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L 18 R 1114/16•Landessozialgericht NRW, 2021-04-23, L 18 R 1114/16
L 18 R 1114/16Tribunale delle assicurazioni sociali23 apr 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: L 18 R 1114/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0423.L18R1114.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird nach den Vorschriften der Niederlande - als nach den Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigem Mitgliedsstaat - eine Kindererziehungszeit im Sinne des Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 dadurch berücksichtigt, dass die Zeit der Kindererziehung in den Niederlanden als reine Wohnzeit eine Rentenanwartschaft begründet?
Sofern Frage 1 verneint wird:
2. Ist § 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile des EuGH vom 23.11.2000 (Rs. C-135/99, Slg 2000, I-10409, Elsen) und vom 19.7.2012 (Rs. C-522/10, ECLI:EU:C:2012:475, Reichel-Albert) - erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?
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