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L 22 BA 132/24 B•Landessozialgericht NRW, 2025-07-10, L 22 BA 132/24 B
L 22 BA 132/24 BTribunale delle assicurazioni sociali10 lug 2025
Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: L 22 BA 132/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0710.L22BA132.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurü
Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 – L 7 BA 1871/18 B).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.08.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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