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8 S 54/23•Landgericht Wuppertal, 2024-10-16, 8 S 54/23
Entscheidungsdatum: 2024-10-16
Aktenzeichen: 8 S 54/23
ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:1016.8S54.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Auf die jeweils selbständigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 01.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (32 C 143/22) in Verbindung mit dem am 09.01.2024 verkündeten Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.663,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kfz-Sachverständigen Q. 562,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 an dessen Konto bei der W. in T., IBAN: N01, zur Rech-nungsnummer: N02 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Sach-verständigenrisiko betreffender Ersatzansprüche aus dem Gutachten des Sachverständigen Q. vom 03.01.2022, Gutachtennummer N03.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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