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L 20 AL 107/18•Landessozialgericht NRW, 2022-03-14, L 20 AL 107/18
L 20 AL 107/18Tribunale delle assicurazioni sociali14 mar 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: L 20 AL 107/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0314.L20AL107.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verpflichtet, ihren Bescheid vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2017 zu ändern und ihren Bescheid vom 30.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 sowie ihren Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger für die Zeit vom 08.04.2014 bis zum 31.05.2014 gewährtes Arbeitslosengeld in Höhe weiterer 131,01 € auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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