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L 20 AL 180/20•Landessozialgericht NRW, 2021-08-20, L 20 AL 180/20
L 20 AL 180/20Tribunale delle assicurazioni sociali20 ago 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-20
Aktenzeichen: L 20 AL 180/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0820.L20AL180.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.11.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen der Gewährung von Übergangsgeld aufgehoben und einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.
Die Beklagte bewilligte dem im Jahr 0000 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 26.07.2016 mit Bescheid vom 06.10.2016 ab dem 23.07.2016 für 300 Tage (bis 21.05.2017) Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 37,10 Euro. In der Zeit vom 13.06.2016 bis 22.07.2016 hatte der Kläger zuvor zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Mit Bescheid vom 28.03.2017 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 03.04.2017 wegen des Beginns einer Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld auf. Mit Schreiben vom 06.04.2017 teilte die DRV Bund der Beklagten mit, dass sie dem Kläger im Anschluss an die vom 13.06.2016 bis 22.07.2016 durchgeführte Leistung zur Teilhabe ab dem 23.07.2016 Übergangsgeld in Höhe von täglich 44,34 Euro weitergewährt habe. Sie bat um Prüfung und Mitteilung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Mit Aufhebungs-/Erstattungsbescheid vom 11.04.2017 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 23.07.2016 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da der Kläger ab dem 23.07.2016 Anspruch auf Übergangsgeld von der DRV Bund habe. Mit der Zahlung ab dem 23.07.2016 (in Höhe von insgesamt 9.312,10 Euro) gelte der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt. Deswegen habe die Beklagte den anderen Leistungsträger zur Erstattung aufgefordert. Sofern dieser Übergangsgeld für den Zeitraum vom 23.07.2016 bis 02.04.2017 bereits an den Kläger gezahlt habe, werde die Beklagte die Rückforderung des doppelt gezahlten Betrages prüfen. Ebenfalls mit Schreiben vom 11.04.2017 meldete die Beklagte bei der DRV Bund einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 23.07.2016 bis 02.04.2017 (in Höhe von insgesamt 12.815,72 Euro) an. Mit Aufhebungsbescheid vom 12.04.2017 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 23.07.2016 gemäß § 48 SGB X auf, da der Kläger eine Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld begonnen habe.
Mit jeweils am 10.05.2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18.04.2017 und 19.04.2017 erhob der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 12.04.2017 und 11.04.2017 jeweils Widerspruch, zur Begründung führte er im Wesentlichen ausführte, bei dem ihm gewährten Übergangsgeld handele es sich um sogenanntes Zwischenübergangsgeld, dem der teilhabeleistungsfreie Zeitraum zwischen der am 22.07.2016 beendeten Leistung zur Rehabilitation und der am 03.04.2017 begonnenen weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Grunde liege. Dieses Übergangsgeld führe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, weil ihm keine Leistung zur Teilhabe zugrunde liege, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da der Anspruch weder ruhe noch entfallen sei, bestehe kein Erstattungsanspruch mit Erfüllungsfiktion.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2018 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Die Zuerkennung des Anspruches auf Übergangsgeld führe zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III aufzuheben gewesen, weil nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X. Der Rentenversicherungsträger habe den Erstattungsanspruch der Beklagten bereits abgerechnet.
Dagegen hat sich der Kläger mit der am 13.12.2018 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage gewendet und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 hat die Beklagte die Bescheide vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 zurückgenommen. Soweit der Kläger das Geltenmachen eines Erstattungsanspruches durch die Beklagte gegen den Rentenversicherungsträger für rechtswidrig halte, halte die Beklagte daran fest Der Kläger hat die Klage aufrechterhalten.
Er hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 rechtswidrig waren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Kläger am 20.11.2020 zugestelltem Urteil vom 06.11.2020 abgewiesen. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 beantragt habe, sei die Klage unzulässig geworden, da die Beklagte diesem Begehren durch Rücknahme der Bescheide vollumfänglich entsprochen habe. Eine Beschwer des Klägers liege daher nicht mehr vor und es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage des Klägers sei unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Die Beklagte bestreite nicht, dass die Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 rechtswidrig gewesen seien. Aus diesem Grunde habe sie die angefochtenen Bescheide auch aufgehoben. Soweit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren die Feststellung begehre, dass die Bescheide nicht nur rechtswidrig gewesen seien, sondern, dass die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber dem Rentenversicherungsträger unrechtmäßig gewesen sei, fehle es gleichfalls am Feststellungsinteresse. Ein gegenüber der Beklagten bestehendes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht wegen des ihm zuerkannten Übergangsgeldes geruht habe, sei nicht erkennbar. Der Kläger habe seine Rechte gegenüber dem Rentenversicherungsträger durch eine Klage auf Auszahlung des bewilligten Zwischenübergangsgeldes verfolgen können und müssen. Eine Feststellungsklage sei demgegenüber subsidiär und damit unzulässig.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 24.11.2020 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 22.10.2020 die Bescheide vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 nicht aufgehoben. Es handelt sich insoweit um eine Erklärung ohne materiellrechtlichen Inhalt im Sinne eines Anerkenntnisses. Darüber hinaus bestehe auch, bezogen auf den Hilfsantrag, das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Sozialgericht sei nicht darin zu folgen, dass die Beklagte nicht bestreite, dass ihre angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Anerkenntnis allein aus prozessökonomischen Gründen abgegeben habe. Das Feststellungsinteresse folge zum einen aus dem schützenswerten Interesse des Klägers, nicht um die Früchte des Verfahrens gebracht zu werden. Darüber hinaus bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Mit der durch die angefochtenen Bescheide verfügten rechtswidrigen Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes habe die Beklagte erheblich in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Klägers auf Arbeitslosengeld eingegriffen und ihn zu Unrecht der Erstattungspflicht ausgesetzt. Ein Feststellungsinteresse sei zudem unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Beklagte habe bereits in der Vergangenheit bei vergleichbarem Sachverhalt eine Aufhebung und Erstattung eines Arbeitslosengeldanspruchs im Hinblick auf zeitgleich zu beanspruchendes Zwischenübergangsgeld des Rentenversicherungsträgers dem Kläger gegenüber verfügt. Zudem habe sie erstinstanzlich erklärt, weiterhin davon auszugehen, dass das vom Rentenversicherungsträger zuerkannte Zwischenübergangsgeld zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führe. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Beklagte sich auch künftig dem Kläger gegenüber so verhalten werde. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei die Feststellungsklage gegenüber der Möglichkeit, den Rentenversicherungsträger auf Auszahlung des bewilligten Zwischenübergangsgeldes zu verklagen, nicht subsidiär. Mit einer solchen Klage gegen den Rentenversicherungsträger könne der Kläger keine gegenüber der Beklagten verbindliche Entscheidung erlangen, zumal die Beklagte in einem solchen Verfahren nicht notwendig beizuladen sei. Der Kläger habe ein Interesse an einer verbindlichen Feststellung gerade gegenüber der Beklagten.
Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 06.11.2020 teilweise zu ändern und 1. die Bescheide der Beklagten vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 11.04.2017 und 12.04.2017 jeweils und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 rechtswidrig waren.
Mit Aufhebungsbescheid vom 11.03.2021 hat die Beklagte - vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Entscheidung der Beklagten vom 22.10.2020 nicht gegen sich gelten lassen wolle, weil er nicht unmittelbarer Adressat des Schreibens gewesen sei - vorsorglich die Bescheide vom 11.04.2017 und 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 zurückgenommen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass mit Aufhebung der Bescheide zwar das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtungsklage entfallen sei. Er habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Bescheide rechtswidrig gewesen seien, und verfolge dieses Begehren im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags weiter. Wegen der Darlegung des berechtigten Interesses nehme er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.
Er beantragt nunmehr sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 06.11.2020 teilweise zu ändern und
festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 11.04.2017 und 12.04.2017 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils und auf ihren bisherigen Vortrag.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigte, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Insbesondere sei ein Interesse an der Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen seien, nicht erkennbar. Der Kläger führt hierzu aus, er sei berechtigt gewesen, die erstinstanzlich zulässig erhobene und in der Berufungsinstanz zulässig weiterverfolgte Anfechtungsklage zulssig auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen und als solche weiterzuverfolgen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Da dem Vorbringen der Beklagten und den konkreten Umständen nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte künftig eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung im Falle des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld und Zwischenübergangsgeld unterlasse, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal die Rechtslage unverändert fortbestehe und er die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle. Es sei im Wiederholungsfall insbesondere davon auszugehen, dass die Beklagte eine wiederholte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nicht bereits im Widerspruchverfahren, sondern frühestens im gerichtlichen Verfahren nach ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis korrigieren werde. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit sei deshalb auch zur Vermeidung einer für ihn unzumutbaren erneuten gerichtlichen Inanspruchnahme erforderlich. Sie diene für ihn zudem der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte mit dem Ziel, die vergeblichen Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die ihm im Zusammenhang mit einem gegenüber der DRV Bund eingeleiteten Überprüfungsverfahren - dass er mit dem Ziel geführt habe, ihm für die Zeit vom 23.07.2016 bis 02.04.2017 bewilligtes Zwischenübergangsgeld einschließlich des an die Beklagte überwiesenen Teilbetrages in Höhe von 9.312,10 Euro zu zahlen - entstanden seien. Daneben habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nachhaltig und belastend, ohne dass ihr eine Rechtfertigung zur Seite gestanden habe, in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Klägers am Arbeitslosengeld eingegriffen. Angesichts der durch die Beklagte ausgesprochenen bedeutsamen, der Höhe nach existenzgefährdenden Erstattungsverpflichtung sei er erheblichen Belastungen ausgesetzt worden. Insoweit bestehe ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt eines Wiedergutmachungs- bzw. Rehabilitationsinteresses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Satz1 SGG). Denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
Einer (notwendigen) Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht, weil insbesondere eine Entscheidung gegenüber der Beklagten und der DRV Bund nicht nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Denn bei der Klage eines Versicherten gegen einen Leistungsträger hat die ergehende Gerichtsentscheidung auf das Bestehen eines eventuellen Erstattungsanspruchs zwischen den Leistungsträgern keinen Einfluss (BSG vom 09.12.1986 - 8 RK 12/85 Rn. 10).
II. Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die zunächst auf Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018, gerichtete, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.12.2018 zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) unzulässig geworden ist. Insoweit ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage aus dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel dann, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 16a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Begehren des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018, ist im Laufe des Klageverfahrens dadurch obsolet geworden, dass die Beklagte diesem Begehren mit Schriftsatz vom 22.10.2020 vollumfänglich entsprochen und jene Bescheide zurückgenommen hat. Aufgrund des Wegfalls dieser Bescheide besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Fortführung der Anfechtungsklage; der Kläger ist nicht mehr beschwert. Spätestens nachdem die Beklagte mit im Berufungsverfahren gegenüber dem Kläger erlassenem Bescheid vom 11.03.2021 die zuvor schriftsätzlich erklärte Rücknahme der oben bezeichneten Bescheide förmlich wiederholt hat, ist ein hierüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht mehr ersichtlich.
Der Kläger konnte, nachdem sich der ursprünglich gestellte Anfechtungsantrag erledigt hat, seinen Klageantrag im Berufungsverfahren auch nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umstellen. Denn er hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbescheide hat (vgl. BSG vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R m.w.N.) und die Fortsetzungsfeststellungsklage ist insofern unzulässig.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Allein der Umstand, dass der Bescheid bereits im laufenden erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen wurde, steht dabei einer entsprechenden Feststellung nicht entgegen (vgl. Keller, a.a.O, § 131 Rn. 7d). Ein solches berechtigtes Interesse wird regelmäßig bei einer Wiederholungsgefahr (a), einem Rehabilitierungsbedürfnis (b) oder im Sinne einer Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse - etwa zur Vorbereitung der Durchsetzung von Folgeansprüchen - (c) angenommen (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10a m.w.N.).
a) Vorliegend ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Eine solche setzt eine hinreichend bestimmte (konkrete), in naher Zukunft oder zumindest in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b m.w.N.) voraus. Ist dies der Fall, können durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG vom 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R). Daran fehlt es hier jedoch. Die Beklagte hat - soweit vorgetragen und ersichtlich - nach Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017 keine weiteren Bescheide in einer vergleichbaren Konstellation erlassen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger nach der zum 01.02.2018 erfolgten Arbeitsaufnahme (erneut) eine zum Bezug von Übergangsgeld berechtigende Maßnahme, deren Weiterzahlung nach § 71 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erfolgen könnte, durchgeführt hat. Auch der Bezug von Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld durch den Kläger ist nicht ersichtlich. Insoweit ist eine konkrete Wiederholung der Situation des Zusammentreffens von Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX und Arbeitslosengeld nicht absehbar. Dass insoweit eine Änderung konkret bevorsteht, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Allein dass der Kläger möglicherweise, zu irgendeinem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt in der Zukunft, erneut Arbeitslosengeld von der Beklagen beziehen kann, welches mit der Zahlung von Übergangsgeld zusammenfallen könnte, begründet keine, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG rechtfertigende, konkrete Wiederholungsgefahr.
b) Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht im Ergebnis nicht. Ein Feststellungsinteresse zur Rehabilitierung wird angenommen, wenn z.B. der Betroffene durch die Begründung des Verwaltungsakts oder die Umstände seines Zustandekommens in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, was den konkreten personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaften - kriminellen - Verhaltens erfordert (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10a). Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall ein Rehabilitierungsinteresse durch das ausdrückliche oder unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit und durch die Rückabwicklung kritisierender Folgeentscheidungen beseitigt worden sein kann. Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat mit der Rücknahme der Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2018, eingeräumt, dass diese rechtswidrig waren. Dies hat die Beklagte mit gegenüber dem Kläger erlassenem Bescheid vom 11.03.2021 auch noch einmal ausdrücklich wiederholt und ausgeführt, dass entgegen der Angabe in den vorgenannten Bescheiden eine Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung nicht in Betracht komme. Für die Anwendung der Aufhebungsvorschriften der §§ 45, 48 SGB X sei kein Raum, da die gezahlte Arbeitslosengeldleistung der Agentur für Arbeit durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X als Leistung des anderen Trägers, hier der DRV Bund, gelte. Über dieses unmissverständliche Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide hinaus kann eine stigmatisierende Wirkung der ursprünglich angefochtenen, die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen der Gewährung von Übergangsgeld aufhebenden und einen Erstattungsanspruch geltend machenden Bescheide nicht festgestellt werden, da diese im Sozialrechtsverhältnis der Beteiligten ergangenen Bescheide keine Öffentlichkeitswirkung hatten. Der Kläger hat eine solche oder eine Herabsetzung durch Dritte im sozialen Umfeld, die über seine eigene Ansicht und Betroffenheit hinausgeht, auch nicht vortragen können.
c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017 bestehe, weil ihm die begehrte Feststellung zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses gegen die Beklagte diene mit dem Ziel, die vergeblichen Aufwendungen (u.a. Schreib- und Zeitaufwand, Telekommunikationskosten für die Faxübermittlung) ersetzt zu erhalten, die ihm im Zusammenhang mit einem gegenüber der DRV Bund eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X entstanden seien, trägt dies nicht.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird in der Regel bei einer bereits erhobenen Amtshaftungsklage schon vor dem Hintergrund bestehen, dass das dafür zuständige Zivilgericht an die Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit über die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts gebunden ist (vgl. Keller, a.a.O., 13. Auflage 2020, § 131 Rn 10d). Eine Amtshaftungsklage hat der Kläger aber - soweit ersichtlich und vorgetragen - nicht erhoben.
Die bloße Behauptung, einen Amtshaftungsprozess folgen lassen zu wollen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr ausreichende Anhaltspunkte dafür unerlässlich, dass die Erhebung einer solchen Klage ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. auch Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10e m.w.N.). So verlangt der Bundesfinanzhof für das besondere Feststellungsinteresse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung die substantiierte Darlegung, dass ein Schadensersatzprozess mit hinreichender Sicherheit bevorsteht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 27.01.2004 - VII R 54/02). Entsprechende Anhaltspunkte sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Der Kläger trägt zu dem - aus seiner Sicht - von der Beklagten schuldhaft verursachten Schaden gänzlich unkonkret und unsubstantiiert vor, dieser bestehe in Gestalt vergeblicher Aufwendungen (u.a. Schreib- und Zeitaufwand, Telekommunikationskosten für die Faxübermittlung), die ihm im Zusammenhang mit einem gegenüber der DRV Bund eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X entstanden seien. Insgesamt steht lediglich seine pauschale Behauptung, Amtshaftungsansprüche geltend machen zu wollen, im Raum. Gegen sein Vorbringen spricht im Übrigen auch, dass der Kläger, obwohl er zumindest seit November 2020 weiß, dass die Bescheide der Beklagten vom 11.04.2017 und vom 12.04.2017 keinen Bestand haben, keine entsprechenden Schritte eingeleitet hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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