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21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)•Landgericht Wuppertal, 2024-10-15, 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)Tribunale cantonale15 ott 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:1015.21KLS22.23.10JS47.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer als 4. Jugendkammer
Die Angeklagten sind der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig, der Angeklagte O. in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution, die Angeklagten H. und C. in jeweils 12 Fällen. Die Angeklagten H. und C. sind zudem der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte O. ist zudem einer Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Bedrohung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung schuldig.
Im Übrigen wird der Angeklagte C. freigesprochen.
Gegen den Angeklagten O. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verhängt. Ein Betrag in Höhe von 3.380 EUR unterliegt der Einziehung desWertersatzes von Taterträgen.
Gegen den Angeklagten H. wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 04.12.2023, 21 NBs 15/23, eine Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 2 Monaten
verhängt.
Gegen den Angeklagten C. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Y. vom 22.12.2022, 87 Ls 12/22, eine Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Betrag in Höhe von 680 EUR unterliegt der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L. und des Nebenklägers X. trägt der Angeklagte C.. Im Übrigen wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen. Soweit der Angeklagte C. freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 180 Abs. 1 Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 231 Abs. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 240, 241 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, 105 ff. JGG, § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG.
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