Landgericht Wuppertal, 2009-11-04, 8 S 44/09

8 S 44/09Tribunale cantonale4 nov 2009

Regest

1. Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst begehrt werden. 2. Wird eine solche Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder Organe des Vereins gerichtet, so ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses und zugleich unbegründet.

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Landgericht Wuppertal — 8 S 44/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-04

Aktenzeichen: 8 S 44/09

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:1104.8S44.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB § 32

Leitsätze

  1. Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines

Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst begehrt werden.

  1. Wird eine solche Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder Organe des

Vereins gerichtet, so ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses und zugleich

unbegründet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11.05.2009 (Az. 8 C 214/08) abgeändert:

Die Klage wird auch mit den Klageanträgen zu 1. und 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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