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2 O 175/19•Landgericht Wuppertal, 2023-05-08, 2 O 175/19
Entscheidungsdatum: 2023-05-08
Aktenzeichen: 2 O 175/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2023:0508.2O175.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers am 09.12.2018 gegen 13:30 Uhr auf dem Sportplatz E.-straße in K. resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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