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L 19 AS 212/20•Landessozialgericht NRW, 2020-11-19, L 19 AS 212/20
L 19 AS 212/20Tribunale delle assicurazioni sociali19 nov 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: L 19 AS 212/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2020:1119.L19AS212.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2020 geändert. Unter Abänderung des Bescheides vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 05.10.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die dem Beklagten im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2020 auferlegten Verschuldenskosten in Höhe von 250,00 Euro werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die ½ der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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