen Verhandlung zulässig, nachdem die Beteiligten bereits mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden und im Vorfeld des Termins die Durchführung einer Videokonferenz beantragt haben.
B. Streitgegenständlich ist die Rechnungslegung aus 42 (näher bezeichneten) ambulanten Behandlungsfällen im Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 mit einem Gesamtbetrag von 25.259,22 Euro.
C. Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist teilweise unbegründet, und zwar bezogen auf die Abrechnung der Behandlung von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle. Soweit es aber um die Abrechnung anderer mit dem Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2009 zugelassener Tumorerkrankungen geht, ist die Berufung begründet.
Das Sozialgericht Aachen hat die zulässig erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) daher lediglich zu Recht im Umfang der Abrechnung der gastrointestinalen Tumore und der Tumore der Bauchhöhle abgewiesen. Im Übrigen war die Klägerin jedoch berechtigt, noch auf der Grundlage des Zulassungsbescheids nach altem Recht der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2009 abzurechnen.
§ 116b SGB V mit dem Inhalt der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ist durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) (GKV-VStG) mit Wirkung zum 01.01.2012 in das SGB V eingeführt worden und hat insoweit die Altregelung des § 116b SGB V in seiner noch bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung mit dem Inhalt der ambulanten Behandlung im Krankenhaus abgelöst. Zur Sicherstellung der Vermeidung von Versorgungslücken in der erforderlichen Zeit der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung (vgl. die Gesetzesmotive: BR-Drs. 456/11, S. 127 = BT-Drs. 17/6906, S. 85) hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung in § 116b Abs. 8 SGB V geschaffen. Zwecks Sicherstellung der Versorgungssicherheit hat der Gesetzgeber mit § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V eine Abrechnungsbefugnis nach altem Recht geschafften; die Vorschrift regelt:
„Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet.“
Damit im Rahmen eines Übergangsrechts diese Abrechnungsbefugnis nicht dauerhaft wirkt, hat der Gesetzgeber in § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V ausdrückliche Regelungen für die Beendigung der Abrechnungsbefugnis vorgesehen. Seit der Neufassung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung - in der hier anzuwendenden Fassung - nochmals durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.07.2015 modernisiert (und zwar auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit [14. Ausschuss]; vgl. zu den Gesetzesmotiven: BT-Drs. 18/5123, S. 132). § 116b SGB V i.d.F. des GKV-VSG gestaltet seit dem 23.07.2015 die Übergangsregelung als automatische Beendigungsregelung aus. Hat der G-BA Katalogtatbestände des § 116b Abs. 1 SGB V durch die ASV-RL ausgestaltet, so enden danach frühere Bestimmungen unter zwei alternativen Möglichkeiten: 1. entweder konkret-individuell bei Bestehen einer Teilnahmeberechtigung des Krankenhauses betreffend der konkret geregelten ASV-Leistung oder 2. abstrakt-generell durch Zeitablauf, d.h. 3 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden ASV-RL (Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 116b SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 146). Zeitlicher Anknüpfungspunkt bei der abstrakt-generellen Beendigung ist insoweit das Inkrafttreten entsprechender Richtlinienbeschlüsse des G-BA zur Konkretisierung der Erkrankungen und Leistungen und näheren Ausgestaltung des Versorgungsbereichs der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (BR-Drs. 456/11, S. 127 = BT-Drs. 17/6906, S. 85).
§ 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V i.d.F. GKV-VSG regelt seit dem 23.07.2015 - im Übrigen in der Folgezeit auch unverändert - folgendes:
„Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses.“
§ 116b Abs. 8 Satz 1 SGB V schließlich regelt:
„Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten weiter.“
Gemessen an diesen Vorgaben stand der Klägerin keine Abrechnungsbefugnis aus dem Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 für die im hier streitigen Zeitraum erfolgten Behandlungen von gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle (mehr) zu; § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V. Diese Abrechnungsbefugnis ist in Anwendung der konkret-individuellen Betrachtung mit dem Beitritt der Klägerin als hinzugezogenes Mitglied zum ASV-Team 897 erloschen; § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V (hierzu unter 1.) . Bezüglich der Behandlung gastrointestinaler Tumore und der Behandlung von Tumoren der Bauchhöhle war eine Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 19.05.2009 auch nicht erforderlich (hierzu unter 2.) . Bezüglich der Behandlung aller anderen durch den Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 erfassten Tumorgruppen hingegen war die Klägerin gerade nicht in ihrer Abrechnungsbefugnis nach § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V durch die abstrakt-generelle Betrachtung durch Zeitablauf nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. SGB V ausgeschlossen (hierzu unter 3.) . Zu den unter Ziffer 3 bezeichneten Tumorbehandlungen war die Klägerin daher im tenorierten Umfang auch berechtigt, entstandene Kosten auf der Grundlage des Zulassungsbescheids vom 19.05.2009 gegenüber der Beklagten geltend zu machen und abzurechnen (hierzu unter 4.). Bezüglich dieser Hauptforderung besteht daher auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen (hierzu unter 5.) .
a. Eine Unterscheidung zwischen der Teilnahme an einem ASV-Team als Teamleader oder als hinzuzuziehendes Mitglied trifft das Gesetz nicht. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Beendigungsregelung des § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V im Rahmen der konkret-individuellen Betrachtung nicht bestehen kann, weil sie als lediglich hinzugezogenes Mitglied zum ASV-Team 897 keine kongruenten Leistungen erbringen konnte und erbracht hat.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er sich nach § 153 Abs. 2 SGG zu eigen macht.
Ergänzend führt der Senat aus. Das vom Sozialgericht Aachen gefundene Ergebnis wird durch die wesentlichen Methoden der Gesetzesauslegungen gestützt. So ergibt sich das gefundene Ergebnis schon aus dem Wortlaut (hierzu unter aa.). Auch die Betrachtung der systematischen Zusammenhänge legt dies Ergebnis nahe (hierzu unter bb.). Gestützt wird diese Sichtweise aber vollem auch aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung (hierzu unter cc.) . Der Senat hat darüber hinaus auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 Satz 8 SGB V und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie des Krankenhauses (hierzu unter dd.) .
aa. Diese vom Sozialgericht Aachen unterstellte Sichtweise bestätigt der Wortlaut der Regelung des § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V. Der übergangsrechtliche Bestandsschutz nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V endet bereits dann, wenn das Krankenhaus zu der entsprechenden Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ASV berechtigt ist. Die Regelung ist erst durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.07.2015 auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit in die Regelung (14. Ausschuss; vgl. insoweit auch die Gesetzesmotive: BT-Drs. 18/5123, S. 132) eingeführt worden. Durch den Beschluss des erweiterten Landesausschusses der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für den Bereich Nordrhein vom 21.07.2016 ist die Berechtigung der Klägerin zur Teilnahme am ASV-Team 897 festgestellt worden. Allein die Teilnahmeberechtigung am ASV-Team - unabhängig von der Mitgliedschaftsform der Berechtigung - reicht daher nach dem Wortlaut aus (hierauf weist zutreffend auch hin: Müller, MedR 2022, 451).
bb. Auch die systematischen Zusammenhänge sprechen für diese Sichtweise.
Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhaltes gegolten hat. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Die Beurteilung eines Sachverhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Will der Gesetzgeber dies vermeiden, dann kann er Übergangs- und Überleitungsvorschriften hinzufügen, die den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Bestimmungen regeln (Greiser/Stölting, SGb 2015, 135, 136). Für die zum 01.01.20212 in Kraft getretene Neureglungen in § 116b SGB V - Ambulante spezialfachärztliche Versorgung - hat sich der Gesetzgeber für diesen Weg entschieden.
Die mit dem Wegfall der alten Rechtsgrundlage und Vergütungsbestimmungen denkbare Erledigung des Verwaltungsaktes hat der Gesetzgeber gerade mit der Übergangsregelung in § 116b Abs. 8 SGB V verhindert (vgl. auch bei BeckOK KHR/Gerlach, 13. Ed. 1.2.2026, SGB V § 116b Rn. 60, beck-online). Der Zulassungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.05.2009 hätte sich daher ohne diese Übergangregelung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die Übergangsregelung in Abs. 8 stellt eine Spezialreglung zu den §§ 44 ff. SGB X auf. Die Aufhebung aus anderen, nicht in der Änderung des § 116b SGB V wurzelnden Gründen nach den Regelungen der §§ 44 ff. X bleibt daher möglich (BeckOK KHR/Gerlach, 13. Ed. 1.2.2026, SGB V § 116b Rn. 60, beck-online).
Mit dem Charakter von § 116b Abs. 8 SGB V als Übergangregelung drückt der Gesetzgeber aber auch aus, dass die Neureglungen in § 116b SGB V zu der Übergangsregelung in § 116b Abs. 8 SGB V in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen. Die ausnahmsweise weiter geltende Abrechnungsbefugnis der Krankenhäuser nach altem Recht soll die Ausnahme darstellen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich insoweit aus den Gesetzesmotiven zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983). Der Gesetzgeber hat erkannt, dass mit der Entwicklung des medizinischen Fortschritts das Erfordernis der ärztlichen und pflegerischen Interdisziplinarität bei Diagnostik und Therapie einer Vielzahl von Erkrankungen zugenommen hat und daher die Zusammenarbeit verschiedener Professionen erforderlich ist. Die qualitativ hochwertige Diagnostik und Behandlung komplexer, häufig schwer therapierbarer Krankheitsbilder erfordern Expertise von Spezialisten bzw. spezielles medizinisches Wissen, interdisziplinäre Kooperation und oftmals besondere Ausstattungen (zu Art. 1 Nr. 44; BR-Drs. 456/11, S. 119 ff = BT-Drs. 17/6906, S. 80 ff). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Altregelungen nicht mehr im hinreichenden Umfang die Patientenversorgung sicherstellen können, sondern bei hochkomplexen Erkrankungen die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team notwendig ist. Dies aber stellen die Altregelungen in § 116b SGB V - ambulante spezialfachärztliche Versorgung - in der noch bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung gerade nicht mehr sicher. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V auch klargestellt, dass diese eine Ausnahmeregelung darstellt, die es möglichst zügig zu überwinden gilt.
Dass § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V nicht nur für Kernmitglieder eines ASV-Teams, sondern auch für die hinzuziehenden Teammitglieder Anwendung findet, bestätigt im Übrigen auch der auf § 116b Abs. 4 SGB V basierende § 3 Abs. 4, Satz 2 ASV-RL. Denn dieser hält ausdrücklich fest, dass die hinzuziehenden Teammitglieder „ihre Leistungen als ASV-Berechtigte erbringen“ (darauf weist zutreffend auch hin Müller, MedR 2022, 451).
cc. Das vom Sozialgericht Aachen gefundene Ergebnis entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers. Es soll damit vermieden werden, dass Versorgungslücken entstehen (Mareck, 2. Aufl. 2018, SGB V § 116b Rn. 176, beck-online; unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive: BT-Dr. 17/6906, 85.). Gleichzeitig sollen allerdings auch die Krankenhäuser so lange nach altem Recht abrechnen können, solange eine Abrechnungsmöglichkeit nach neuem Recht noch nicht gegeben ist (BR-Drs. 456/11, S. 127 = BT-Drs. 17/6906, S. 85). Krankenhäuser sollen sich auf die neuen Voraussetzungen vorbereiten und so einen nahtlosen Übergang gewährleisten können (Mareck, 2. Aufl. 2018, SGB V § 116b Rn. 176, beck-online).
Die Zielsetzung der (Neu)Regelung über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung mit dem § 116b SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) lässt damit eine duale Abrechnungsmöglichkeit nach den Altregelungen und nach dem neuen Recht nicht zu. Haben sich die Krankenhäuser durch Teilnahme an einem ASV-Team umgestellt, endet das Recht auf Abrechnung nach den Altregelungen und damit die nach § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V eingeräumte Abrechnungsbefugnis. Es ist dabei zwar nachvollziehbar, wenn ein Krankenhaus lediglich als hinzugezogenes Mitglied nicht den Umsatz in einem ASV-Team generieren kann, wie es als originär zuständiges Krankenhaus für Tumorerkrankungen nach alten Recht möglich gewesen wäre. § 116b Abs. 8 SGB V dient aber nicht der Interessensicherung der Krankenhäuser. Die Regelung dient erst recht nicht der Gewinnmaximierung von Krankenhäusern. Vielmehr liegt die Regelung allein im Interesse der Patienten. Während die Regelung allgemein der Qualitätssteigung in Diagnose und Therapie für Tumorerkrankte dient und dies sicherstellen soll (so die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 44 und hier zu § 116b Abs. 1 SGB V n.F.; BR-Drs. 456/11, S. 119 f. = BT-Drs. 17/6906, S. 80 f.; wonach die schwer therapierbaren Krankheitsbilder Expertise von Spezialisten bzw. spezielles medizinisches Wissen und interdisziplinäre Kooperation erfordern), stellt § 116b Abs. 8 SGB V die Patientenversorgung in der Übergangsphase sicher. Ohne die Übergangsregelung und ohne die so eingeräumte Abrechnungsbefugnis hätten Patienten unter Umständen nicht mehr versorgt werden können. Mit der von der Klägerin beanspruchten Möglichkeit zur Doppelabrechnung hingegen würde das gesetzgeberische Ziel einer besseren Patientenversorgung gerade konterkariert. § 116b SGB V in seiner ab 2012 gültigen Fassung sollte im Interesse der besseren Patientenversorgung eine Versorgung komplexer, häufig schwer therapierbarer Krankheitsbilder durch ein interdisziplinäres Team sicherstellen. Mit der Möglichkeit zur Doppelabrechnung drängt ein behandelndes Krankenhaus Patienten jedoch in eine als unzureichend erkannte Versorgung der ambulanten Behandlung nach altem Recht, obwohl eine Versorgung im interdisziplinären Team nach neuem Recht bereits möglich ist.
Die Versorgungssicherheit von Patienten, die an gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle leiden, ist im hier streitigen Zeitraum von August 2016 bis Juni 2017 auch im konkreten Fall sichergestellt. Bereits durch den Beschluss des G-BA vom 20.02.2014 sind mit Wirkung zum 26.07.2014 die onkologischen Erkrankungen in der Tumorgruppe 1 - also gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle - in das neue Recht überführt worden. In Konsequenz hierzu hat sich das ASV-Team 897 unter der Teamleitung des W.-Hospital GmbH R. zur Erbringung ambulanter spezialfachärztlicher Leistungen zum 01.08.2016 gegründet. Hieran hat sich die Klägerin beteiligt.
Auch ist die Klägerin nicht grundsätzlich an der Abrechnung von Leistungen nach dem neuen Recht gehindert. Die Abrechnung von ASV-Leistungen nach § 116b SGB V erfolgt nicht als Team-Sammelrechnung, sondern separat durch jeden einzelnen ASV-berechtigten Arzt. Die Vergütung basiert auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und erfordert die Angabe einer speziellen ASV-Teamnummer. Die ASV-Teamnummer kann bei der ASV-Servicestelle (https://www.kbv.de/praxis/patientenversorgung/asv) beantragt werden.
Da hier bereits § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V als Beendigungsgrund zum Zuge kam, kam es - wie das Sozialgericht Aachen auch zutreffend gewürdigt hat - auf den abstrakt-generellen Beendigungsgrund durch Zeitablauf nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. SGB V nicht mehr an. Deshalb war es unbeachtlich, dass der zum 26.07.2014 in Kraft getretene ASV-Richtlinienbeschluss zur Behandlung gastrointestinaler Tumore einen Abrechnungsausschluss erst nach Ablauf der drei Jahren (also mit Ablauf zum 31.07.2017) und damit erst nach dem hier streitigen Zeitraum - August 2016 bis Juni 2017 - bedingt hätte. Es reicht aus, wenn einer der beiden Beendigungsgründe alternativ erfüllt ist, es müssen nicht kumulativ beide Gründe erfüllt sein.
Da es hier lediglich um Abrechnungsfälle aus dem Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 geht und das ASV-Team 897 erst danach - nämlich zum 13.09.2017 - beendet wurde, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die Beendigung der Zugehörigkeit zu einem solchen ASV-Team auch die in § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V geregelte Abrechnungsbefugnis wieder aufleben lassen kann.
dd. Der Senat hat darüber hinaus auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 SGB V und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie des Krankenhauses.
Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird durch die Regelung schon nicht beschnitten. Die Regelung in § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V gibt in der konkret-individuellen Alternative den Krankenhäusern die Wahlfreiheit. Diese entscheiden, ob sie noch weiter Leistungen nach altem Recht - nach Erlass eines G-BA Beschlusses jedenfalls noch in einem 3-Jahreszeitraum (abstrakt-generelle Beendigung durch Zeitablauf) - erbringen oder ob sie in das neue System der ASV wechseln wollen.
Auf der konkret-individuellen Ebene kann das Krankenhaus selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt es sich von der Geltung der alten Bestimmung löst. Durch diese unternehmerische Wahlfreiheit stellt sich diese Regelung auch in ihrer Rechtswirkung als verhältnismäßig dar, da die Klägerin aktiv in die fakultative Kooperation zur ASV eingewilligt hat. Indem die Klägerin sich zur fakultativen Kooperation bereit erklärt und ihre Teilnahme an der ASV angezeigt hat, hat sie freiwillig auf den zeitlich noch verbleibenden Bestandsschutz nach § 116b Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 SGB V verzichtet.
b. Der Ausschlussgrund beschränkt sich seinem Umfang und seiner Reichweite nach nur auf die Abrechnungsbefugnis von Behandlungen gastrointestinaler Tumore und Tumoren der Bauchhöhle. Dies gebietet eine teleologische Reduktion der Reichweite des Ausschlussgrundes.
Die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, Zulassungsbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 könnten nur in Bezug auf die durch den G-BA bereits konkretisierten Tumorgruppen auslaufen, trifft zu. In diesem Zusammenhang ergibt sich zwanglos, dass die verschiedenen Tumorgruppen formal und inhaltlich teilbar sind und auch zur ordnungsgemäßen Patientenversorgung teilbar sein müssen.
Dies gebietet die vom Gesetzgeber mit § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V beabsichtige Sicherstellung der Patientenversorgung. Die Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V ist im Interesse der Versorgungssicherheit bereichsspezifisch zu verstehen, da die gesetzgeberische Zielsetzung der übergangsrechtlich erhaltenen Abrechnungsbefugnis ganz maßgeblich in der Sicherstellung der Patientenversorgung liegt. Auch wenn die Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V wegen der konkret-individuellen Betrachtung nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V grundsätzlich ausgeschlossen ist - gleichgültig, ob ein ASV-Teammitglied Teamleitung oder nur hinzugezogenes Mitglied ist -, kann der Abrechnungsausschluss nur soweit greifen, wie die Leistung nach dem neuen Recht wenigstens dem Grunde nach eine kongruente Leistung nach dem alten Recht darstellt. Nur wenn beide Sicherungssysteme - also altes System nach § 116b SGB V in seiner bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung und neues System in seiner ab dem 01.01.2012 gültigen Fassung - gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistungen zur Verfügung stellen, kann die übergangsrechtlich eingeräumte Abrechnung nach altem Recht ausgeschlossen werden.
Dort wo das nicht sichergestellt ist, weil das ASV-Team bestimmte Leistungen nicht erbringt (bzw. noch nicht erbringen kann), kann dem Krankenhaus die Abrechnungsbefugnis nicht nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 1. Alt. SGB V entzogen werden. Andernfalls wäre gerade die Versorgungssicherheit der Patienten gefährdet. Da das seit dem 01.08.2016 gegründete ASV-Team 897 lediglich zur Erbringung ambulanter spezialfachärztlicher Leistungen im Leistungsbereich der gastrointestinalen Tumore und der Tumore der Bauchhöhle berechtigt war, beschränkt sich der Abrechnungsausschluss zu Lasten der Klägerin nur auf diese Tumorgruppen.
Dass diese Versorgung im Leistungsbereich der gastrointestinalen Tumore nach neuem Recht vollständig sichergestellt war, ergibt sich (zwanglos) aus dem Beschluss des G-BA vom 20.02.2014, mit dem dieser die Versorgung onkologischer Erkrankungen mit Wirkung zum 26.07.2014 in die neue ambulante spezialfachärztliche aufgenommen und in Anlage 1 der einschlägigen Richtlinien unter dem Buchstaben a) die Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle eingefügt hat. Dieser Beschluss war überhaupt erst die Grundlage für die Einrichtung des ASV-Team 897 zum 01.08.2016. Weitere G-BA-Beschlüsse, die zu einem erweiternden Leistungsbereich hätten führen können, lagen zur Gründung des ASV-Teams 897 noch nicht vor.
Auch bedurfte es infolge des gesetzlich vorgesehenen Automatismus in § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V - eine Teilnahme führt zum Entfall der Abrechnungsbefugnis - keiner besonderen Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 19.05.2009. Auf die im Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 enthaltenen Regelungen - auch über die Aufhebung - kam es daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Der Gesetzgeber hat seinen insoweit weiten Ermessensspielraum bei der Einführung der Regelung mit der automatischen Beendigungsregelung auch nicht überschritten. Diese automatische Beendigungsregelung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber in der ursprünglichen Fassung der Regelung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) vorgesehen hatte, dass die Zulassungsbescheide nach altem Recht aufzuheben waren; § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V in seiner noch bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung. Erst nach einer weiteren Frist von dreieinhalb Jahren hat der Gesetzgeber durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.07.2015 die automatische Beendigung vorgesehen. Die Krankenhäuser hatten daher ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Warum dies eine unzulässige Beschneidung der Privatautonomie der Krankenhäuser sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein über die Übergangsregelung hinausgehender Vertrauensschutz auf die Regelungen des alten Zulassungsbescheids scheidet daher auch aus diesem Gesichtspunkt aus.
Bezüglich der Behandlung aller anderen durch den Zulassungsbescheid vom 19.05.2009 erfassten Tumorgruppen hingegen war die Klägerin auch nicht in ihrer Abrechnungsbefugnis nach § 116b Abs. 8 Satz 3 SGB V durch die abstrakt-generelle Betrachtung durch Zeitablauf nach § 116b Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. SGB V ausgeschlossen. Die Klägerin ist vielmehr bezüglich der drei Patienten, die in fünf Fällen wegen Prostatakrebs, einer Krebserkrankung der Lymphgefäßzellen und einer bösartigen Krebsneubildung der Speiseröhre behandelt wurden, weiterhin zur Abrechnung befugt gewesen.
Nach § 116b Abs. 8 Satz 2. 2. Alt. SGB V werden die Altregelungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des G-BA unwirksam. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit das Inkrafttreten entsprechender Richtlinienbeschlüsse (BR-Drs. 456/11, S. 127 = BT-Drs. 17/6906, S. 85). Die so bezeichnete Übergangsphase dauert daher wesentlich länger, als nur drei Jahre gerechnet ab der Neureglung zum 01.01.2012 (hierauf macht zutreffend aufmerksam: Blöcher in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, Stand: November 2024, § 116b, Rn. 93; auf das Problem der zeitversetzten Beschlussfassung durch den G-BA weist auch hin: Stollmann, ZMGR 2014, 85, 94).
Da die hier in Rede stehenden 42 Behandlungsfälle aus dem Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 stammen, sind unter Beachtung des Dreijahreszeitraums alle Beschlüsse, die erst nach Juni 2014 in Kraft getreten sind, unbeachtlich. Dies gilt für alle hier noch in Rede stehenden Tumorgruppen; Kopf- und Halstumore, gynäkologische Tumore, urologische Tumore und Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes. Selbst der insoweit früheste Beschluss vom 22.01.2015 zu den gynäkologischen Tumoren ist erst am 10.08.2016 in Kraft getreten.
Die unter Ziffer 3 bezeichneten (fünf) Tumorbehandlungen von drei Patienten entsprachen einem Teilbetrag von 906,89 Euro der von der Klägerin geltend gemachten Gesamtforderung von 25.259,22 Euro. Anhaltspunkte, die insoweit gegen das Bestehen des Zahlungsanspruchs sprechen, sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Die Beteiligten haben die betragsmäßige Richtigkeit der Rechnung nicht in Zweifel gezogen.
Da die Hauptforderung im hier zu tenorierenden Umfang bestanden hat, war die Beklagte auch zur Zahlung der Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) auf den Teilbetrag von 906,89 Euro zu verurteilen. Der Zinsanspruch beruht auf § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Dabei entsprechen 906,89 Euroim Verhältnis von 25.259,22 Euro gerundet 3,6 %, sodass die Kostenquote 95 % zu 5 % angemessen erscheint.
E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
F. Die Revision war im Hinblick auf die bisher ungeklärte Rechtsfrage nach der Reichweite des hier einschlägigen Ausschlussgrundes nach § 116b Abs. 8 Satz 2 SGB V zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um erledigtes Übergangsrecht handelt. Vielmehr sind noch weitere Verfahren zu der Rechtsfrage anhängig, so unter anderem das ruhend gestellte Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen zum Aktenzeichen S 14 KR 449/17.
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