Landgericht Siegen, 2025-01-24, 71 StVK 471/24

71 StVK 471/24Tribunale cantonale24 gen 2025

Testo completo

Landgericht Siegen — 71 StVK 471/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-24

Aktenzeichen: 71 StVK 471/24

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2025:0124.71STVK471.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts als Einzelrichter

Tenor

Die Vollstre­ckung des Straf­res­tes aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.02.2021, AZ. 5/30 KLs 6330 Js 211046/21 wird zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt.

Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Ver­bü­ßung von Zwei-Dritteln , je­doch nicht vor Rechts­kraft des Be­schlus­ses, aus der Straf­haft zu ent­las­sen.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.

b)

Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.

c)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift Q.-straße, N02 H., bei Frau B. M. X. E. festen Woh­nsitz zu neh­men. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.

Gründe

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere ist mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 die gesetzliche Grundlage zur Einholung eines Gutachtens gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB entfallen, da der Verurteilte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die nach neuer Rechtslage nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz zu verurteilen wäre. Der Gesetzgeber hat das Konsumcannabisgesetz in § 66 StGB nicht berücksichtigt. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, kommt es auch auf die jetzige Rechtslage und nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verurteilung an.

Die Kam­mer geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

Die Kam­mer hat von ei­ner münd­li­chen An­hö­rung des Ver­ur­teil­ten ab­ge­se­hen (§ 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO).

Die Ne­ben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist das Rechts­mit­tel der so­for­ti­gen Be­schwer­de nach Maß­ga­be des bei­ge­füg­ten Form­blatts statt­haft.

T.

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