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26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)•Landgericht Wuppertal, 2020-12-04, 26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)
26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)Tribunale cantonale4 dic 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:1204.26KLS14.20.10JS30.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Es sind schuldig:
der Angeklagte U2 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen;
die Angeklagte U3 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
der Angeklagte Y3 der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
der Angeklagte Q des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen, in 14 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie werden deshalb wie folgt verurteilt:
der Angeklagte Y2 einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 9 Monaten;
die Angeklagte Y4 einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten;
der Angeklagte Y3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten;
der Angeklagte Q unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 9 Monaten
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Q in einer Entziehungsanstalt aus dem vorstehend näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 bleibt aufrechterhalten.
Die Unterbringung des Angeklagten Y3 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet:
zu Lasten des Angeklagten U2 in Höhe von 418.556,00 €;
zu Lasten der Angeklagten U3 in Höhe von 6.200,00 €, wobei sie in Höhe von 5.000,00 € neben dem Angeklagten U2 als Gesamtschuldnerin haftet;
zu Lasten des Angeklagten Y3 in Höhe von 3.890,00 €;
zu Lasten des Angeklagten Q in Höhe von 414.600,00 €, wobei er in Höhe von 348.000,00 € neben dem Angeklagten U2 als Gesamtschuldner haftet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter U2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
Angeklagte T: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
Angeklagter Q3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB
Angeklagter Q: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB
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