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21 KLs-21 Js 592/14-6/17•Landgericht Siegen, 2021-07-07, 21 KLs-21 Js 592/14-6/17
21 KLs-21 Js 592/14-6/17Tribunale cantonale7 lug 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-07
Aktenzeichen: 21 KLs-21 Js 592/14-6/17
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2021:0707.21KLS21JS592.14.6.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Normen: § 239 StGB
Der Angeklagte xxx wird wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,00 EUR verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte xxx freigesprochen
Der Angeklagte xxx wird wegen Freiheitsberaubung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte xxx freigesprochen.
Der Angeklagte xxx wird wegen Freiheitsberaubung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte xxx wird wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt sind. Soweit die Angeklagten xxx und xxx freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten xxx: §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
Für den Angeklagten xxx: §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
Für den Angeklagten xxx: §§ 239 Abs. 1, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
Für den Angeklagten xxx: §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 in der Fassung vom 23.6.2011, 25 Abs. 2, 53 StGB
Gründe:
I.
1. Angeklagter xxx
[…]
Der Angeklagte xxx wechselte nunmehr in die Sicherheitsbranche, für die er in den letzten Jahren immer nebenbei Fortbildungen besucht hatte.
So kam es, dass der Angeklagte xxx am xxx in der Notaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der ehem xxxgen Siegerlandkaserne in xxx anfing und dort bis Ende September xxx als Wachmann arbeitete.
Im Februar xxx wurde der Angeklagte xxx während seiner Tätigkeit in xxx verletzt. Der Innenminiskus riss und wurde behandelt. Er musste sich Anfang und Ende April operieren lassen, wobei er dazwischen auf Krücken in xxx arbeitete und viel im Wachcontainer saß.
Aufgrund der Hauptverhandlung in diesem Verfahren kam es zu Problemen im Berufsleben des Angeklagten xxx, da ihn eine Bundesbehörde und einige Ordnungsbehörden nicht beschäftigen wollten.
Seit April xxx arbeitet der Angeklagte xxx wieder im Sicherheitsgewerbe im Objektschutz. Seine Aufgabe ist die Überwachung einer Militäreinrichtung. Im Durchschnitt verdient er N01 netto im Monat.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten xxx enthält keine Eintragungen.
2. Angeklagter xxx
[…]
Von xxx bis Juli xxx arbeitete er bei der Sicherheitsfirma xxx Security in xxx, zum xxx wechselte er zu der Sicherheitsfirma XXX Security und arbeitete dort bis zum xxx. Parallel arbeitete er auch bei der Sicherheitsfirma XXX.
Während seiner Zeit von September xxx bis Ende September xxx in der Notaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der ehem xxxgen Siegerlandkaserne in xxx wurde der Angeklagte xxx bei einer Massenschlägerei auf dem Gelände am rechten Arm verletzt und war für sechs Wochen krankgeschrieben. Einer anderen Kollegin wurde bei diesem Vorfall das Jochbein gebrochen.
Im Anschluss war der Angeklagte xxx zunächst arbeitslos, bis er zum xxx eine Anstellung als Vorarbeiter bei einem Paketdienst fand. Dort arbeitet er aktuell weiterhin und verdient N02 netto im Monat.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten xxx enthält folgende Eintragungen:
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom xxx (xxx Cs - xxx - xxx) wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom xxx (xxx Cs - xxx - xxx) wurde er wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30,00 EUR verurteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom xxx (xxx Ds - xxx - xxx) wurde er wegen versuchten (gemeinschaftlichen) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt.
3. Angeklagter xxx
[…]
Durch einen Nachbarn, der bei der Firma XXX arbeitete, bekam der Angeklagte xxx ein Angebot, in der Notaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der ehem xxxgen Siegerlandkaserne in xxx zu arbeiten, da er dort mit seinen Sprachkenntnissen gut gebraucht werden konnte. Ihm wurde auf dem dortigen Gelände eine Wohnunterkunft zur Verfügung gestellt und er arbeitete dort von September xxx bis der Firma XXX die Leitung entzogen wurde.
Nach der Entlassung bei der XXX arbeitete der Angeklagte xxx nur unregelmäßig, wobei das Finden einer neuen Anstellung insbesondere aufgrund der fast wöchentlichen Hauptverhandlung schwierig war. Seit Ende letzten Jahres ist der Angeklagte xxx arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. N03 EUR.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten xxx enthält keine Eintragungen.
4. Angeklagter xxx
[…]
Vom xxx bis zum xxx war er zunächst bei der Firma xxx Security xxx und dann bei der Firma XXX xxx mbH angestellt und wurde in diesem Zeitraum als Wachmann in der Notaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der ehem xxxgen Siegerlandkaserne in xxx eingesetzt.
Seit dem xxx ist er bei der Firma xxx Security als Sicherheitsfachkraft im Objektschutz tätig. Dort verdient er N04 EUR netto im Monat. Seine Frau ist in Teilzeit als Reinigungskraft tätig.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten xxx enthält keine Eintragungen.
II.
Die Angeklagten xxx, xxx und xxx waren im hier relevanten Zeitraum als Wachmänner in der Notaufnahmeeinrichtung, später auch Erstaufnahmeeinrichtung, für Flüchtlinge in der ehem xxxgen Siegerlandkaserne in xxx beschäftigt, die zum xxx in Betrieb genommen wurde. Der Angeklagte xxx arbeitete dort als Sozialbetreuer. Keiner dieser Angeklagten verfügte über eine spezielle Ausbildung im Umgang mit Flüchtlingen.
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen im Jahr xxx/ xxx war die Belegung in der Einrichtung sehr hoch, wobei jedenfalls im Jahr xxx mit teilweise über 1.000 Asylbewerbern bei einer Kapazität von um die 600-700 zeitweise eine deutliche Überbelegung herrschte. Die dort untergebrachten teilweise traumatisierten Flüchtlinge kamen aus unterschiedlichen Kultur- und Religionskreisen und hatten unterschiedliche Fluchtgründe, so dass ein erhebliches Konfliktpotenzial bestand. Von der Heimleitung wurde in diesem Zusammenhang die Weisung erteilt, die Polizei nur in Notfällen zu rufen.
Insgesamt wurden vier Häuser für die Asylbewerber auf dem umzäunten Gelände genutzt, die mit den Nummern 3, 4, 5 und 26 bezeichnet wurden. Darüber hinaus wurde eine Gemeinschaftskantine und ab April xxx das alte Sanitätshaus (Haus 6) genutzt.
Die Heimleitung (Betrieb und Verwaltung) wurde vom Staat auf ein Privatunternehmen delegiert. Leiter der Aufnahmeeinrichtung war die Firma xxx xxx GmbH ( XXX), die vor Ort durch den Zeugen xxx als Heimleiter repräsentiert wurde. Die XXX wiederum bediente sich eines privaten Sicherheitsunternehmens ( XXX Wach- und Sicherheitsgesellschaft mbH), um Wachleute auf dem Gelände zu haben, die für die Einlass- und Auslasskontrolle und den Brandschutz zuständig waren. Außerdem sollten sie bei Auseinandersetzungen einschreiten und die Einhaltung der Hausordnung durch Rundgänge auf dem umzäunten Gelände kontrollieren. Sie waren aber auch bei sämtlichen Aktivitäten mit Konfliktpotential z.B. bei der Essensausgabe, der Taschengeldausgabe oder bei Arztbesuchen anwesend, um Präsenz zu zeigen. Im Übrigen hatten sie Bereitschaft, bis ihnen von den Sozialbetreuern oder der Heimleitung Anweisungen erteilt wurden oder irgendwo Probleme auftraten. Da die XXX nicht über genügend eigenes Wachpersonal verfügte, stellte die XXX ein weiteres privates Sicherheitsunternehmen (xxx -Event Security xxx) als Subunternehmen ein, das ab dem xxx durch die Firma XXX-Security ersetzt wurde.
Die Wachleute waren in den ersten zwei Wochen zunächst in Schichten mit je zwei Personen vor Ort, dann mit je drei Personen und zwar in Tagesschichten von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und in Nachtschichten von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Im November xxx kam es zu einer großen Massenschlägerei in der Einrichtung, so dass ab dem Tag darauf jeweils (mindestens) vier Wachleute vor Ort waren. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde die Anzahl auf sechs Wachleute pro Schicht aufgestockt. Einer der Wachleute musste sich immer im Wachcontainer befinden, da sich dort die zentrale Brandmeldeanlage befand. Die übrigen wurden auf dem Gelände für den bereits beschriebenen Aufgabenkreis eingesetzt. So mussten beispielsweise bei jeder Essensausgabe zwei Wachleute anwesend sei. Die regelmäßigen Rundgänge wurden in der Regel mit mindestens zwei Wachleuten durchgeführt. Es hing jeweils vom Zufall ab, ob einer der diensthabenden Wachleute im Container saß oder Rundgänge auf dem Gelände machte und daher zu „Problemen“ gerufen wurde. Die Wachleute versuchten jedoch, die Kolleginnen eher im Container einzusetzen. Bei „Problemen“ erschienen die Wachleute zu zweit oder zu dritt, wobei es auch hier vom Zufall abhing, wer zu einem „Problem“ gerufen wurde. Die Wachleute verfügten im Erdgeschoss von Haus 26 über ein Wachbüro, das als Aufenthaltsraum diente, wenn gerade keine anderweitigen Aufgaben zu erledigen waren.
Die Arbeitszeiten der Wachleute wurden mittels Schichtplänen eingeteilt. Es kam jedoch regelmäßig vor, dass Schichten getauscht wurden, ohne dies in den Schichtplänen zu ändern. Dies wurde unter anderem getan, um zu verschleiern, dass einzelne Personen teilweise 24 Stunden Schichten, oder sogar mehr, arbeiteten bzw. monatlich teilweise über 240 Stunden gearbeitet wurde. Buch darüber geführt wurde nicht.
Darüber hinaus gab es in der Erstaufnahmeeinrichtung sogenannte Sozialbetreuer. Diese wurden direkt von der XXX eingestellt und fungierten primär als Dolmetscher gegenüber Ärzten, der Polizei, den Wachleuten oder den Behörden. Darüber hinaus organisierten sie die Fahrten der Bewohner ins Krankenhaus oder zu Behörden, indem sie die Busse oder Taxen bestellten. Auch der Küchendienst inklusive der Essensausgabe, die Verteilung von Hygieneartikeln oder anderen Materi xxxen und die Kontrolle der Sauberkeit gehörten zu dem Tätigkeitsfeld eines Sozialbetreuers. Darüber hinaus waren sie die generellen Ansprechpartner für die Bewohner bei Fragen. Im Übrigen wurden sie in drei Schichten (Tagesschicht/Frühschicht: 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr; Spätschicht: 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Nachtschicht: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) für alles eingesetzt, was so am Tag anfiel. Von den Sozialbetreuern waren tagsüber 3-4 anwesend, in der Nachtschicht nur 1-2. Der anderweitig verfolgte xxx nahm die Rolle des Leiters der Sozialbetreuer ein und wollte immer über alle Vorfälle in der Einrichtung informiert werden. Er wohnte, wie der Angeklagte xxx, der bereits verurteilte xxx und der anderweitig verfolgte xxx xxx, die beide ebenfalls Sozialbetreuer waren, in einem kleinen Wohncontainer auf dem Gelände und war, da er immer über eingeschaltete Funkgeräte verfügte, jederzeit zu erreichen und bekam alle Funkmeldungen mit. Wenn es nachts zu Problemen kam und die für die Schicht eingeteilten Sozialbetreuer die erforderliche Sprache nicht sprachen, wurden die auf dem Gelände wohnenden Sozialbetreuer zu Hilfe gerufen. Insbesondere der Angeklagte xxx war aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch außerhalb dessen Dienstzeiten oft der Ansprechpartner der Wachleute, wenn es nachts zu Problemen kam.
Gegenüber den Wachleuten waren die Sozialbetreuer weisungsbefugt. Sobald es auf dem Gelände zu Problemen kam, sollte auch wegen der Sprachbarriere ein Sozialbetreuer verständigt werden, der den Wachleuten mitteilen sollte, was gemacht werden sollte.
Die Kommunikation zwischen den Wachleuten und den Sozialbetreuer auf dem Gelände fand über Funkgeräte statt. Es gab zwei verschiedenfarbige Funkgeräte die jeweils entweder die Frequenz der Wachleute oder der Sozialbetreuer benutzten.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende xxx wurde auf Veranlassung des Zeugen xxx und des anderweitig verfolgten xxx in Raum 121 ein sogenanntes Problemzimmer gegenüber dem Wachbüro in Haus 26 eingerichtet. Hierbei handelte es sich um einen Raum mit vergitterten Fenstern, in den Bewohner der Einrichtung ursprünglich nur umziehen sollten und aufgrund der Nähe zum Wachbüro unter Beobachtung stehen. Aus diesem Grund war die Tür, des teilweise auch als Beobachtungszimmer bezeichneten Raumes, zeitweise ausgebaut im Wachbüro, zeitweise war sie eingebaut und geöffnet. Mit der Zeit wurde das Problemzimmer jedoch auch zum Einsperren von Bewohnern gegen deren Willen benutzt und zwar als Sanktion bei Verstößen gegen die Hausordnung z.B. Rauchen in den Räumlichkeiten, Alkoholkonsum auf dem Gelände, bei Streitigkeiten und Konflikten, später aber auch bei negativem Verhalten außerhalb der Einrichtung z.B. Verdacht einer Straftat . Die Tür dieses Problemzimmers hatte herausnehmbare Klinken, wobei die Wachleute die Klinke der Innenseite abmontierten und in ihrem Wachbüro aufbewahrten, so dass sich die geschlossene Tür von innen nicht öffnen ließ. Teilweise sorgten auch diensthabende Wachleute, indem sie sich in oder vor das Problemzimmer setzten, dafür, dass die Bewohner das Problemzimmer nicht mehr verlassen konnten. Zwar kam es teilweise vor, dass die Bewohner die äußere Türklinke ihrer normalen Zimmertür abmontierten, weil sie sich erhofften, so ihre Wertsachen besser schützen zu können. Die Wachleute durchsuchten die in das Problemzimmer gebrachten Bewohner jedoch zuvor oder kontrollierten auf andere Weise, ob diese über eine eigene Türklinke verfügten. Wenn einer der eingeschlossenen Bewohner auf die Toilette musste, musste er an die Tür klopfen und wurde von einem der anwesenden Wachleute eskortiert.
Im April xxx kam es zu einem Umzug der Verwaltung aus dem alten Verwaltungstrakt im Erdgeschoss in Haus 26 in das alte Sanitätshaus. In diesem Zusammenhang wurde der Trakt, in dem sich das Problemzimmer und das Wachbüro befanden, in einen Frauentrakt umgewandelt. Das Wachbüro zog gleichzeitig in den alten Verwaltungstrakt in Haus 26 um.
Zur selben Zeit wurden die Zimmer 122 und 123 im alten Verwaltungstrakt in Haus 26 in neue Problemzimmer umgewandelt. Beide Zimmer verfügten anders als das alte Problemzimmer über einen Schließmechanismus in Form eines Schlosses mit einem Knauf. Die Schlüssel hingen jeweils vor den beiden Zimmern oder im Wachbüro. Die Fenster dieser Problemzimmer waren von außen vergittert. Dieser Trakt war wiederum durch eine Tür vom Rest der Etage abgetrennt, die durchgehend verschlossen war, damit die Bewohner nicht an die im Wachbüro aufbewahrten persönlichen Gegenstände gelangten.
Später wurde auch in Haus 3 in der alten Waffenkammer, die manchmal auch als Kleiderkammer bezeichnet wurde, ein verschließbares Problemzimmer (Schloss mit Knauf) eingerichtet. Der Schlüssel befand sich im Wachcontainer. Auch in diesem Problemzimmer befanden sich von außen vergitterte Fenster.
Die Beschäftigten und damit auch die Angeklagten erhofften sich durch diese Vorgehensweise eine Reduzierung der Verstöße und Konflikte und damit jedenfalls auch eine Erleichterung ihres Arbeitsalltages. Insbesondere verfolgten sie das Ziel, die Bewohner durch den Umzug sowie den Einschluss für ihr vorangegangenes Verhalten zu sanktionieren und dadurch die Eingeschlossenen und die weiteren Bewohner abzuschrecken, in Zukunft ähnliches Verhalten an den Tag zu legen. Diese Vorgehensweise war allgemein unter den Bewohnern bekannt.
Die konkrete Verbringung in ein Problemzimmer sowie das Einsperren und Freilassen wurde von mindestens zwei diensthabendenden Wachleuten durchgeführt und erfolgte in den meisten Fällen auf Anweisung eines Sozialbetreuers, selten auch auf Anweisung des Zeugen xxx.
Die Dauer des Aufenthaltes in einem Problemzimmer hing jeweils von der Art des Verstoßes ab und lag zuletzt in der Entscheidung der Sozialbetreuer, des anderweitig verfolgten xxx oder des Zeugen xxx. Jedenfalls der Angeklagte xxx handhabte es so, dass er vor jeder Anordnung der Verbringung in ein Problemzimmer zunächst Rücksprache mit dem anderweitig verfolgten xxx hielt und wenn dieser eine Verbringung verlangte, die Wachleute entsprechend anwies. Dem Angeklagten xxx war dabei bewusst, dass die Wachleute sich an seine Anweisung halten würden. Er tat dies, weil er Angst davor hatte, bei einer Weigerung gekündigt zu werden und seine Unterkunft zu verlieren.
Die Sozialbetreuer führten ein Sozialbetreuerbuch, in das etwaige Vorkommnisse, so auch Verbringungen in ein Problemzimmer, eingetragen wurden. Jede Wachfirma ( XXX, xxx, XXX) verfügte über ein eigenes Wachbuch, in das Rundgänge, Essensausgaben, Berichte über Vorfälle, Anordnungen der Sozialbetreuer und auch Verbringungen in das Problemzimmer eingetragen wurden. Das Wachbuch befand sich im Büro der Wachleute oder im Wachcontainer. Auch die Schichtübergabe und die anwesende Schichtbesetztung wurden in das Wachbuch eingetragen, wobei die eingetragene Schichtbesetzung aufgrund des Tauschens von Schichten nicht unbedingt mit der tatsächlichen Besetzung vor Ort übereinstimmte. Die jeweiligen Eintragungen wurden von einem der diensthabenden Wachleute, der gerade Zeit dazu hatte, vorgenommen, damit unter anderem durch einen Blick in das jeweilige Buch nachvollzogen werden konnte, wer, wann aus welchem Grund und durch welche Anordnung in das Problemzimmer gebracht wurde. Dies galt insbesondere für den Schichtwechsel bei den Sozialbetreuern und den Wachleuten, aber auch für die Heimleitung. Ansonsten wurde bei den Schichtwechseln auch mündlich mitgeteilt, wer wann im Problemzimmer war, damit die Verpflegung sichergestellt werden konnte und im Brandfall niemand vergessen wird. Der Grund für die Verbringung wurde mündlich nicht mitgeteilt. Entsprechendes galt für das Sozialbetreuerbuch.
Außerdem befand sich im alten Verwaltungstrakt in Haus 26 am Ende des Flures eine Pinnwand. An dieser Pinnwand wurde ebenfalls teilweise festgehalten, ob und wer sich in einem Problemzimmer befindet. Insbesondere befand sich auf dieser Pinnwand ein Bereich, der mit der unterstrichenen Überschrift „PZ H 3“ versehen war.
Darüber hinaus gab es einen sogenannten „Problemfallordner“. In diesen wurden vereinzelt die Kopien von der Identifikationskarteikarte oder den Ausweisen vom BAMF von Bewohnern eingeheftet, die Probleme gemacht haben oder aus anderen Gründen in das Problemzimmer gekommen sind. Ein bestimmtes System, welche Kopien in diesem Ordner und warum abgeheftet wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Auf diesen Zetteln wurde in der Regel festgehalten, was die Person für Probleme gemacht hat oder aus welchem Grund sie auffällig geworden ist und ob sie in ein Problemzimmer verbracht worden war.
Bei der für die Einrichtung zuständigen Polizeiwache war der Begriff „Problemzimmer“ bekannt. Jedoch war dort nicht bekannt, dass in diese Zimmer Bewohner bei Fehlverhalten über Nacht oder auch länger eingesperrt wurden. Für die Polizeibeamten war ein „Problemzimmer“ ein Raum, in den Bewohner gebracht wurden, die Probleme gemacht haben, um dort von der Polizei in Empfang genommen zu werden.
Ende September xxx wurde den Sicherheitsdiensten im Zusammenhang mit den Vorfällen aus dem hiesigen Verfahren, der Auftrag gekündigt.
Vor diesem Hintergrund kam es nach Einstellung der übrigen angeklagten Taten zu den folgenden Taten:
Fall 3 (Angeklagte xxx und xxx)
Am xxx wurden die Zeugen xxx und xxx xxx, die Bewohner der Notaufnahmeeinrichtung waren, auf ihrem Zimmer in einem der oberen Geschosse in Haus 26 von diensthabenden Wachleuten aufgesucht, zu denen jedenfalls der bereits verurteilte xxx xxx und der Angeklagte xxx gehörten. Den Zeugen xxx wurde vorgeworfen, auf dem Zimmer geraucht zu haben und die Batterien aus dem Feuermelder entfernt zu haben. Außerdem wurde sich von weiteren Bewohnern über die Zeugen xxx wegen nächtlicher Ruhestörungen beschwert. Zur Verständigung wurde der Angeklagte xxx dazu gerufen. Dieser gab den zuvor genannten Wachleuten nach Rücksprache mit dem anderweitig verfolgten xxx die Anweisung, die Zeugen xxx zur Disziplinierung in das Problemzimmer zu bringen. Die zuvor genannten Wachleute befolgten diese Anweisung und brachten die Zeugen xxx gegen ihren Willen in das Problemzimmer, wobei jedenfalls einer der beiden Zeugen xxx geschoben bzw. geschubst wurde. Die Tür des Problemzimmers wurde geschlossen. Eine Türklinke war von innen nicht vorhanden, so dass die Zeugen xxx das Problemzimmer von sich aus nicht verlassen konnten. Beides war den zuvor genannten Wachleuten und dem Angeklagten xxx bewusst. Am nächsten Morgen (Schichtwechsel) wurden die Zeugen xxx wieder aus dem Problemzimmer entlassen.
Fall 12 (Angeklagte xxx und xxx)
In der Nacht vom 23.04. xxx auf den 24.04. xxx kam der Bewohner xxx angetrunken in die Erstaufnahmeeinrichtung zurück. Dieser war für sein auffälliges und renitentes Verhalten bekannt. Er wurde von diensthabenden Wachleute, deren Identität nicht mehr festgestellt werden konnte, in eines der Problemzimmer gebracht. Dort erbrach sich der Bewohner xxx mehrfach über die Matratzen und den Boden. Der bereits verurteilte Sozialbetreuer xxx wurde hiervon über Funk informiert und begab sich zu dem Problemzimmer. Nach Rücksprache mit dem anderweitig verfolgten xxx teilte der bereits verurteilte xxx den anwesenden Wachleuten mit, dass Herr xxx gegen seinen Willen bis zum nächsten Morgen in das Problemzimmer eingesperrt werden solle, was sodann geschah. Irgendwann begaben sich auch die Angeklagten xxx und xxx in das Problemzimmer, da es zu einem Tumult im Problemzimmer gekommen war, weil der Bewohner gegen die Tür hämmerte, um rausgelassen zu werden. Als die Angeklagten xxx und xxx in das Problemzimmer kamen, befand sich jedenfalls schon ein weiterer Kollege dort, wobei die Kammer nicht mehr feststellen konnte, um wen es sich handelte und ob gegebenenfalls noch weitere Wachleute anwesend waren.
Sodann kam es zu folgendem Wortwechsel:
Der Angeklagte xxx sagte zu dem auf einer Matratze sitzenden Bewohner xxx: „Du sagst, du weißt nicht warum?“
xxx erwidert daraufhin: „Warum? Ich bin Ausländer, warum schlagen mir?“
Der Angeklagte xxx sagte daraufhin: „Hier pass mal, hier pass mal auf. Ein guter Christ hält die andere Wange auch noch hin. Willst du noch eine haben?“
xxx entgegnete daraufhin: „Ja ich weiß, ich weiß“
Der Angeklagte xxx erwidert daraufhin: „Willst du noch eine haben?“
Worauf xxx fragt: „Aber warum schlagen mir?“
Der Angeklagte xxx sagte nunmehr: „Ein guter Christ hält die andere Wange hin. Schlage ich dich noch mal.“
Eine unbekannte Person sagte dann: „Hör mal, hör mal.“
xxx fragte daraufhin: „Ja noch mal schlagst du mir warum?“
Der Angeklagte xxx sagte sodann: „Soll ich dir in die Fresse treten oder was? Dann brauche ich nicht zu schlagen.“
Nunmehr mischte sich der Angeklagte xxx ein und sagte: „Leg dich hin und schlaf. In deine Kotze.“
Der Angeklagte xxx sagte im Anschluss: „Augen zu und halts Maul.“
Der Angeklagte xxx wiederholte nun: „Leg dich hin in deine Kotze und schlaf“.
xxx erwidert daraufhin: „Ja, ok. OK“
Der Angeklagte xxx sagte zum Abschluss: „Ja. Leg dich hin. Schlaf.“
Dabei war das Ziel des Angeklagten xxx, der in einem lauten und aggressiven Tonfall redete, den xxx dazu zu bringen, endlich ruhig zu sein und nicht mehr gegen die Tür zu hämmern, was schlussendlich gelang.
Ein unbekannt gebliebener Wachmann fertigte von dem Vorfall mit seinem Mobiltelefon ein Video an.
So dann verließen die Wachleute, zu denen jedenfalls die Angeklagten xxx und xxx gehörten, das Problemzimmer wieder und verschlossen die Tür hinter sich.
Jedenfalls bis zum Schichtwechsel um 6:00 Uhr des 24.04. xxx wurde der Zeuge xxx nicht aus dem Problemzimmer entlassen.
Fall 20 (Angeklagte xxx und xxx)
Am 13.05. xxx gegen 02:00 Uhr kam es zu einer Prügelei zwischen den Bewohnern xxx und xxx. Der Bewohner xxx musste aufgrund der Verletzungen ins Krankenhaus gebracht werden. Der Bewohner xxx wurde aufgrund des Vorfalles von den diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte xxx sowie der bereits verurteilte xxx gehörten, auf Anweisung eines diensthabenden Sozialbetreuers jedenfalls bis zum nächsten Morgen gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.
Fall 23 (Angeklagter xxx)
Am 22.05. xxx wurden diensthabende Wachleute darauf aufmerksam, dass Bewohner in einem Zimmer rauchten. Nach Rücksprache mit dem bereits verurteilten xxx, der wiederum Rücksprache mit dem anderweitig verfolgten xxx hielt, ordnete der bereits verurteilte xxx an, dass die Bewohner bis zum nächsten Morgen gegen ihren Willen in das Problemzimmer gesperrt werden sollte. Daraufhin wurden mindestens sieben Bewohner (xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx) von diensthabenden Wachleuten bis zum nächsten Morgen (drei bis 5:00 Uhr und der Rest bis 10:00 Uhr) gegen ihren Willen in das Problemzimmer gesperrt. Der Angeklagte xxx war der Wachmann, der bei Toilettenbesuchen die Tür des Problemzimmers öffnete, die Bewohner zur Toilette ließ und die Bewohner nach der Rückkehr wieder im Problemzimmer einschloss.
Fall 30 (Angeklagter xxx)
Am 09.06. xxx befand sich der Bewohner xxx weiterhin eingesperrt in dem Problemzimmer in Haus 3, in das er entweder am 08.06. xxx oder am 07.06. xxx von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung eines Sozialbetreuers gesperrt worden war. Am 09.06. xxx war der Angeklagte xxx einer der diensthabenden Sozialbetreuer der Frühschicht. Ihm war bekannt, dass der Bewohner xxx im Problemzimmer eingesperrt war. Dennoch ordnete er die Entlassung erst um 12:30 Uhr an.
Fall 32 (Angeklagter xxx)
Am 07.06. xxx gegen 0:30 Uhr kam es zu einem Streit zwischen jedenfalls zwei Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung. Einer der Bewohner wurde von der angeforderten Polizei mitgenommen, der andere wurde, weil er aggressiv war, von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der bereits verurteilte xxx gehörte, auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers in das Problemzimmer in Haus 3 gebracht und gegen seinen Willen eingeschlossen. Am 07.06. xxx war der Angeklagte xxx einer der diensthabenden Sozialbetreuer der Frühschicht. Ihm war bekannt, dass der Bewohner weiterhin im Problemzimmer eingesperrt war. Dennoch ordnete er die Entlassung erst um 11:00 Uhr an.
Fall 34 (Angeklagter xxx)
Am 08.06. xxx wurde der Bewohner xxx gegen 14:00 Uhr von der Polizei zurück in die Einrichtung gebracht, bei der er sich aufgrund eines Vorfalles in der vorherigen Nacht befand. Der bereits verurteilte diensthabende Wachmann xxx befand sich zu diesem Zeitpunkt im Container am Eingangstor. Sodann wurde der anderweitig bereits verurteilte Sozialbetreuer xxx informiert, der nach Rücksprache mit dem anderweitig verfolgten xxx mitteilte, dass der Bewohner xxx in das Problemzimmer eingesperrt werden sollte. Der bereits verurteilte xxx, der den Container nicht verlassen durfte, informierte daher zwei Kollegen, damit diese die Verbringung in das Probelzimmer durchführen konnten. Die Polizei übergab den Bewohner xxx am Container sodann den hinzugerufenen zwei Wachleuten, die den Bewohner xxx in ein Problemzimmer brachten und dort eingeschlossen. Am 09.06. xxx war der Angeklagte xxx einer der diensthabenden Sozialbetreuer der Frühschicht. Ihm war bekannt, dass der Bewohner xxx weiterhin im Problemzimmer eingesperrt war. Dennoch ordnete er erst um 12:30 Uhr an, dass der Bewohner xxx das Problemzimmer aufgrund des morgen anstehenden Transfers zum Duschen verlassen und sich auf dem Gelände frei bewegen durfte.
Fall 41 (Angeklagter xxx)
Am 18.06. xxx zwischen 20:00 Uhr und 22:30 Uhr wurden 8 Bewohner, die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, wegen des Vorwurf des Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls die bereits verurteilten xxx und xxx sowie der Angeklagte xxx gehörten jedenfalls bis zum nächsten Morgen gegen ihren Willen in das Problemzimmer in Haus Nr. 3 gesperrt. Die Zeugen xxx und xxx wurden bereits nach 2-3 Stunden entlassen und durften mit einem Taxi ins Krankenhaus fahren, da sie starke Migräne hatten.
Fall 42 (Angeklagter xxx)
Am 20.06. xxx wurden der bereits verurteilte xxx und der anderweitig verfolgte xxx auf den Bewohner xxx aufmerksam, der stark betrunken vor dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung unterwegs war. Der Bewohner xxx konnte kaum noch gehen und stürzte diverse Male auf den Betonboden, wobei er sich Schürfwunden zuzog. xxx und xxx brachten ihn zunächst auf sein Zimmer. Später kam es jedoch zu einem Streit auf diesem Zimmer, an dem auch der Bewohner xxx beteiligt war. Während dieses Streites riss der Bewohner xxx einem anderen Bewohner eine Kette ab und nahm diese an sich. Zu diesem Streit wurden diensthabende Wachleute hinzugerufen, zu denen insbesondere auch der bereits verurteilte xxx gehörte. Auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers der Spätschicht, dem Angeklagten xxx nach Rücksprache mit dem gesondert verfolgten xxx, wurde xxx vom bereits verurteilten xxx und einem weiteren Wachmann gegen 20:30 Uhr in das Problemzimmer in Haus 3 gebracht und dort gegen seinen Willen bis um 19:30 Uhr des 22.06. xxx eingeschlossen.
Den Angeklagten xxx, xxx, xxx und xxx war dabei jeweils bewusst, dass die Bewohner nicht einfach hätten einsperren werden dürfen. Dem Angeklagten xxx war darüber hinaus bewusst, dass er als Sozialbetreuer zu Beginn einer neuen Schicht aufgrund der Weisungsgebundenheit der Wachleute die Freilassung von eingesperrten Bewohnern hätte anordnen können.
III.
1. Einlassungen der Angeklagten
Die Angeklagten haben sich zur Sache wie folgt eingelassen:
a) Angeklagter xxx
Der Angeklagte xxx hat sich zur Sache lediglich dahingehend eingelassen, dass das, was der Angeklagte xxx zu Fall 12 gesagt habe, stimme. Außerdem stimme das, was der Angeklagte xxx zu der Art und Weise (Hinzurufen eines Sozialbetreuers, Rückfrage bei xxx, Anweisung des Sozialbetreuers) der Durchführung einer Verbringung in ein Problemzimmer gesagt habe.
Bei Fall 47 habe er lediglich draußen gestanden und geraucht. Von dem Vorfall habe er nichts mitgekommen. Irgendwann seien die Polizei und ein Krankenwagen gekommen.
b) Angeklagter xxx
Der Angeklagte xxx hat sich durch eine von ihm genehmigte Verteidigererklärung eingelassen, wobei er Nachfragen der Kammer beantwortete.
In den ersten zwei Wochen nach der Inbetriebnahme der Einrichtung seien immer nur zwei Wachleute vor Ort gewesen, wobei dies schnell auf drei Wachleute aufgestockt worden sei. Dann sogar auf vier Wachleute pro Schicht. Ganz zum Schluss seien es dann sogar sechs Wachleute pro Schicht gewesen.
Es habe zwei Schichten á 12 Stunden bei den Wachleuten gegeben. Es sei jedoch immer wieder vorgekommen, dass die Schichten aus den Dienstplänen getauscht worden seien. Um diese 24-72 Stunden Schichten einzelner Wachleute zu verschleiern, seien im Wachbuch immer die Namen von den Personen eingetragen worden, die laut Dienstplan eigentlich hätten arbeiten müssen. Die Personen die untereinander getauscht habe, hätten sich irgendwie untereinander revanchiert.
Die Arbeitsbedingungen seien sehr hart gewesen. Man sei als Wachmann bespuckt, getreten und anderweitig verletzt worden. Er habe daher Angst um seine Gesundheit gehabt. Es sei zu Massenschlägereien gekommen, wobei er selber bei einer solchen am Arm verletzt worden sei. Es habe religiöse Verfolgungen zwischen den Bewohner gegeben und auch sonst habe es viel Konfliktpotential zwischen den Bewohnern gegeben. Insgesamt habe er sich überfordert und alleingelassen gefühlt. Er habe jedoch auch schöne Erinnerungen an die Arbeit dort. So habe er immer versucht, den Bewohnern zu helfen und sei auch sonst bei vielen Bewohner aufgrund seiner Hilfsbereitschaft sehr beliebt gewesen.
Man habe von der Verwaltung die Anweisung gehabt, nicht so oft die Polizei zu rufen, da dies „schlechte Presse“ sei.
Aus seiner Sicht hätten alle, die Polizei, die Bezirksregierung xxx und die XXX Hauptverwaltung von den Problemzimmern und dessen Nutzung gewusst.
Er selber habe jedoch nie einen Bewohner in ein Problemzimmer gebracht, wenn nicht anschließend die Polizei benachrichtigt worden sei. Im Gegenteil habe er oft bei Beginn seiner Schicht Menschen aus den Problemzimmern herausgelassen.
Bei Fall 12 habe er den Bewohner am nächsten Morgen aus dem Problemzimmer herausgelassen und zum Frühstück geschickt. Dann habe er ihm noch geholfen, die Matratze in den Müll zu werfen. Sodann sei der Bewohner auf sein normales Zimmer gegangen.
Bei Fall 16 habe er den Bewohner aus dem Problemzimmer herausgelassen und gerade nicht eingesperrt.
Bei Fall 17 sei er nicht vor Ort gewesen, sondern habe seine Schicht getauscht. Der Name xxx sage ihm nichts.
Bei Fall 20 sei er nicht vor Ort gewesen, sondern habe seine Schicht getauscht. Sonst hätte er ganz sicher auch eine Strafanzeige gestellt.
Bei Fall 24 habe er sich geweigert, den xxxen in das Problemzimmer zu sperren und habe daher Stress mit xxx bekommen, der ihm sogar eine Kündigung angedroht habe.
Bei Fall 30 könne er sich nur daran erinnern, dass er im Container gesessen habe.
Bei Fall 36 sei er als Security auf einer anderen Veranstaltung eingesetzt gewesen.
Bei Fall 45 habe er seine Schicht mit dem Angeklagten xxx getauscht und kenne den Fall nur aus Erzählungen vom Angeklagten xxx. Dieser habe auch den Bericht über den betrunkenen Zeugen xxx angefertigt.
Bei den Fällen 47 und 48 seien der xxx, xxx, xxx, xxx, sowie xxx als Wachleute im Dienst gewesen. Er, der Angeklagte xxx, habe mit dem xxx im Wachbüro gesessen und man habe zusammen Dienstpläne erstellt. Über Funk sei ein Problem im Haus 26 gemeldet worden. xxx, xxx und xxx hätten sich dorthin begeben. Der xxx habe sich im Container befunden und der xxx habe vor Haus 26 geraucht. xxx, xxx und xxx seine dann mit dem Bewohner gekommen und hätten den in das alte Problemzimmer, das seit dem 01.08. xxx abgeschafft gewesen sei, gebracht. Er, der Angeklagte xxx, habe durch die offenen Türen gesehen, wie sich der Bewohner und der xxx geschubst hätten. Er sei daher rüber gegangen, habe die beiden getrennt und den Bewohner auf dem Boden fixiert, damit dieser bis zum Eintreffen der Polizei ruhiggestellt sei. Der xxx habe dem Bewohner spontan mit einem Gummiknüppel auf den Rücken und die Beine geschlagen. Er habe den xxx angeschrien, was das solle und der xxx habe den Knüppel dann weggeworfen. Er und der xxx hätten den Bewohner dann mit Handschellen gefesselt, zu diesem Zeitpunkt sei der Bewohner aber schon bewusstlos gewesen. Er habe das auf Alkohol und Drogen zurückgeführt, da der Bewohner einen solchen Eindruck gemacht habe. Dann sei es zu dem Foto gekommen, bei dem er seinen Fuß lediglich leicht auf den Kopf des Bewohners aufgelegt und eine „Siegerpose“ eingenommen habe. Da der Bewohner bewusstlos gewesen sei, sei er, der Angeklagte xxx, davon ausgegangen, dass der Bewohner davon nichts mitbekomme. Irgendwer habe die Polizei und einen Krankenwagen gerufen und der Bewohner sei ins Krankenhaus gebracht worden.
Im Übrigen habe er keine Erinnerung mehr an die ihm vorgeworfenen Fälle.
Die Schrift auf Seite 13 im „Problemfallordner“ sei seine.
Wenn es einen Vorfall gegeben habe, hätten sie, die Wachleute, einen Sozialbetreuer angefunkt. Dieser sei dann zum Ort des Geschehen gekommen und habe Rücksprache mit dem xxx gehalten, da dieser zwei Funkgeräte gehabt und alles mitbekommen habe. Sodann habe der Sozialbetreuer eine Anweisung erteilt, wie weiter verfahren werden soll, insbesondere ob eine Verbringung in ein Problemzimmer erfolgen solle.
c) Angeklagter xxx
Er habe während seiner Arbeitszeit als Sozialbetreuer in xxx von September xxx bis zum Ende auf dem Gelände in der Nähe von Haus 26 gewohnt. Er sei daher quasi immer da gewesen und habe auch außerhalb seiner offiziellen Dienstzeiten helfen müssen bzw. sei bei Problemen als Dolmetscher für seine Sprachen gerufen worden. Er habe sich immer an die Anweisungen des xxx gehalten, da er bei einer Weigerung der Umsetzung Angst um seinen Job und seine Unterkunft gehabt habe. Der xxx sei eine Art Teamleiter für die Sozialbetreuer gewesen und habe das Sagen gehabt. Es sei in der Unterkunft oft zu Problemen zwischen den verschiedenen Gruppen gekommen. Ihre Lösung sei dann gewesen, die Rand xxxerer räumlich zu trennen, damit die anderen ihre Ruhe haben können. Dafür seien dann die Problemzimmer eingerichtet worden. Als er, der Angeklagte xxx, irgendwann nach vier Wochen aus dem Urlaub gekommen sei habe der xxx zu ihm gesagt, da würden alle Rand xxxerer eingesperrt. Ab diesem Zeitpunkt seien dort Bewohner eingesperrt worden, wenn sie alkoholisiert gewesen seien, rand xxxert hätten oder sonst irgendwie Probleme gemacht hätten. Außerdem seien Bewohner in das Problemzimmer gebracht worden, wenn sie auf den Zimmern geraucht oder die Feuermelder abmontiert hätten. Die Wachleute hätten die Sozialbetreuer bei solchen Verstößen oder Problemen immer angefunkt. Er, der Angeklagte xxx, habe beim ersten Mal Rauchen zunächst eine Verwarnung ausgesprochen. Ansonsten habe er immer den xxx angefunkt. Wenn dieser gesagt habe „sperrt den weg“, habe er, der Angeklagte xxx, das so an die Wachleute weitergegeben und die Wachleute hätten seine Anweisung durchgeführt. Der xxx habe in der Regel auch direkt mitgeteilt, wie lange der Bewohner eingesperrt bleiben sollte. Er habe das immer an die Wachleute weitergeleitet. Wenn es mal nicht nur „für ein paar Stunden“ gewesen sei, habe der xxx gesagt, der müsse jetzt raus und er habe das an die Wachleute weitergegeben. Der xxx habe im selben Gebäude wie er, der Angeklagte xxx, gewohnt und habe sowohl ein Funkgerät mit der Frequenz der Wachleute als auch eines mit der Frequenz der Sozialbetreuer gehabt. Daher habe der xxx immer alles mitbekommen und habe bei den Sozialbetreuern immer direkt nachgefragt, was man festgestellt habe, als man vor Ort angekommen sei. Wenn man ihm das dann erzählt habe, sei in der Regel der Spruch bekommen, der müsse weggesperrt werden und man habe das dann gegenüber den Wachleuten angeordnet. Manchmal habe der xxx auch gesagt, man solle die Bewohner erst mal einsperren und dann später genauer schauen. Er, der Angeklagte xxx, habe sowohl beim Einsperren als auch bei einer Entlassung immer erst den xxx angefunkt und dessen Entscheidung an die Wachleute weitergegeben.
An einzelne Fälle könne er sich leider nicht mehr erinnern, dafür sei das zu lange her. Bei dem Vorfall mit der Kotze wisse er noch, dass er an dem Problemzimmer vorbeigelaufen sei und dort seien der Bewohner, der Angeklagte xxx, der Zeuge xxx und Wachleute drin gewesen.
Der Name xxx sage ihm auch noch was. Das sei der größte Rand xxxerer gewesen. Sobald der Kontakt mit wem gehabt habe, sei es zu Problemen gekommen und der sei in ein Problemzimmer gesperrt worden. Gegen Ende seines Aufenthaltes habe der Bewohner sogar freiwillig im Problemzimmer sein wollen, da er keine Ärger mehr haben wollte.
Die Versorgung der Bewohner, die einem Problemzimmer eingesperrt gewesen seien, hätten entweder die Wachleute oder die Sozialbetreuer übernommen. Insbesondere zu den Essenzeiten hätten die ja was bekommen müssen.
Man habe immer gewusst, ob sich jemand in einem Problemzimmer befunden habe. Entweder sei einem das bei einem Schichtwechsel gesagt worden oder man habe es aufgrund der Verbringung während der eigenen Schicht gewusst. Insbesondere wegen der Verpflegung habe der Kollege der Nachtschicht immer gesagt, wenn sich jemand in einem Problemzimmer befunden habe.
d) Angeklagter xxx
Der Angeklagte xxx hat sich durch eine von ihm genehmigte Verteidigererklärung eingelassen, wobei er Nachfragen der Kammer beantwortet hat.
Die Handhabung der Problemzimmer sei nie vor der Polizei verschleiert worden, vielmehr sei ihnen von den Beamten teilweise sogar gesagt worden, dass ihre Zellen belegt seien und man die Bewohner nicht mitnehmen wolle, sondern lieber in ein Problemzimmer sperren solle.
Nur weil jemand ein diensthabender Wachmann in einer Schicht gewesen sei, würde dies nicht bedeuten, dass man auch aktiv an allen Handlungen teilgenommen habe. Es habe verschiedene Aufgaben gegeben und manchmal sei man erst dazu gekommen, wenn die Situation schon esk xxxert gewesen sei.
Die Verbringungen bzw. die Einschlüsse in ein Problemzimmer seien durch die Wachleute immer nur auf Anweisung vom xxx oder einem anderen Sozialbetreuer durchgeführt worden. Ihnen, also den Wachleute, sei die Entlassung angedroht worden, falls man den Anweisungen nicht folgen würde. Außerdem stimme das, was der Angeklagte xxx zu der Art und Weise (Hinzurufen eines Sozialbetreuers, Rückfrage bei xxx, Anweisung des Sozialbetreuers) der Durchführung einer Verbringung in ein Problemzimmer gesagt habe.
Er, der Angeklagte xxx, und auch andere Kollegen hätten aber Bewohner, die bei einer Schichtübernahme noch im Problemzimmer gewesen seien, auf Stube geschickt, da sie diese unmenschliche Handlung nicht akzeptiert hätten. Dies sei aber nicht extra in den Büchern vermerkt worden.
Insgesamt sei er auf den Job und das Geld angewiesen gewesen, so dass er die Anweisungen nur bedingt in Frage gestellt habe und die Vorgehensweise so hingenommen habe, obwohl ihm dabei unwohl gewesen sei. Er habe zwar damals mit seinem Chef, dem Zeugen xxx, gesprochen, der habe jedoch immer wieder betont, dass die Firma XXX ihr Auftraggeber sei und man daher den Anweisungen der Sozialbetreuer folgen müsse. Ansonsten könne man gehen oder werde entlassen. Da die Polizei zu ihnen ebenfalls gesagt habe, sie sollen die Bewohner doch in das Problemzimmer sperren, habe er nicht gedacht, etwas Strafbares zu tun.
Bei Fall 12 habe sich der Bewohner mehrfach übergeben, weil er besoffen gewesen sei und nicht wegen der Schläge eines der Kollegen. Der Bewohner habe mehrfach das Problemzimmer und die Einrichtung dort vollgebrochen und die Einrichtung anderweitig demoliert. Er, der Angeklagte xxx, und der xxx seien außerdem erst später dazu gekommen, da sie vorher noch anderweitig auf dem Gelände beschäftigt gewesen seien. Sie seien dann in dem Problemzimmer gewesen und es sei zu den Äußerungen gekommen, die man auch auf dem Video hören könne. Er habe das zu dem Bewohner gesagt, weil er, der Angeklagte xxx, damit gerechnet habe, dass es zu weiteren körperlichen Übergriffe gegen den Bewohner kommen würde, wenn sich dieser nicht beruhige. Dass habe auch funktioniert, da sich der Bewohner aufgrund seiner Äußerungen beruhigt habe. Er, der Angeklagte xxx, habe zwar nicht gesehen, ob der Bewohner vorher geschlagen worden sei, aus der Gesamtsituation und der Äußerung des Bewohners habe er, der Angeklagte xxx, jedoch geschlossen, dass der Bewohner geschlagen worden sein muss. Der Zeuge xxx habe ihm, dem Angeklagte xxx, später gesagt, dass der Bewohner freiwillig im Problemzimmer bleiben wolle, es am Wochenende dann aber fluchtartig verlassen habe. Er könne daher nicht sagen, ob der Einschluss über mehrere Tage erfolgt sei. Seinen eigenen verbalen Ausbruch bereue er sehr, es tue ihm sehr leid und es sei ihm bis heute peinlich.
Bei Fall 20 sei der Bewohner verletzt worden. Jedoch seien die Verletzung auf eine Schlägerei unter den Bewohner zurückzuführen und nicht auf Handlungen vom Sicherheitsdienst. Er, der Angeklagte xxx, habe den Bewohner zusammen mit dem xxx auf Anweisung in das Problemzimmer gesperrt. Schläge habe es während der Verbringung nicht gegeben. Der Angeklagte xxx habe dem Bewohner nur Handschellen angelegt, was aus seiner Sicht, der des Angeklagten xxx, überflüssig gewesen sei. Im Problemzimmer angekommen seien die Handschellen wieder abgenommen worden.
An den anderen ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten sei er nicht beteiligt gewesen.
Bei Fall 8 hätten xxx und xxx/ xxx die Verbringung durchgeführt. Daran könne er sich aber nur noch vage erinnern. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch neu gewesen und sei überrascht gewesen, was da abgehe.
Bei Fall 11 der Anklage sei die Verbringung in das Problemzimmer damals auf Anweisung des xxx erfolgt. Wer den Bewohner aber dann in das Problemzimmer gebracht habe, wisse er heute nicht mehr. Er, der Angeklagte xxx, sei es jedenfalls nicht gewesen.
Bei Fall 13 habe er nur über Funk mitbekommen, wie die Anweisung zur Verbringung in ein Problemzimmer vom xxx erfolgt sei. Er, der Angeklagte xxx, habe das nicht verhindert, weil er gedacht habe, die wissen schon, was sie tun.
Bei Fall 14 sei eine Anweisung des xxx erfolgt, den Bewohner nach der Rückkehr von der Polizei in ein Problemzimmer zu bringen habe, damit der Bewohner keine weitere Unruhe stiften könne. Er, der Angeklagte xxx, sowie die Angeklagten xxx und xxx/ xxx hätten den Bewohner am Tor in Empfang genommen. Da die Angeklagten xxx und xxx/ xxx den Bewohner aber geschubst und auf den Hinterkopf geschlagen hätten, habe er sich distanziert und sei an der anschließenden Verbringung nicht mehr beteiligt gewesen.
Bei Fall 15 habe es eine Anweisung von einem Sozialbetreuer gegeben. Er, der Angeklagte xxx sei aber an der Verbringung nicht aktiv beteiligt gewesen.
Fall 17 sei eine Schichtübergabe gewesen.
Bei Fall 19 habe der Busfahrer eine Meldung erstattet und die Wachleute seien von den Sozialbetreuern angewiesen worden, den Bewohner in Gewahrsam zu nehmen. Die Verbringung habe der xxx durchgeführt. Er, der Angeklagte xxx, sei am Bus geblieben.
Bei Fall 21 sei ein Sozialbetreuer über das Verhalten des Bewohners informiert worden und der habe die Verbringung in ein Problemzimmer angeordnet. Er, der Angeklagte xxx, habe die Verbringung aber nicht durchgeführt. Das schließe er daraus, dass er die Eintragung zu dem Vorfall im Wachbuch getätigt habe, und daher Dienst im Wachcontainer gehabt haben müsse.
Bei Fall 22 sei es aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht zu einer Verbringung in ein Problemzimmer gekommen. Vielmehr hätten sie gegen die Anweisung gehandelt und die Bewohner zurück in die Quarantänestation gebracht. Am nächsten Tag sei ihr „Fehlverhalten“ dem Einrichtungsleiter xxx gemeldet worden.
Bei Fall 23 habe es eine Anweisung von xxx und xxx gegeben. Er, der Angeklagte xxx, und der xxx hätten das jedoch als völlig übertrieben angesehen. Er selber habe die Verbringung jedoch auch nicht verhindert.
Bei Fall 24 habe es einen Streit zwischen xxx und xxx gegeben, da der xxx sich geweigert habe, einen xxxen in ein Problemzimmer zu sperren. Er, der Angeklagte xxx, habe den xxxen dann im Wachbüro beaufsichtigt während der xxx den Bruder und den Vater geholt habe. Eine Freiheitsberaubung im Problemzimmer habe daher nicht vorgelegen.
Bei Fall 27 sei er zwar auf der Schicht gewesen und man habe sich bei dem Vorfall wehren müssen, aber er habe niemandem einen Fuß auf den Kopf oder sonst wo hingestellt. Das sei entweder der xxx oder der xxx gewesen.
Fall 28 sei eine Schichtübergabe gewesen.
Bei Fall 30 sei der Bewohner nicht in ein Problemzimmer gesperrt worden. Vielmehr sei ein andere Kollege ständig zur Kontrolle bei diesem im Zimmer gewesen.
An Fall 34 und 39 habe er keine Erinnerung mehr.
Bei Fall 35 seien er und der xxx Kontrolle im Haus gelaufen. Sie hätten den Geruch von Marihuana vernommen und den Bewohner mit einem Joint in der Hand gesehen. Daraufhin habe man die Polizei verständigt. Als die Polizei wieder weg gewesen sei, sei der Bewohner von xxx und xxx auf Anweisung von irgendwem in ein Problemzimmer gebracht worden. Was im Problemzimmer passiert sei, wisse er nur von Hörensagen. Er, der Angeklagte xxx, habe sich an der Verbringung aber nicht beteiligt, da der Bewohner keinen Stress gemacht habe und friedlich gewesen sei. Am nächsten Morgen habe der Bewohner immer wieder was von seinem Telefon gesagt und mit den xxx darüber diskutiert, der jedoch nur gelacht habe.
Bei den Fällen 41 und 45 sei er vor Ort gewesen, habe jedoch niemanden in ein Problemzimmer gebracht oder dabei geholfen.
Bei Fall 49 habe er niemanden geschlagen oder in ein Problemzimmer gebracht.
Bei Fall 52 sei der Bewohner stark alkoholisiert gewesen und habe sich mit anderen Bewohnern gestritten. Er, der Angeklagte xxx, und der xxx hätten den Bewohner dann aus seinem Zimmer mit in den Hof gebracht. Dort habe sich der Bewohner nackt ausgezogen und Beleidigungen von sich gegeben. Der xxx habe dem Bewohner daraufhin in den Hintern getreten. Da der Bewohner auf Anweisungen nicht reagiert habe, habe man die Polizei gerufen. Diese hätten den Bewohner mit zur Wache genommen.
Bei Fall 54 hätte sie den Bewohner bei einem Rundgang beim Rauchen erwischt, wobei der Bewohner die brennende Zigarette unter ein Sofakissen gesteckt habe. Als er, der Angeklagte xxx, den Bewohner aufgefordert habe, die Zigarette dort rauszuholen und auszumachen, habe ihm der Bewohner ins Gesicht gespuckt, sei auf ihn zu gekommen und habe mit einer Hand zu einem Schlag ausgeholt. Daher habe er sich mit einer Ohrfeige gegen den Bewohner verteidigt.
2. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten hierzu.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten xxx beruhen auf der Verlesung seines Bundeszentralregisterauszuges.
3. Feststellungen xxx allgemein
Die Feststellungen zur Handhabung der Problemzimmer beruht zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten, die eingestanden haben, dass es in der Einrichtung Zimmer gab, in die die Bewohner von den Wachleute eingesperrt wurden, wobei die Sozialbetreuer die entsprechende Anweisung erteilt haben. Der Angeklagte xxx, der als Sozialbetreuer tätig war, hat im Rahmen seiner Einlassung dies noch dahingehend konkretisiert, was die Anlässe für eine Verbringung war, wie die Verpflegung der eingesperrten Bewohner gehandhabt wurde und wie die Entlassung durchgeführt wurde.
Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Einlassungen überzeugt. Die Angeklagten schildern die Handhabung der Problemzimmer übereinstimmend und in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei.
Auch die übrige durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass Bewohner zur Disziplinierung in Problemzimmer gesperrt wurden und bestätigt damit die Einlassungen der Angeklagten.
So haben sich die bereits verurteilten Angeklagten xxx (Wachmann), xxx (Sozialbetreuer), xxx/ xxx (Wachmann, der im Laufe des Verfahrens seinen Nachnamen geändert hat), xxx (Wachmann), xxx (Sozialbetreuer) und xxx (Wachmann) im Kern dahingehend eingelassen, dass Bewohner bei Verstößen gegen die Hausordnung und anderen Vorfällen von Wachleuten auf Anordnung eines Sozialbetreuers in ein Problemzimmer gebracht und dort eingeschlossen wurden.
Die Kammer hat bei der Würdigung der Einlassungen der bereits verurteilten Angeklagten xxx, xxx und xxx/ xxx berücksichtigt, dass deren Verurteilung eine Verständigung zugrunde lag. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln. Sie schildern die Handhabung der Problemzimmer nämlich übereinstimmend mit den Einlassungen der Angeklagten xxx xxx und xxx mit denen keine Verständigung getroffen worden ist und in Übereinstimmung mit der übrigen Beweisaufnahme.
Darüber hinaus haben insbesondere die Zeugen xxx und xxx bestätigt, dass Bewohner zur Disziplinierung in ein Problemzimmer gesperrt wurden und Angaben zur Entstehung der Problemzimmer gemacht.
Insbesondere der Zeuge xxx konnte, da er von Anfang an bis zum 31.07. xxx in xxx beschäftigt war, ausführliche Angaben zu der „Entstehung“ der Problemzimmer machen. So hat er unter anderem angegeben, dass irgendwann Ende xxx ein Zimmer gegenüber der Wache zu einem Beobachtungszimmer umgebaut worden sei, in das Bewohner bei Verstößen für 1-2 Nächte hätten umziehen, aber noch nicht eingesperrt werden, sollten. Die Idee sei von den Herrn xxx und xxx gekommen. Die Verbringung hätten sie, die Wachleute, durchgeführt, jeweils auf Anweisung eines Sozialbetreuers oder des xxx, der öfter als der xxx anwesend gewesen sei, oder des xxx. Die hätten auch jeweils die Dauer angeordnet. Nach dem Umzug der Verwaltung seien dann die neuen Problemzimmer eingerichtet worden. Das Procedere sei wie bei dem Beobachtungszimmer gewesen, nur seien die Bewohner nunmehr eingeschlossen worden. Er könne nicht mehr sagen, warum die Bewohner nunmehr eingeschlossen worden seien. Viel später sei in Haus 3 ein sehr großes Problemzimmer eingerichtet worden. Das sie die alte Waffenkammer gewesen. Irgendwann hätten sie auch Leute eingesperrt, wenn diese Straftaten außerhalb der Einrichtung begangen hätten. Die seien dann nach der Rückkehr von der Polizei direkt in ein Problemzimmer gebracht worden. Wenn jemand zur Toilette gemusst habe, habe der klopfen müssen. Bei den Problemzimmern in Haus 26 seien die Fenster in der Nähe des Wachcontainers gewesen, so dass der dort stationierte Wachmann das Klopfen an die Fenster oder das Rufen gehört und die Kollegen informiert habe. Zur Dokumentation und Information der nächsten Schicht seien die Verbringungen in die Wachbücher eingetragen worden. Außerdem habe man noch eine Pinnwand gehabt.
Auch der Zeuge xxx, der als Heimleiter den ganzen Zeitraum über in xxx beschäftigt war, hat unter anderem angegeben, dass der xxx die Idee mit dem Zimmer gehabt habe und das Zimmer dann so in Absprache mit ihm, dem Zeugen xxx, Ende xxx eingerichtet worden sei. Ursprünglich sei die Idee gewesen, dass die Bewohner bei Verstößen nur in das Zimmer gegenüber vom Wachbüro umziehen sollten, ohne eingesperrt zu werden. Das mit dem Einsperren sei so eine Art schleichender Prozess gewesen und plötzlich sei es Usus gewesen, dass Bewohner bei Verstößen (Rauchen, Trinken, Randale) eingesperrt worden seien. Spätestens ab dem Umzug der Verwaltung habe es zwei Zimmer gegeben, in die Bewohner zur Sanktionierung eingesperrt worden seien. Das Einsperren habe auch den Vorteil gehabt, dass nicht immer einer der Wachleute zum Aufpassen da sein musste. Wer die Bezeichnung „Problemzimmer“ entwickelt habe, könne er nicht mehr sagen. Die seien irgendwann einfach so genannt worden. Später hätten sie die Gründe einer Verbringung in ein Problemzimmer auf Verstöße außerhalb der Einrichtung ausgeweitet. Er persönlich habe mal einen Bewohner wegen des Diebstahls eines Nothammers aus einem Bus einsperren lassen. Irgendwann hätten sie in Haus 3 in der alten Waffenkammer ebenfalls ein Problemzimmer eingerichtet. Das sei sehr groß gewesen und es hätten sich dort nur Matratzen befunden. Die Verbringungen seien jeweils durch die Wachleute auf Anweisung der Sozialbetreuer, des xxx oder von ihm durchgeführt worden. Das sei alles in den Büchern festgehalten worden und es habe eine Pinnwand gewesen, die für den Brandfall einen schnellen Überblick liefern sollte, wer noch eingesperrt gewesen sei.
Die Kammer hat bei den Angaben der Zeugen xxx und xxx berücksichtigt, dass es sich hierbei um Personen gehandelt hat, die ursprünglich ebenfalls Angeklagte des hiesigen Verfahrens waren und aufgrund einer in Vorgesprächen angekündigten geständigen Einlassung abgetrennt worden sind und jeweils aufgrund einer Verständigung verurteilt worden sind. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln. Die beiden Zeugen xxx und xxx wurden jeweils in zwei verschiedenen Verfahren verurteilt und schildern die Entstehung der Problemzimmer identisch. Auch im Übrigen schildern sie die Handhabung der Problemzimmer so, wie es die übrige Beweisaufnahme ergeben hat.
So hat die Kammer eine Vielzahl von ehem xxxgen Bewohnern aus der Einrichtung vernommen, die, soweit noch eine Erinnerung vorhanden war, im Kern übereinstimmend erzählt haben, dass sie wegen irgendeines Fehlverhaltens von Wachleuten in ein anderes Zimmer gebracht worden und dort eingesperrt seien. Die entsprechenden Aussagen der jeweiligen Zeugen konnte die Kammer mit Eintragungen in den Wachbüchern oder den Sozialbetreuerbüchern in Einklang bringen, so dass an der Glaubhaftigkeit der Angaben, insbesondere weil die Verbringungen im Kern immer gleichablaufend geschildert wurden, keine Zweifel bestehen.
Auch im Übrigen ergab die Verlesung einer Vielzahl von Eintragungen aus den Wachbüchern, dem Sozialbetreuerbuch und auch vereinzelt von Einheftungen aus dem Problemfallordner, dass Bewohner wegen verschiedenster Handlungen (Rauchen auf dem Zimmer, Verdacht von Diebstählen außerhalb der Einrichtung, Schlägereien, Alkoholkonsum auf dem Gelände, Rand xxxeren auf dem Gelände) in ein Problemzimmer gebracht wurden. Teilweise ergibt sich aus den Eintragungen die Dauer des Einschlusses oder es wurde notiert, auf wessen Anweisung eine Person wieder entlassen worden ist. Die Eintragungen in dem Sozial- und den Wachbüchern zu einem bestimmten Vorfall stimmten, bis auf sehr wenige Ausnahmen, vom Inhalt überein. In den wenigen Fällen, wo dies nicht der Fall war, fehlte grundsätzlich eine entsprechende Eintragung im Sozialbetreuerbuch. Die Kammer konnte jedoch nicht aufklären, ob die Eintragung vergessen worden ist oder ob kein Sozialbetreuer hinzugerufen worden ist.
Der Umstand, dass die Nutzung der Problemzimmer zum Einsperren ein schleichender Prozess war, wird insbesondere durch die Angaben der Zeugen aus dem ersten Fall der Anklageschrift deutlich, der noch im Dezember xxx stattgefunden hat.
So hat der Zeuge xxx zu Fall 1 angegeben, dass sie wegen Rauchens im Zimmer für eine Nacht in ein anderes Zimmer hätten umziehen müssen, die Tür aber offen gewesen sei.
Entsprechendes ergibt sich aus der Verlesung des Protokolls der Vernehmung des Bewohners xxx zu Fall 1, der unbekannt verzogen ist. Dieser hat ebenfalls angegeben, dass die Tür in dem Zimmer, in das sie hätten umziehen müssen, nicht verschlossen gewesen sei.
Der betreffende Vermerk der Nachtschicht im Sozialbetreuerbuch vom 22.12. xxx enthält zu Fall 1 folgende Eintragung: „Bei Routine Kontrolle wurden einige Bewohner beim Rauchen erwischt und wurden mit sofortiger Wirkung ins Zimmer gegenüber Security verfrachtet“.
In einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es in der Erstaufnahmeeinrichtung in xxx zu (disziplinarischen) Einsperrungen von Bewohner durch die Wachleute gekommen ist.
Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass den Angeklagten bewusst war, dass sie die Bewohner nicht einfach zur Disziplinierung bzw. Bestrafung hätten einsperren dürfen, sondern damit den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllten. Dies ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen, da es auf der Hand liegt, dass man Personen nicht einfach zur Disziplinierung bzw. Bestrafung einsperren darf. Bei den Angeklagten xxx, xxx und xxx kommt hinzu, dass es sich um Mitarbeiter aus dem Bereich des Sicherheitsschutzes handelt, die aufgrund des Berufskreises wissen müssen, was sie tun dürfen und was nicht. Dies spiegelt sich bereits in den Einlassungen der Angeklagten xxx und xxx wieder. Der Angeklagte xxx hat angegeben, dass ihm bei vielen Anweisungen unwohl gewesen sei und man die Bewohner bei Schichtübergabe entlassen habe, da es sich um eine unmenschliche Handlung gehandelt habe. Der Angeklagte xxx hat angegeben, nie Bewohner in das Problemzimmer gebracht zu haben, wenn nicht die Polizei gerufen worden sei und dass er oft zu Beginn seiner Schicht Bewohner aus dem Problemzimmer herausgelassen habe.
Soweit der Angeklagte xxx sich darauf beruft, er dachte es sei in Ordnung, weil die Polizei ihnen gesagt habe, sie sollen die Bewohner in das Problemzimmer sperren, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
Zunächst konnte die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Polizeibeamten, die in xxx eingesetzt worden sind, Kenntnis davon hatten, dass in den Problemzimmern Bewohner wegen Fehlverhaltens eingesperrt worden sind. Vielmehr konnte nur festgestellt werden, dass bei der Polizei der Begriff „Problemzimmer bekannt war“, da dieser Begriff teilweise in den verlesenen Einsatzberichten aus den Strafverfahren, die gegen die Bewohner eingeleitet wurden, benutzt wird. Auch die Zeugen POK xxx und PK xxx, bei denen es sich um Polizeibeamte aus der zuständigen Polizeiwache handelte, die nach ihren eigenen Angaben sehr oft wegen Problemen mit den Bewohnern für Einsätze nach xxx gefahren sind, haben in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihnen der Begriff „Problemzimmer“ bekannt gewesen sei. So hätten die Wachleute den Raum bzw. die Räume genannt, in denen sie die Bewohner in Empfang genommen hätten.
Unabhängig davon, hat der Angeklagte xxx zugestanden, dass ihm das Procedere komisch vorgekommen sei, er ein ungutes Gefühl gehabt habe und sogar mit seinem Chef darüber gesprochen habe, so dass bei ihm ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein vorgelegen hat. Jedenfalls hätte er sich bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erforderlichen Auskünfte einholen müssen, zu denen im konkreten Fall nicht die Polizeibeamten gehörten, da diese über keine entsprechenden juristischen Fachkenntnisse verfügen.
4. Feststellungen zu den konkreten Taten
a) Angeklagter xxx
Fall 12
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass das stimme, was der Angeklagte xxx zu dem Vorfall gesagt hat.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassung des Zeugen xxx zutreffend ist.
Der Umstand, dass sich der Bewohner xxx in einem stark alkoholisierte Zustand befand, in dem er sich mehrfach übergeben musste, und in das Problemzimmer gebracht wurde, wird zunächst durch die Eintragungen im Wach- und Sozialbetreuerbuch bestätigt.
Im Sozialbetreuerbuch befindet sich hierzu zunächst die Eintragung: „Nachtschicht vom 23.04.xxx“ darunter befindet sich unter anderem die Eintragung: „Herr ( xxx) ist verlegt worden in Problemzimmer wegen Alkohol hate fillgekotzt -> bei Kotz“.
Im Wachbuch befindet sich hierzu zunächst die Eintragung: „23.04.xxx 18:00 - 06:00“ darunter befindet sich unter anderem die Eintragung: 1:00 Hr. xxx, xxx kam sturzbetrunken aus xxx zurück, rand xxxerte lautstark im Problemzimmer und wurde aggressiv. Er übergab sich mehfach. Kontrolle Vitalfunktionen um 3:30“.
Abschließend befindet sich eine Eintragung im Problemfallordner auf der Karteikarte des Bewohners xxx zu diesem Vorfall: „26.312. Kam um 01:30h betrunken u. hatte Schnaps dabei Alles voll gekotzt,… Darf das PZ erst wieder verlassen, wenn er 40 € gezahlt hat. Lt Hr xxx entlassen 28.04, 9:30h Anweisung xxx“
Außerdem wird die Einlassung des Angeklagten xxx durch ein in Augenschein genommenes Video bestätigt, auf dem man einen Bewohner auf einer Matratze sitzen sieht, auf der sich, ebenso wie auf seiner Kleidung, Erbrochenes befindet, während die Angeklagten xxx und xxx, deren Stimmen eindeutig zu identifizieren sind, diesen im lauten Tonfall anbrüllen und es zu der Konversation kommt, die sich aus den Feststellungen ergibt.
Eine Körperverletzung durch den Angeklagten xxx konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar legen die Äußerungen des Angeklagten xxx nahe, dass der Bewohner xxx zuvor geschlagen worden ist, jedoch ergibt sich aus den Äußerungen nicht zweifelsfrei, dass solche Handlungen durch den Angeklagten xxx vorgenommen worden sind.
Darüber hinaus hat der Bewohner xxx, der unbekannten Aufenthaltes ist, so dass dessen Vernehmungsprotokolle verlesen worden sind, den Angeklagten xxx im Rahmen der Vernehmung nicht als einen der Schläger identifiziert als ihm eine Wahllichtbildmappe mit dem Angeklagten xxx und anderen ähnlich aussehenden virtuellen Personen vorgelegt worden ist.
Fall 20
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte xxx an der Einsperrung des Bewohners xxx in ein Problemzimmer beteiligt war.
Zwar konnte (siehe Beweiswürdigung beim Angeklagten xxx) festgestellt werden, dass der Bewohner xxx in der Nacht vom 12.05. xxx auf den 13.05. xxx in ein Problemzimmer gesperrt worden ist. Jedoch konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte xxx zu den Wachleuten gehörte, die die Verbringung vorgenommen haben, noch konnten Feststellungen dazu getroffen werden, dass dem Angeklagten xxx diese Verbringung als Mittäter oder als Gehilfe zugerechnet werden könnte.
Der Angeklagte xxx hat sich nicht zu dem Fall eingelassen.
Soweit Einlassungen von anderen Angeklagten zu dem Fall erfolgt sind, wurde der Angeklagte xxx nicht erwähnt.
Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte xxx wegen des Verhaltes der Bewohners xxx und xxx in dieser Nacht eine Strafanzeige, die verlesen worden ist, gestellt hat, dass er an Tag im Dienst war und auch mit den Bewohner xxx und xxx in Kontakt geraten ist. Jedoch ergibt sich aus den Verlesenen Auszügen aus dem beigezogenen Ermittlungsverfahren gegen den Bewohner xxx (25 Js xxx), dass die Strafanzeigen die Beleidigungen betrafen, die im Beisein der Polizei getätigt wurden und nicht die während der Verbringung in das Problemzimmer. Es kann daher nur festgestellt werden, dass der Angeklagte xxx anwesend war, als die Polizei in xxx vor Ort war.
b) Angeklagter xxx
Fall 3
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die beiden Bewohner xxx in das Problemzimmer gesperrt wurden und der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die die Verbringung durchgeführt haben.
(1) Verbringung der Bewohner in das Problemzimmer
Die Kammer stützt diese Überzeugung zunächst auf die Aussagen der beiden Zeugen xxx und xxx xxx in der Hauptverhandlung.
Beide haben im Kern übereinstimmend angegeben, dass Wachleute in ihr Zimmer gekommen seien und sich darüber beschwert hätten, dass in dem Zimmer geraucht worden sei und die Batterien der Feuermelder ausgetauscht worden seien. Daraufhin seien sie beide mitgenommen worden und in ein Zimmer gesperrt worden, dass sich gegenüber von dem Büro der Wachleute befunden habe. Das Zimmer sei so eine Art Gefängnis gewesen, in das Bewohner zur Strafe reingekommen wären oder wenn die Probleme gemacht hätten.
Die Kammer ist vor dem Hintergrund, dass beide Zeugen die Verbringung übereinstimmend genau in der Art und Weise beschrieben haben, wie es üblich war, davon überzeugt, dass es so geschehen ist.
Darüber hinaus werden die Aussagen von einer Eintragung im Wachbuch gestützt. Dort steht unter dem Datum 18.01 Nachtschicht: „Rundgang 20:45 Uhr: 2 Personen xxx xxx und xxx xxx im Zimmer am Rauchen. Personen wieder ermahnt dann kommen Mitbewohner von dem EG und beschweren sich das sie Nachts Lärm machen und gegen Türen hauen daraufhin kommen die 2 ins Problemzimmer“.
(2) Beteiligung des Angeklagten xxx
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die in das Zimmer gekommen sind und die beiden Bewohner in das Problemzimmer gebracht und eingesperrt hat.
Zwar konnten sich die beiden Zeugen nur noch daran erinnern, dass sie von mindestens zwei Wachleuten in das Problemzimmer gebracht worden sind. Jedoch konnten sich die Zeugen bezüglich der Wachleute konkret nur noch an einen kleinen Spanier mit Ohrringen erinnern, den beide als den bereits verurteilten Angeklagten xxx identifizieren konnten. Im Übrigen konnte sich der Zeuge xxx xxx zumindest noch daran erinnern, dass einer der anderen Wachleute stabil gebaut war und eine Glatze hatte.
Jedoch hat der bereits verurteilte Angeklagte xxx im Rahmen seiner Einlassung gesagt, dass er zusammen mit dem Angeklagten xxx zu den beiden in das Zimmer gegangen sei und dort das mit dem Rauchen und den Brandmeldern festgestellt habe. Sodann hätten sie die beiden Bewohner nach Anweisung eines Sozialbetreuers in ein Problemzimmer gesperrt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Einlassung des bereits verurteilten xxx zutreffend ist. Seine Einlassung stimmt im Übrigen mit den Angaben der beiden Zeugen xxx zu dem Vorfall überein. Außerdem haben beide Zeugen xxx den Angeklagten xxx, der Ohrringe trägt, von Namen her Spanisch klingt, und aus xxx stammt als den Spanier von dem Abend identifiziert. Wobei die Zeugen beide von sich aus den Spanier mit den Ohrringen ins Spiel gebracht haben und sodann, der Zeuge xxx xxx nur im Rahmen der Wahllichtbildvorlage, der Zeuge xxx xxx von sich aus in der Hauptverhandlung, als die Person in der zweiten Reihe neben der Frau außen, wiedererkannt haben. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Zeugen den bereits Verurteilten xxx anhand von bestimmten zutreffenden (körperlichen) Merkmalen erkannt haben, geht die Kammer nicht davon aus, dass ihre Erinnerung durch die im Jahre xxx und damit vor ca. fünf Jahren erfolgte Wahllichtbildvorlage getrübt ist.
Die Einlassung des Angeklagten xxx passt auch zu dem Umstand, dass sein Name und der Name des Angeklagten xxx im Wachbuch neben zwei weiteren Wachleute als die diensthabende Nachtschicht eingetragen sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die dortigen Angaben zur diensthabenden Schicht aufgrund der festgestellten Handhabung der Tauschaktionen grundsätzlich keinen Beweiswert haben. Im konkreten Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu dass am Ende der Eintragung im Wachbuch für die Nachtschicht am 18.01. steht: „Schichtüber von xxx an xxxr“ Darunter befinden sich Unterschriften, unter denen sich die Namen xxx und xxxr befinden. Anhaltspunkte dafür, dass neben den Namen der diensthabenden Wachleute auch andere Angaben in den Wachbüchern gefälscht worden sind, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx zur Nachtschicht des Wachpersonals am 18.01. xxx gehörte.
Abschließend passt die Beschreibung des Zeugen xxx xxx zum Angeklagten xxx, der kräftig gebaut ist und, auch wenn er auf den Lichtbildern der Wahllichtbildvorlage keine Glatze hat, in xxx mit Glatze aufgetreten ist, was sich aus dem inaugenscheingenommenen Lichtbild zu Fall 47 der Anklage ergibt, auf dem er einen Fuß auf den Kopf eines am Boden liegenden Bewohner stellt.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die die beiden Zeugen xxx am 18.01. xxx in das Problemzimmer gesperrt hat.
Fall 23
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er an den Vorfall keine Erinnerung mehr habe.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass an dem Tag sieben Bewohner in das Problemzimmer gesperrt wurden, da sie im Zimmer geraucht haben und der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die die Toilettenbesuche der eingesperrten Bewohner durchgeführt haben.
(1) Verbringung der Bewohner in das Problemzimmer
Der Umstand, dass in der Nacht des 22.05. xxx sieben Bewohner in das Problemzimmer gesperrt wurden, ergibt sich zunächst aus einer entsprechenden Eintragung im Sozialbetreuerbuch. Dort befindet sich zunächst die Eintragung: „Nachtschicht 22.05. xxx M. xxx“. Darunter befindet sich unter anderem die Eintragung: „xxx xxx * xxx/ xxx xxx / xxx* xxx/ xxx xxx / xxx/ xxx* xxx/ xxx haben im Zimmer geraucht. wir haben 7 Personen in PZ G3 gebracht. die müssen da bleiben biss ihr transfer weil haben schon oft gesagt die sollen nicht in zimmer rauchen.“
Dies wird auch durch eine Eintragung im Wachbuch bestätigt. Dort befindet sich zunächst eine Eintragung: „Donnerstag 22.05. xxx, Nachtschicht 06:00-18:00h“, wobei offensichtlich 18:00-06:00 gemeint ist, da die nunmehr folgenden Eintragungen mit „18:00 Uhr Übernahme“ beginnen. Darunter befinden sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „23:00 Uhr: Rundgang, Haus 26.312 7 Bewohner beim Rauchen erwischt. xxx informiert, nach Rücksprache mit xxx alle in Haus 3 PZ bis zum wechsel“ und 05:00h 3 Bewohner aus Problemzimmer zum Bampf + Zap der Rest macht Streß. Lt Betreuer xxx bleiben die im PZ Hs. 3“.
Auf der Seite im Wachbuch zum Folgetag befindet sich zunächst die Eintragung: „Freitag 23.05.14 Tag 06:00 - 18:00“. Darunter befindet sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „06:30 Uhr Frühstück Problemzimmer Hs. 3 serviert. -> aufgeheizte Stimmung“ und „ca. 10:00 Arrest aufgehoben durch SB xxx“.
Die Eintragungen werden durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokolle der Bewohner xxx und xxx bestätigt, die beide unbekannten Aufenthaltes sind. Beide haben im Kern angegeben, dass an dem Abend Wachleute auf ihr Zimmer gekommen seien und Rauch gerochen hätten. Daher seien alle aus dem Zimmer mitgenommen und in einen Raum in einem anderen Gebäude gesperrt worden.
Der in der Hauptverhandlung zu diesem Fall vernommene Zeuge xxx, konnte sich nur noch daran erinnern, dass man bestraft worden sei, wenn man beim verbotenen Rauchen erwischt worden sei. Wenn man ihm jetzt vorhalte, dass die Wachleute alle in dem Zimmer anwesenden Personen mitgenommen haben, habe er keine gute Erinnerung mehr. Vielleicht sei er mal eingesperrt gewesen und auch das in dem Vorhalt beschriebene Geschehen sei möglich. Im Rahmen der weiteren Vernehmung und nach zahlreichen weiteren Vorhalten der Angaben aus seiner dam xxxgen Vernehmung gab der Zeuge an, dass er an dem Abend kein Glück gehabt habe und mitgenommen worden sei. Er wisse aber nicht mehr, wer das von den Wachleuten gewesen sei. Die hätten ihn aber gemocht, so dass nur er jederzeit aus dem Zimmer hätte gehen können, wenn er gewollt hätte.
(2) Beteiligung des Angeklagten xxx
Zwar ergibt sich aus den Eintragungen im Wachbuch nicht sicher, dass der Angeklagte xxx bei dem Vorfall im Dienst war, da nur der Name „ xxx“ bei der Schicht eingetragen ist, und diese Angaben aufgrund der Tauschaktionen ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu verwerten sind.
Jedoch ist die Kammer aufgrund der Angaben des Bewohners xxx, dessen Aussageprotokoll, da er unbekannten Aufenthaltes ist, in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, der Überzeugung, dass der Angeklagten xxx zumindest die Toilettengänge durchgeführt hat.
Der Bewohner xxx hat im Rahmen seiner Vernehmung unter anderem angegeben, dass ihnen schon bei der Ankunft erklärt worden sei, dass man bei Verstößen in eine Zelle komme. Insbesondere habe es eine Regel gegeben, dass sobald eine Person auf einem Zimmer rauche, das gesamte Zimmer zur Erziehung in einen gesonderten Raum gesperrt werde. Ziel sei es gewesen, dass die Bewohner unter sich das Rauchen der anderen unterbinden würden. An diesem Tag habe es in ihrem Zimmer nach Rauch gerochen und die Wachleute hätten alle aus ihrem Zimmer (fünf Bewohner) und aus einem anderen Zimmer mitgenommen. Die Wachleute hätten dann die Tür von dem Zimmer abgeschlossen. Wenn jemand auf die Toilette gemusst habe, habe man klopfen müssen und es sei dann einer von den Wachleuten gekommen. Als dem Bewohner xxx im Rahmen der Vernehmung ein Lageplan vorgelegt wurde, hat er angegeben, das Zimmer, in das sie gesperrt worden seien, sei entweder in Gebäude 3 oder 4 gewesen, wobei er sodann auf das Zimmer 3.114 zeigte. Im Rahmen der Wahllichtbilvorlage hat der Bewohner xxx unter anderen den Angeklagten xxx identifiziert und angegeben, dass der sehr nett gewesen sei und bei der Security gearbeitet habe. In der Nacht habe der immer die Tür geöffnet, wenn sie zur Toilette gemusst hätten und sei sehr nett gewesen.
Da die Angaben des Bewohner xxx mit den Eintragungen aus den Büchern übereinstimmen, hat die Kammer keine Zweifel, dass seine Angaben zutreffend sind.
Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Mappe mit der Wahllichtbildvorlage sämtliche Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung nebst einer Vielzahl von virtuellen Personen beinhaltet, so dass der Beweiswert nicht so hoch ist, wie bei einer Wahllichtbildvorlage, in der nur die verdächtigte Person nebst Vergleichspersonen enthalten ist.
Im konkreten Fall ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx zutreffend identifiziert worden ist. Dies schließt die Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte xxx sich selber immer als lieben und netten Wachmann dargestellt hat, so dass die Angaben des Bewohners xxx dazu passen. Auch der Umstand, dass der Bewohner xxx den Angeklagten xxx als „nett“ bezeichnet hat und ausdrücklich gesagt hat, dass er nicht bei Verbringung dabei gewesen sei, zeigt, dass er seine Angaben ohne Belastungstendez gemacht hat.
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der unbekannt verzogenen Bewohner xxx, dessen Vernehmungsprotokoll verlesen worden ist, im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, dass er während seines Aufenthaltes in dem Zimmer keinen Wachmann mehr gesehen habe. Insbesondere seien Toilettengänge nicht erforderlich gewesen.
Die Kammer folgt in der Hinsicht jedoch den Angaben des Zeugen xxx, da dessen Schilderung genau zu dem typischen Procedere passt, wenn jemand aus einem Problemzimmer auf die Toilette musste. Bei der Aussage des Zeugen xxx geht die Kammer vielmehr davon aus, dass er nicht zwingend mitbekommen haben muss, wenn jemand anderes auf die Toilette gemusst hat. Dass jedenfalls er nicht gemusst hat und niemanden von den Wachleuten mehr gesehen hat, da er z.B. geschlafen hat, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen xxx nicht entgegen.
Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass den Angeklagten die Konfrontationsmöglichkeit fehlt, wenn belastende Zeugenaussagen nur verlesen werden. Im konkreten Fall ist der Umstand, dass der Zeuge xxx unbekannten Aufenthaltes ist, jedoch bereits nicht der Justiz zuzuschreiben. Außerdem wird die Aussage des Zeugen xxx durch die verlesenen Eintragungen bestätigt. So hat der Zeuge xxx, wie im Wachbuch eingetragen, angegeben, in das Problemzimmer 3.114 gebracht worden zu sein, auch wenn er sich bei dem Gebäude nicht mehr sicher war, weil gegen das Rauchverbot verstoßen worden sei. Der Zeuge xxx hat auch angegeben, wie es die übrige Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Wachleute das mit dem Einsperren zur Disziplinierung gemacht hätten und der xxx darauf bei der Ankunft schon hingewiesen habe. In der Gesamtschaut liegen daher genug andere Beweismittel vor, die die Aussage des Zeugen xxx stützen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass die Eintragung „ xxx“ im Wachbuch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ein weiteres wenn auch schwaches Indiz ist.
Fall 41
Der Angeklagte xxx hat keine Erinnerung mehr an den Fall.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass er einer der Wachleute war, die die Bewohner an diesem Abend in das Problemzimmer gebracht und eingesperrt haben und es sich bei den Fällen 36, 39 und 41 um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der am 18.06. xxx stattgefunden hat.
(1) Verbringung der Bewohner in das Problemzimmer
Im Wachbuch befindet sich zunächst die Eintragung: „Mittwoch 18.06.xx, Nachtschicht 18:00h - 06:00h“. Darunter befinden sich unter anderem die Eintragungen „20:00h - 22:30h Zimmerkontrolle, Hs 26, 5, 4, Lebensmittel eingesammelt, 11 Raucher in PZ 3 bis Donnerstag morgen“ und „24:00h: Tumult Hs 26 Zimmer 312, xxx xxx wurde angeblich von 2 Bewohnern geschlagen, hat anschließend SD xxx und xxx angegriffen. Wurde ins PZ 122 gebracht. SB xxx hat geschlichtet. xxx bleibt über Nacht im PZ.“
Dieser Umstand wird von einem WhatsApp-Verlauf zwischen dem bereits verurteilten Angeklagten xxx und dem anderweitig verfolgten xxx vom 19.06. xxx, 01:26 Uhr bestätigt. Dort fragt der anderweitig verfolgte xxx den bereits verurteilten Angeklagten xxx „Und, wie ist die Stimmung da oben?“ worauf der bereits verurteilte Angeklagten xxx antwortet: „Haben 10 Leute im pz Haus 3 und ein bei uns der eine bei uns ist handgreiflich geworden Die anderen nur geraucht“.
Im Problemfallordner (dort die Seiten 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47), die verlesen und in Augenschein genommen worden sind, befinden sich Kopien der Karteikarten bzw. der Ausweise vom BAMF der folgenden Personen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx xxx (der erste Buchstabe des Vornamens ist abgeschnitten), xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx und xxx xxx. Auf sämtlichen Kopien befindet sich die Notiz „Geraucht im Zimmer PZ 3“ bzw. „Geraucht ! in Zi. PZ 3“ bzw. „Geraucht in Zi PZ 3“ bzw. „Geraucht in Z: PZ3 !“. Diese Notiz ist jedes Mal mit einem schwarzen Edding geschrieben worden und mit einem grünen Textmarker markiert worden. Dabei sind nicht nur der schwarze Edding und die grüne Markierung identisch, sondern es handelt sich, bis auf die Schrift der Notiz bei der Person xxx, ebenfalls um dieselbe Schrift, was man insbesondere an der Art und Weise der Schreibung des „G“ und des Ausrufezeichens erkennt, wobei die Schreibweise des „G“ bei der Person xxx xxx xxx anders aussieht.
Darüber hinaus wird der Sachverhalt von den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen gestützt.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 36 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass Wachleute in ihr normales Zimmer gekommen seien und die hätten ihnen vorgeworfen, auf dem Zimmer geraucht zu haben. Es seien so drei oder vier Wachleute gewesen und die hätten dann alle aus dem Zimmer mitgenommen und in ein anderes Gebäude gebracht. Zu den Bewohner hätten auch die beiden Leute gehört, die gerade vor ihm dagewesen seien (die Zeugen xxx und xxx). Am nächsten Morgen zum Frühstück, so zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr hätten sie das andere Zimmer wieder verlassen dürfen. Das andere Zimmer sei verschlossen gewesen und sie hätten klopfen müssen, wenn jemand z. B. zur Toilette gemusst habe. Einer von den Leuten die mitgenommen worden seien, sei krank gewesen und hätte früher raus gedurft. Für den sei ein Krankenwagen gerufen worden. Auf dem ihm vorgehaltenen Luftbild der Einrichtung erkenne er Haus 26 als das Gebäude, in das sie gebracht worden seien.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 36 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie auf ihrem Zimmer gewesen seien und dann sei die Security gekommen. Die hätten ihnen vorgeworfen, geraucht zu haben. Deswegen habe die Security sie in ein anderes Zimmer gebracht. Es seien so drei bis vier Wachleute und ein Dolmetscher gewesen. Sie, die gesamten Bewohner des Zimmers, seien dann in einen Raum in einem anderen Gebäude gebracht worden. Dort seien sie eingeschlossen worden. Er sei krank gewesen mit Migräne bzw. Epilepsie und sei früher entlassen worden, um ins Krankenhaus zu fahren. Auch einer von den anderen Bewohner, die dort eingesperrt seien, habe mit ihm raus ins Krankenhaus gedurft, weil der auch Migräne gehabt habe. Der Mann der vor ihm hier (im Vehrhandlungssaal) drin gewesen sei (der Zeuge xxx) und der Mann, der noch draußen sitze (der Zeuge xxx), seien damals mit ihm im Zimmer gewesen und mit in das andere Zimmer gebracht worden. Das Zimmer, in das sie gebracht worden seien, sei sehr groß gewesen und habe Matratzen gehabt. Auf dem Luftbild erkenne er ihr Wohnhaus als das rechts (Haus 3) und das Gefängniszimmer sei in dem Haus direkt gegenüber gewesen. Das müsse also Haus 26 gewesen sein.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 36 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass die Security in ihr Zimmer gekommen sei und bei der Kontrolle unter dem Bett Reste von Zigaretten gefunden hätten. Die Security hätte gefragt, wer geraucht habe. Da alle gesagt hätten, dass sie nicht geraucht hätten, seien alle Bewohner des Zimmers mitgenommen worden. Die Security hätte sie dann alle in ein anderes Gebäude in ein Gefängnis gesteckt. Das sei ein verschlossener Raum gewesen mit Gittern vor den Fenstern. Wenn jemand auf die Toilette gemusst habe, habe der klopfen bzw. laut hämmern müssen. Sie seien über Nacht bis zum nächsten Morgen dort eingesperrt gewesen. Von der Security seien zwei oder drei in ihr Zimmer gekommen. Als Grund für das Einsperren sei ihnen gesagt worden, dies sei die Strafe für das Rauchen. Ihr Wohngebäude sei gegenüber von dem Gebäude der Verwaltung gewesen. Auf dem Luftbild sei das Haus 5. Das Gefängnis sei in einem Gebäude gewesen, das gegenüber von ihrem Wohngebäude gewesen sei. Auf dem Luftbild sei das vielleicht Haus 4 gewesen, er sei sich dabei aber nicht sicher. Er könne sich daran erinnern, dass er damals schon von der Polizei vernommen worden sei und dort eine Person erkannt habe. Vorhin bei seiner Ankunft habe er draußen diese Person erneut erkannt. Die Person erkenne er jetzt auch hier im Saal wieder, wobei der Zeuge xxx auf den Angeklagten xxx zeigte. Der sei damals mit dabei gewesen und habe sie in das Gefängnis gebracht. Das Aussehen von dem werde er nie vergessen. Der habe eine Tätowierung gehabt, irgendwo am Hals oder an der Schulter und Ohrringe.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 39 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er damals nichts gesehen habe und ihm nichts passiert sei. Er kenne auch niemanden der anderen Zeugen, die draußen warten würden. Er sei niemals eingesperrt worden, ihm sei so etwas nicht passiert.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 39 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie ein Mal wegen Rauchens eingesperrt worden sei und sie auch geraucht hätten. Die Security sei mit zwei oder drei Leuten zu ihnen ins Zimmer gekommen. Auf ihrem Zimmer seien so 5-6 Bewohner gewesen. Die Security habe den Raum kontrolliert und unter dem Bett eine Flasche mit Zigarettenresten gefunden. Alle von ihrem Zimmer seien dann als Strafe mitgenommen worden. Die Wachleute hätten sie dann in ein großes Zimmer gebracht, dessen Fenster vergittert gewesen seien. In dem Zimmer hätten sich auch noch andere Personen aus einem anderen Zimmer befunden. Zur Toilette sei man gebracht worden, wenn man 3-4 Mal geklopft habe. Sie seien bis zum nächsten Morgen da eingesperrt gewesen. Die Uhrzeit könne er so von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr schätzen. Ein Freund von ihnen habe Kopfschmerzen gehabt. Sie hätten dann geklopft und die Security habe den Freund dann ins Krankenhaus gelassen. Gewalt sei bei der Verbringung nicht angewandt worden. Auf dem Luftbild erkenne er das Gebäude, in dem sich das Gefängnis befunden habe, als Haus Nr. 3 wieder. Hier im Saal erkenne er niemanden von den Wachleuten und er würde auch jetzt niemanden mehr auf Lichtbildern erkennen.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 39 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie so fünf bis sieben Leute auf dem Zimmer gewesen seien. Zwei von den Mitbewohnern habe er heute hier erkannt. Der eine sei der gewesen, der gerade gegangen sei, wobei es sich um den Zeugen xxx gehandelt hat, der andere sitze noch draußen, wobei es sich um den Zeugen xxx gehandelt hat. Irgendwer habe auf dem Zimmer geraucht und die Wachleute hätten Zigarettenreste gefunden. Das sei an dem Tag seiner Ankunft gewesen. Er sei gerade auf seinem Zimmer angekommen gewesen, da seien zwei oder drei Wachleute in das Zimmer gekommen und hätten das kontrolliert. Die hätten einen Aschenbecher gefunden und alle aus dem Zimmer mit in das Gefängnis genommen. Das sei gegen Abend gewesen und sie seien erst am nächsten Morgen so gegen 06:00 Uhr entlassen worden. Einer von den Bewohner sei krank gewesen. Der habe Kopfschmerzen gehabt und habe sich übergeben müssen. Ob der das Gefängnis habe verlassen dürfen, wisse er nicht genau, da er nicht alles mitbekommen habe. Zwischendurch sei er mal auf der Toilette gewesen. Das sei aber nicht so leicht gewesen, da zunächst keiner auf das Klopfen reagiert habe, und man habe warten müssen, bis einer von den Wachleuten gekommen sei. Einen der Wachleute, die sie damals mitgenommen hätten, habe er bei seiner Vernehmung durch die Polizei wieder erkannt. Auf dem Luftbild erkenne er das Haus mit dem Knast als Haus Nr. 3. In dem Knast seien ein paar Matratzen gewesen und die Fenster seien vergittert gewesen. Bei einem Fenster sein das Glas kaputt gewesen. Hier im Saal erkenne er jemanden, wobei er auf den Angeklagten xxx gezeigt hat. Das sei einer der Wachleute gewesen, die sie in den Knast gesperrt hätten. Der habe so eine Tätowierung am Arm gehabt, die aufgefallen sei. Die Mappe mit den Lichtbildern, die man ihm jetzt zeige, sei die gewesen, die er damals bei der Polizei auch gehabt habe. Die Person, die er damals erkannt habe, habe er auch heute hier erkannt. Das sei die Nr. 11 (Angeklagte xxx). Damals bei der Polizei habe er noch jemanden erkannt. Den erkenne er heute aber nicht mehr wieder. Bei der Nr. 11 sei er sich aber wegen der Tätowierung und wegen des Gesichts ganz sicher. Der habe sie mitgenommen und später wieder rausgelassen.
Der Zeuge xxx der als Zeuge für Fall 39 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie damals wegen Rauchens auf dem Zimmer eingesperrt worden seien. Er selber habe nicht geraucht. Es seien Wachleute auf ihr Zimmer gekommen und die hätten eine Kontrolle gemacht. Das sei so zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr gewesen. Auf seinem Zimmer seien sie so 7-8 Bewohner gewesen. Zwei davon habe er gerade draußen erkannt, die seien mit ihm eingesperrt gewesen. Die Wachleute hätten dann ein Glas mit Zigarettenresten gefunden. Als Strafe seien sie alle von den Wachleuten mitgenommen und in ein anderes Gebäude gebracht worden. Da habe sich das Gefängnis befunden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie dort bis zum nächsten Morgen bleiben müssten und am nächsten Morgen seien sie gegen 06:00 Uhr entlassen worden. Wenn man ihm jetzt das Luftbild vorhalte, müsse es sich zunächst orientieren. Sie hätten in dem Gebäude Nr. 5 gewohnt und das Gefängnis sei entweder in Haus Nr. 3 oder 4 gewesen. Aus dem Gefängnis sei man nicht raus gekommen. Sie hätten andere Bewohner angerufen, die hätten sie von außen aber nicht befreien können. Die Fenster seien vergittert gewesen. In dem Raum hätten sich Matratzen befunden und man habe klopfen müssen, wenn man zur Toilette gewollt habe. Einer von ihrem Zimmer sei krank gewesen. Der habe Schmerzen gehabt. Das habe er nicht mehr so genau in Erinnerung. Jedenfalls sei der irgendwann nicht mehr in dem Gefängnis gewesen. Dies sei aber keiner von den beiden gewesen, die er draußen vor dem Saal erkannt habe. Bei der Verbringung sei keine Gewalt angewendet worden. In dem Gefängnis seien noch Leute aus einem anderen Zimmer gewesen. Es seien so ca. vier Wachleute in ihr Zimmer gekommen. Ganz sicher sei er sich bei der Zahl aber nicht mehr. Er könne sich auch nicht mehr an irgendwelche Gesichter erinnern.
Der Zeuge xxx, der als Zeuge für Fall 39 vernommen worden ist, hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er vom 10.06. bis zum 20.06. xxx in xxx gewesen sei, das habe er noch gut in Erinnerung. Sie seien ein Mal in ein Zimmer gesperrt worden. Das sie passiert, weil sie auf dem Zimmer geraucht hätten. Sie seien so acht Leute auf dem Zimmer gewesen. Zwei Wachleute hätten das Zimmer kontrolliert und eine Flasche mit Zigarettenresten gefunden. Bei der Kontrolle hätten die Wachleute auch die Rauchmelder mit einem langen Stock kontrolliert und der Rauchmelder sei einem der Wachleute auf den Kopf gefallen. Die Wachleute hätten sie dann in das Sperrzimmer gebracht. Sie seien freiwillig mitgegangen. Bei seiner Ankunft habe der xxx schon gesagt, dass man hier starke Wachleute habe und man die einsetze, wenn jemand etwas Verbotenes tue und man bei Verstößen in ein Zimmer gesperrt werde. Das Sperrzimmer sei in dem ersten Gebäude links gewesen, wenn man durch das Haupttor gegangen sei, was nach der Inaugenschein genommenen Luftbildaufnahme Haus Nr. 3 ist. In dem Sperrzimmer hätten sich auch Leute aus einem anderen Zimmer befunden. Die Tür dieses Sperrzimmers sei verschlossen gewesen. Er selber habe starke Kopfschmerzen gehabt, die er auch schon vorher auf dem Zimmer gehabt habe. Einer seiner Freunde habe durch Klopfen dafür gesorgt, dass ein Wachmann Wasser und eine Tablette Ibu gebracht habe. Das habe aber nicht gegen die Kopfschmerzen geholfen, so dass sie noch mal geklopft hätten. Dann sei ihm ein Taxi bestellt worden und er sei ins Krankenhaus gefahren. Mit ihm zusammen sei noch eine weitere Person ins Krankenhaus gebracht worden, die auch Kopfschmerzen gehabt habe. Nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus sei er auf sein normales Zimmer gegangen. Irgendwann seien die anderen aus dem Zimmer dann auch zurückgekommen. Hier im Saal erkenne er ein paar bekannte Gesichter. Der Herren in der ersten Reihe (der Angeklagte xxx), sei einer der Wachleute gewesen, der ihn an dem Tag in das Sperrzimmer gebracht habe. Den Herren mit dem Ohrring (den Angeklagten xxx) erkenne er auch. Den in der Reihe dahinter (den Angeklagten xxx) kenne er auch. Das Gesicht von dem Herren (des Angeklagten xxx) sage ihm auch noch was. Bis auf den in der ersten Reihe könne er aber nicht mehr sicher sagen, wer an dem Tag dabei gewesen sei. Aus der Wahllichtbildmappe erkenne er die Nr. 4, 9 u. 11. Das seien Wachleute gewesen. Ansonsten erkenne er noch die Personen Nr. 19, 25, 27 u. 28, wobei die letzten beiden dieselbe Person zeigen würden. Bei Nr. 18 und 34 sei er sich nicht sicher. Die Nr. 45 sei ganz sicher der xxx. Die Nr. 52 und 54 hätten auch dort gearbeitet. Die Frau auf Bild Nr. 79 sei super nett gewesen. Es könne sein, dass er damals bei der Polizei gesagt habe, dass die Person Nr. 11 (Angeklagte xxx) die Person gewesen sei, dem der Rauchmelder auf den Kopf gefallen sei. Heute wisse er aber nicht mehr, ob das die Nr. 11 gewesen sei.
Der Zeuge xxx, der unbekannt verzogen ist, und dessen Vernehmungsprotokoll als Zeuge zu Fall 41 verlesen worden ist, hat damals angegeben, dass sich ihr Zimmer in dem dritten Gebäude auf der linken Seite befunden habe, wenn man durch den Haupteingang gegangen sei. Das sie gegenüber von der Kantine gewesen, was nach der Inaugenschein genommenen Luftbildaufnahme Haus Nr. 5 ist. An einem Tag habe die Security eine Kontrolle des Zimmers gemacht und die hätten eine Flasche mit Zigarettenkippen gefunden. Da sich der Verantwortliche nicht gemeldet habe, hätte die Security alle aus dem Zimmer mitgenommen, weil sie eine Nacht in einem anderen Zimmer verbringen sollten. Sie seien so ca. sechs Personen gewesen. Unter ihnen sei auch ein kranker mit Kopfschmerzen gewesen. Ein Arzt sei aber nicht geholt worden. Sie seien so gegen 21.30 Uhr - 22:00 Uhr in das Zimmer gebracht worden und gegen 0:30 Uhr - 01:00 Uhr wieder entlassen worden. Der Grund für die Verbringung sei der Verstoß gegen das Rauchverbot gewesen. Die Kontrolle sei nur durch zwei Wachleute durchgeführt worden, die hätten dann aber Verstärkung geholt. Sie aus dem Zimmer seien freiwillig mitgegangen. Die Wachleute seien auch verärgert gewesen, weil die Batterie aus dem Rauchmelder entfernt worden sei. Die Tür des Zimmers sei verschlossen gewesen und dort hätten sich nur ein paar Matratzen befunden. Wenn man auf die Toilette gewollt habe, habe man Klopfen müssen. Dann sei jemand gekommen und habe den Bewohner zur Toilette begleitet. Auf dem Luftbild erkenne er das erste Gebäude auf der linken Seite, dort habe sich das Zimmer im Parterre befunden. Das Zimmer sei nicht in dem Gebäude gewesen, wo die Sicherheitsleute ihr Zimmer gehabt hätten. Im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erkennt er nur die Nr. 45 als den Chef, der ihnen bei der Ankunft in xxx in Empfang genommen und eingewiesen habe.
Die Kammer hält die Angaben der Zeugen, bis auf die des Zeugen xxx, für glaubhaft. Sämtliche Zeugen haben das Kerngeschehen, Zimmerkontrolle durch die Wachleute mit dem Fund von Zigarettenresten in einer Flasche übereinstimmend geschildert, was im Übrigen durch die Eintragung im Wachbuch, dass eine Zimmerkontrolle durchgeführt worden sei, bestätigt wird. Dass sich die Zeugenaussagen teilweise in Bezug auf die Anzahl der Wachleute bzw. der Bewohner im Zimmer, die Dauer der Einsperrung, die Lage des Problemzimmers und des eigenen Zimmers unterscheiden oder sich die Zeugen aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr ganz sicher waren, ist nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Auch im Übrigen beschreiben die Zeugen das Problemzimmer (Ausstattung) und den dortigen Aufenthalt (Klopfen bei Toilettengängen) übereinstimmend. Der Umstand, dass sich in dem Problemzimmer in Haus 3 oft kaputte Scheiben befanden, was der Zeuge xxx angegeben hat, ergibt sich aus den Wachbucheintragungen vom 08.06. xxx, die bereits erwähnt worden ist, und vom 15.06. xxx „Bei Übergabe von Lunchpaketen in PZ Hs 3 Bedrohung und Beschimpfungen durch 1 Insassen. Eine Scheibe wurde eingeschlagen…“. Abschließend ist gerade der Umstand, dass zwei Personen mit Kopfschmerzen früher entlassen worden sind, ist ein so spezielles Detail, dass von fast allen Zeugen geschildert wurde, was ebenfalls für eine Glaubhaftigkeit spricht.
Soweit der Zeuge xxx angegeben hat, dass sie nur bis kurz nach Mitternacht eingesperrt gewesen seien, folgt die Kammer diesen Angaben nicht, da die Aussage des Zeugen xxx nur verlesen worden ist, so dass keine Nachfragen gestellt werden konnten und die übrigen Zeugen von einer Einsperrung bis zum nächsten Morgen (Schichtübergabe) gesprochen haben, was bei der Handhabung des Einsperrens „nur“ wegen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot die übliche Vorgehensweise war. Im Übrigen hat die Kammer keine Bedenken, die nur verlesene Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit zu verwerten. Der Umstand, dass der Zeuge xxx unbekannten Aufenthaltes ist, ist nicht der Justiz zuzuschreiben. Darüber hinaus stimmt die Aussage des Zeugen xxx mit den verlesenen Eintragungen und den übrigen Zeugenaussagen überein, so dass genügen weitere Beweismittel vorhanden sind, die die Aussage stützen.
Die Angaben des Zeugen xxx, hält die Kammer für nicht glaubhaft. Vielmehr ist die Kammer der Ansicht, dass der Zeuge xxx ebenfalls an diesem Tag in des Problemzimmer in Haus 3 gebracht worden ist. Dies schließt die Kammer aus dem Umstand, dass im Problemfallordner auf dem Ausweis des Zeuge xxx ebenfalls mit schwarzem Edding und mit Markierung eines grünen Textmarkers „Geraucht in Zimmer PZ3“ steht. Da das „G“ in einer anderen Schreibweise geschrieben worden ist, die übrigen Zeugen am Hauptverhandlungstag des 04.03.2020, nämlich die Zeugen xxx, xxx und xxx, sich gegenseitig erkannt haben, den Zeugen xxx aber nicht, kann die Kammer nicht sicher ausschließen, dass der Zeuge xxx nicht einer der Bewohner war, die sich bereits im Problemzimmer befanden, als die anderen eingesperrt worden sind und daher nicht von denselben Wachleuten eingesperrt worden ist.
Abschließend werden die Feststellungen durch die Einlassungen der bereits verurteilen Angeklagten xxx und xxx gestützt, die sich jeweils durch ihre Verteidiger eingelassen haben.
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich aufgrund der WhatsApp-Nachricht noch an den Vorfall erinnern könne, und er an der Verbringung in das Problemzimmer beteiligt gewesen sei.
Der Angeklagte xxx hat sich lediglich eingelassen, dass er an der Verbringung beteiligt gewesen sei.
Aus den zuvor genannten Gründen kommt dem Umstand, dass es keine entsprechende Eintragung im Sozialbetreuerbuch gibt, keine erhebliche Bedeutung zu, da dort jedenfalls in der Nachtschicht des 18.06.xx die Zimmerkontrolle (Lebensmittel) und ein Tumult im Zimmer 313, bei dem ein Bewohner durch Adel in ein Problemzimmer gekommen sein soll, vermerkt worden ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Verbringung der anderen Bewohner einfach nicht eingetragen worden ist oder keinem Sozialbetreuer Bescheid gegeben wurde.
(2) Identität der Fälle 36, 39 und 41
Dass es sich bei den Fällen 36, 39 und 41 der Anklage um eine Tat handelt, schließt die Kammer zunächst aus den Angaben der vernommenen Zeugen, die, obwohl sie zu verschiedenen Fällen benannt worden sind, im Kern denselben Sachverhalt geschildert hat, wobei gerade der Umstand, dass sich zwei Personen mit Kopfschmerzen im Problemzimmer befunden haben, die ins Krankenhaus gebracht wurden, so speziell ist, dass es die Kammer für ausgeschlossen hält, dass es sich um drei verschieden Situationen gehandelt hat.
Diese Schlußforderung wird zusätzlich durch die Unterlagen im Problemfallordner bestätigt. Dort wurde auf sämtliche Karteikarten bzw. Ausweisen der vernommenen Zeugen ein ähnlicher Text mit einer grünen Markierung geschrieben, was im Übrigen keine übliche Art war, etwas im Problemfallordner zu schreiben.
(3) Beteiligung des Angeklagten xxx
Die Kammer ist aufgrund der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die die Bewohner, bis auf den Zeugen xxx, an diesem Tag in das Problemzimmer gebracht haben.
Zunächst hat der Zeuge xxx den Angeklagten xxx im Rahmen der Hauptverhandlung am 04.03.2020 auf die Nachfrage der Kammer, ob er im Saal einen von den Wachleuten des Vorfalls erkenne, wiedererkannt, wobei sich zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 11 Angeklagte im Saal befanden. Dabei hat sich der Zeuge xxx insbesondere darauf berufen, dass er sich an ein Tattoo an den Armen des Angeklagten und an das Gesicht erinnern könne, wobei der Zeuge xxx bei diesen Angaben, auch bei einem erneuten Nachfragen durch die Verteidiger des Angeklagten xxx, einen sehr sicheren Eindruck vermittelt hat. Da der Angeklagte xxx tatsächlich „Ruhm und Ehre“ auf seinem Unterarm tätowiert hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx einer der Wachleute war, die an dem Tag die Verbringung durchgeführt hat. Darüber hinaus waren die Angaben des Zeugen xxx auch im Übrigen zutreffend und zeigten von einem guten Erinnerungsvermögen. So hat er z. B. die Zeugen, die er an dem Tag getroffen hat, zutreffend als seine damaligen Mitbewohner erkannt und konnte die Ausstattung sowie die Lage des Problemzimmers zutreffend wiedergeben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verbringung des Zeugen xxx an seinem ersten Tag in der Einrichtung stattgefunden hat und er zu diesem Zeitpunkt die dortigen (Mit-)Bewohner und Mitarbeiter noch nicht kannte, wobei natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge xxx während seines zweiwöchigen Aufenthaltes anderweitige Begegnungen mit dem Angeklagten xxx hatte und in Bezug auf die Mitbewohner sicher hatte. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Zeuge xxx den Angeklagten xxx bereits im Rahmen der Wahllichtbildvorlage bei seiner polizeilichen Vernehmung erkannt hat und sich in der Hauptverhandlung noch daran erinnern konnte. Die Kammer ist sich dem eingeschränkten Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung bewusst. Im konkreten Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Wahllichtbildvorlage im Jahr xxx stattgefunden hat, so dass insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufes nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die Wiedererkennung auf der Wahllichtbildvorlage beruht, auf der im Übrigen keine Tätowierung zu erkennen ist. Außerdem hat der Zeuge xxx angegeben, dass er damals bei der Polizei eine weitere Person erkannt habe, sich aber heute nicht mehr genau an die Person erinnere und diese daher nicht erkenne. Abschließend kommt hinzu, dass der Angeklagte xxx von zwei weiteren an diesem Abend beteiligten Zeugen erkannt worden ist.
Der Zeuge xxx hat den Angeklagten xxx ohne konkret danach gefragt worden zu sein im Rahmen der Hauptverhandlung aus den 11 anwesenden Angeklagten erkannt. Dabei hat der Zeuge xxx sich insbesondere an eine Tätowierung des Angeklagten xxx sowie an Ohrringe erinnert und ergänzt, dass er das Aussehen nie vergessen werde. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Zeuge xxx an viele Einzelheiten, die nicht das Kerngeschehen der Verbringung betraf, keine so gute Erinnerung mehr hatte. So wusste der Zeuge xxx nicht mehr ganz sicher, in welchem Haus ihr normales Zimmer war und in welchem Haus das Problemzimmer war. Auch konnte er sich nicht mehr an die genaue Stelle der Tätowierung erinnern. Zunächst gab er nämlich den Hals, auf weitere Nachfrage wurde er unsicherer und gab dann Schulter an. Jedenfalls sei er tätowiert gewesen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Zeuge xxx von Ohrringen des Angeklagten xxx gesprochen hat, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob der Angeklagte xxx zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Ohrringe getragen hat oder nicht. In der Wahllichtbildvorlage zeigt das Bild des Angeklagten xxx jedenfalls keine Ohrringe. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Zeuge xxx den Angeklagten xxx bereits in seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen der Wahllichtbildvorlage erkannt hat. Jedoch wurde diese Vernehmung ebenfalls xxx durchgeführt, so dass es insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufes nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die Wiedererkennung auf der Wahllichtbildvorlage beruht, auf der im Übrigen keine Tätowierung oder Ohrringe zu erkennen sind. Insgesamt misst die Kammer der Identifizierung durch den Angeklagten xxx jedoch einen deutlich geringeren Beweiswert zu, als der durch den Zeugen xxx.
Der Zeuge xxx hat den Angeklagten xxx im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erkannt, jedoch im Rahmen der Wahllichtbildvorlage bei der Polizei, was unter anderem durch die Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten eingeführt worden ist. Insoweit wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die verwendeten Lichtbilder (Band 13, Bl. 3089 bis 3177 d. A.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die von der Polizei erstellte Wahllichtbildvorlage sämtliche in xxx beschäftigten Wachleute und Sozialbetreuer enthält, bei denen vereinzelt virtuellen Personen dazwischen geschoben wurden. Außerdem wurde den Zeugen immer die gesamte Mappe vorgelegt, so dass diese vor- und zurückblättern konnten. Vor diesem Hintergrund ist der Beweiswert der Wiedererkennung einer Person im Rahmen dieser Wahllichtbildvorlage sehr gering. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge xxx den Angeklagten xxx in der Hauptverhandlung, an der zu diesem Zeitpunkt noch 11 Angeklagte beteiligt waren, im Saal zwar wiedererkannt hat, jedoch nicht mehr mit der Verbringung in Zusammenhang gebracht hat. Der Beweiswert der Wiedererkennung wird jedoch dadurch verstärkt, dass der Zeuge sowohl im Rahmen der Wahllichtbildvorlage bei der Polizei und im Saal im Rahmen der Hauptverhandlung den bereits verurteilten Angeklagten xxx erkannt hat, der diese Tat im Rahmen seiner Verteidigereinlassung gestanden hat.
Insgesamt ist die Kammer daher primär aufgrund der Aussage der Zeugen xxx von der Täterschaft des Angeklagten xxx überzeugt, wobei im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auch die Aussagen der Zeugen xxx und xxx zur Überzeugung beigetragen haben, da drei der beteiligten Bewohner den Angeklagten xxx, der aufgrund der Wachbucheintragung von 24:00 Uhr in dieser Nacht tatsächlich im Dienst war, erkannt haben, so dass die Kammer eine Verwechselung zweifelfrei ausschließt.
Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die bereits verurteilten Angeklagten xxx und xxx eine Beteiligung an der Verbringung eingestanden haben, da die vernommenen Zeugen angegeben haben, dass zwei bis vier Wachleute in das Zimmer gekommen seien. Die Kammer hält es auch für naheliegend, dass eine größere Gruppe von Personen von mehr als zwei Wachleuten begleitet wird.
c) Angeklagter xxx
Fall 3
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx an dem Abend die Anweisung erteilt hat, dass zwei Bewohner von Wachleuten in ein Problemzimmer gesperrt werden sollen, was von den Wachleuten umgesetzt worden ist.
(1) Verbringung der Bewohner in das Problemzimmer
Insoweit wird auf die Beweiswürdigung beim Angeklagten xxx zu Fall 3 Bezug genommen.
(2) Beteiligung des Angeklagten xxx
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte xxx der Sozialbetreuer war, der an dem Abend die Anweisung erteilt hat, dass die beiden Zeugen xxx in das Problemzimmer gesperrt worden sind.
Diese Überzeugung fußt auf dem Umstand, dass der Zeuge xxx xxx im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, dass in der Nacht ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, der ihnen erklärt habe, dass es um Rauchen und um den Feuermelder gehe und sie daher jetzt in das Zimmer müssten, wobei erst die Wachleute ins Zimmer gekommen seien und dann später der Dolmetscher. Von sich aus sagte der Zeuge xxx xxx in diesem Zusammenhang direkt, dass er den Dolmetscher hier im Saal erkennen würde. Es sei die Person in der ersten Reihe mit dem blauen Pullover, wobei es sich um den Angeklagten xxx handelte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge xxx xxx den Angeklagten xxx bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahre xxx erkannt hat. Jedoch geht die Kammer erneut nicht davon aus, dass seine Erinnerung durch die vor ca. fünf Jahren erfolgte Wahllichtbildvorlage getrübt ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge xxx xxx auch den Angeklagten xxx zutreffend identifiziert hat, der sich zu dieser Tat durch eine von ihm genehmigte Verteidigererklärung geständig eingelassen hat, und der Angeklagte xxx die Sprache der beiden Zeugen xxx spricht, hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte xxx der Sozialbetreuer war, der die Anweisung zum Einsperren erteilt hat.
Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich der Zeuge xxx xxx nicht mehr an einen Dolmetscher erinnern konnte, aber sich auch nicht erklären konnte, wie sie mit dem Wachleuten (Rauchen, Feuermelder) kommuniziert hätte, so dass die Kammer davon ausgeht, dass ein Dolmetscher vor Ort gewesen sein muss.
Dieser Beweiswürdigung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte xxx im Sozialbetreuerbuch nicht als Sozialbetreuer für diese Schicht eingeteilt war. Wie der Angeklagte xxx angegeben hat, wurde er, da er auf dem Gelände wohnte, auch außerhalb seiner Schichten gerufen, wenn es sich wie im konkreten Fall um eine Sprache handelt, die er sprechen konnte. Dieser Umstand erklärt auch, warum es für diesen Vorfall keine Eintragung im Sozialbetreuerbuch gibt.
Fall 30
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Der Umstand, dass der Bewohner xxx jedenfalls am 09.06. xxx bei Schichtübergabe an den Angeklagten xxx im Problemzimmer eingesperrt war und erst im Laufe des Tages des 09.06. xxx auf Anweisung des Angeklagten xxx entlassen worden ist, ergibt sich aus den verlesenen Eintragungen.
Im Sozialbetreuerbuch befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Frühschicht 07.06. xxx 8:00-20:00, Adel (=Angeklagte xxx), xxx“, wobei sich nicht aufklären ließ, warum für die Sozialbetreuer eine 12 Stunden Schicht eingetragen war. Darunter befindet sich unter anderem die folgende Eintragung: „ xxx xxx hat Probleme mit xxx gehabt wir mussten ihn in der Problemzimmer“. Darunter befindet sich die Eintragung: „7.6.14, Nachtschicht“ gefolgt von der folgenden Eintragung: „ xxx xxx (x.x.xx) unter Drogen-Einfluss aggressiv gewalttätig gegenüber SB und SD. Die Polizei hat ihn in Gewahrsam genommen“
Im Wachbuch befindet sich zunächst folgende Eintragung: „Sonntag, 08.06.xx, Nachtschicht 18:00-06:00h“, darunter befinden sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „bis 19:30h: „ xxx xxx im PZ Hs. 3 erneut Scheibe eingeschlagen, SD xxx wurde mehrfach beleidigt und angegriffen. Schichtleitung hat Sicherungsverwahrung vorgeschlagen, da A.T. mit Suizid droht. SB xxx hat ihn aus PZ rausgelassen u. zum arbeiten mit in die Verwaltung genommen.“ und „xxx xxx in PZ Hs 26 mit 2 Fl. Wodka erwischt. Im Zimmer geraucht. zum x.ten Mal wiederholt!“
Im Wachbuch für den Folgetag befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Montag, 09.06. xxx, Tag“ darunter befinden sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „8:00: Bewohner des PZ Frühstück gereicht anschließend Körperpflege“ und „12:30: Auf Anweisung von SB xxx xxx xxx entlassung aus dem Problemzimmer xxx xxx zum Duschen, darf sich frei auf Gelände bewegen, da er morgen Transfer hat“
Fall 32
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Der Umstand, dass ein Bewohner am 07.06. xxx gegen 00:30 Uhr in das Problemzimmer in Haus 3 gesperrt worden ist, sich bei Schichtübergabe an den Angeklagten xxx noch im Problemzimmer befand und erst im Laufe des Tages des auf Anweisung des Angeklagten xxx entlassen worden ist, ergibt sich aus den verlesenen Eintragungen aus dem Sozialbetreuer- und dem Wachbuch.
Im Sozialbetreuerbuch befinden sich folgende Eintragungen, wobei es keine Überschrift mit Datum/Schicht gibt, sondern als Trennung vor der vorherigen Schicht nur „Übernehmer: A. xxx“ „Übergebe: xxx xxx“ vorhanden ist. Jedoch befindet sich auf der nächsten Seite, wie bereits erwähnt, die Überschrift „Frühschicht 07.06. xxx 8:00-20:00, Adel, xxx“, so dass die Eintragungen auf Bl. 1137 der Schicht davon zugeordnet werden können. Diese lauten unter anderem wie folgt: „Schlegerei zwischen paar Nordafrikanern (xxx, xxx, xxx) der (xxx, xxx wurde von Polizei wegen randalimus mit Security und Polizei mit genohmen, zweite beschuldigte ist in H3 in Betrunken zimmer verlegt“.
Im Wachbuch befindet sich zunächst die Eintragung: „Freitag, 06.06.xx, Nachtschicht“ darunter befinden sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „24:00: Streit zw. 2 Personen der Stuben 302 und 316! Sehr aggressive Situation!“ und „0:30: Polizeieinsatz mit Hund. Eine Person im Problemzimmer H3, eine weitere Person in Polizeigewahrsam“.
Im Wachbuch für den Folgetag befindet sich zunächst die Eintragung: „Samstag, Tagschicht“ darunter befindet sich unter anderem die Eintragung: „11:00: Person PZ Hs 3 freigelassen auf Anweisung xxx“.
Fall 34
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Der Umstand, dass der Bewohner xxx am 09.06. xxx bei Schichtübergabe an den Angeklagten xxx im Problemzimmer eingesperrt war und erst im Laufe des Tages des 09.06. xxx auf Anweisung des Angeklagten xxx entlassen worden ist, ergibt sich aus den bereits unter Fall 30 erwähnten Eintragungen aus dem Wach- und Sozialbetreuerbuch, sowie den folgenden Eintragungen.
Im Wachbuch befindet sich zunächst die folgende weitere Eintragung: „Sonntag 08.06.xx, Tagschicht“. Darunter befindet sich unter anderem die folgende Eintragung: „14.00 xxx xxx von Polizei zurück direkt PZ Haus (befinden sich jetzt zwei Personen drin).“
Darüber hinaus wurde das Vernehmungsprotokoll des Bewohners xxx, der unbekannten Aufenthaltes ist, verlesen. In dieser Vernehmung schildert der Bewohner xxx, dass er 25 km zu Fuß von der Polizei zurück gelaufen sei. An der Pforte sei er von einem Wachmann abgefangen worden, der ihn in das Problemzimmer gebracht habe. Dort habe er nach dem langen Marsch erst mal geraucht und er sei deswegen von einem Wachmann geschlagen worden.
Dies wird auch durch die Einlassung der bereits verurteilten Angeklagten xxx und xxx bestätigt.
Der bereits verurteilte Angeklagte xxx hat im Rahmen der von ihm genehmigten Verteidigererklärung angegeben, dass er an dem Tag Dienst im Container gehabt habe. Er habe bei der Ankunft des Bewohners zwei Kollegen gerufen, damit diese den Bewohner in das Problemzimmer sperren, da er den Container nicht habe verlassen dürfen.
Der bereits verurteilte Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass der Bewohner irgendwie Wodkaflaschen mit in das Problemzimmer geschmuggelt habe. Außerdem habe der im Problemzimmer geraucht und rumgeschrien. Er, der Angeklagte xxx sei in das Problemzimmer gegangen und habe den Bewohner für sein Verhalten eine Ohrfeige gegeben.
Vor dem Hintergrund, dass die Eintragungen im Wach- und Sozialbetreuerbuch die Einlassungen der bereits verurteilten Angeklagten xxx und xxx und die verlesene Aussage des Zeugen bestätigten, hat die Kammer keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der nur verlesenen Zeugenaussage und der Einlassung des bereits verurteilten Angeklagten xxx, dessen Einlassung im Rahmen einer Verständigung erfolgt ist.
Die Kammer hat auch keine Bedenken, die nur verlesene Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit zu verwerten. Der Umstand, dass der Zeuge xxx unbekannten Aufenthaltes ist, ist nicht der Justiz zuzuschreiben. Darüber hinaus stimmt die Aussage des Zeugen xxx, bis auf die mögliche Körperverletzung, mit den verlesenen Eintragungen und den Einlassungen der bereits verurteilten Angeklagten xxx und xxx überein, so dass genügend weitere Beweismittel vorhanden sind, die die Aussage stützen.
Fall 42
Der Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er keine Erinnerung mehr an den Fall habe.
Aus den verlesenen Eintragungen aus dem Sozialbetreuer- und Wachbuch ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte xxx in der Nacht im Dienst war und die Anweisung erteilt hat, dass der Bewohner xxx in das Problemzimmer in Haus 3 gesperrt wurde.
Im Sozialbetreuerbuch befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Spätschicht, xxxllah F., xxx, 20.6.xx“. Darunter befinden sich unter anderem die folgende Eintragung: „ xxx, xxx wegen Randalismus schwer Alkoholisierung ist in Panikraum H3“.
Im Wachbuch befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Freitag, 20.06. xxx, 18:00-6:00 Uhr, Nachtschicht“. Darunter befindet sich unter anderem die folgende Eintragungen: „20:30 Uhr: 1 Bewohner Haus 26 Z304 stark betrunken, dauerhaft provoziert er er Andere Bewohner, Diebstahl Kette, Angriff auf bewohner, auf Anordnung von SB xxx ins PZ 3“ und „22:30: Rundgang: Person Haus 3 PZ, Rand xxxerte, SD xxx u. Hem Martin beruhigten Bewohner. Bewohner aus dem PZ wollte SD xxx mit seinem Gürtel angreifen!“. Darunter befinden sich befinden sich bis zur Schichtübergabe um 6:00 Uhr noch sechs weitere Eintragungen mit dem Wortlaut „Kontrolle PZ H 3“ oder „Rundgang PZ H3“.
Im Wachbuch für den Folgetag befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Samstag, 21.06.xx, 6:00-18:00, Tagschicht“. Darunter befindet sich unter anderem die folgenden Eintragungen: „06:00: Schichtübernahme“, „06:45: Kontrolle PZ H3 (laut Nachtschicht bleibt er solange im PZ wie xxx bzw. xxx es entscheiden)“ und „08:45: Lunchpaket ins PZ H3 gebracht mit SB xxx (Bewohner möchte zum Dr.).
Im Wachbuch für den nächsten Tag befindet sich zunächst die folgende Eintragung: „Sonntag, 20.06.xx, 18:00-6:00, Nachtschicht“, wobei das Datum aus dem Kontext heraus richtigerweise 22.06.xx sein müsste. Darunter befindet sich unter anderem die folgende Eintragung: „19:30 xxx, xxx u. xxx Haus 3 Problemzimmer, auf Anweisung von Georg Bewohner mit Taxi ins Krankenhaus. Wenn bewohner wieder Kommt in Z. 122 bis nächster Tag Transfer. In Krankenhaus wegen Verletzung.“
Darüber hinaus wird der Vorfall durch die Einlassung des bereits verurteilten Angeklagten xxx und die Aussage des Zeugen xxx bestätigt. Da diese Angaben mit den Eintragungen im Wachbuch übereinstimmen, hat die Kammer erneut keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der jeweils auf Verständigungen beruhenden Einlassungen.
Der bereits verurteilte Angeklagte xxx hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Bewohner bei Fall 42 schon sturzbetrunken vor der Einrichtung gesehen habe. Der sei dort immer wieder hingefallen und habe sich Schürfwunden zugefügt. Er, der Angeklagte xxx, habe den dann zusammen mit dem xxx auf sein Zimmer gebracht. Der Bewohner sei dann aber irgendwann aggro geworden und habe einem Landsmann eine Kette gestohlen. Er, der Angeklagte xxx, habe den Bewohner dann mit einem Kollegen nach Rücksprache mit einem Sozialbetreuer in das Problemzimmer gebracht. Bei einer Kontrolle des Problemzimmers oder eines Toilettenganges habe der immer noch sturzbetrunkene Bewohner plötzlich mit einem Gürtel in der Hand vor der Tür gestanden. Er sei zusammen mit dem xxx dort gewesen. Sie hätten das als Bedrohungslage angesehen und den Bewohner zusammen geschlagen und getreten. Sie seien aber nur für den Bluterguss verantwortlich, die anderen Verletzungen seien auf die Stürze zurückzuführen.
Der Zeuge xxx hat angegeben, dass er an dem Tag im Container gesessen habe und den stark alkoholisierten Bewohner vor der Einrichtung gesehen habe. Der sei dann von zwei Kollegen auf sein Zimmer in Haus 26 gebracht worden. Der eine Kollege sei definitiv der xxx gewesen, der andere müsste der xxx gewesen sein. Dann habe es einen Tumult in Haus 26 gegeben, da der Bewohner eine Kette geklaut haben soll. Der Bewohner sei dann in das Problemzimmer gekommen. Er, der Zeuge xxx, habe im Container gehört, dass der Bewohner im Problemzimmer laut randaliert habe, indem er gegen die Eisentür gehämmert habe. Der xxx habe dort nachsehen wollen und er, der Zeuge xxx sei zum Schutz mitgegangen und habe den Container kurz verlassen und die Eingangspforte verschlossen. In dem Problemzimmer sei es dann zu dem Übergriff auf den Bewohner durch sie gekommen. Dann sei der Bewohner wieder eingeschlossen worden. Er könne sich aber nicht mehr so ganz gut an alle Einzelheiten erinnern.
Abschließend wird der Vorfall durch das verlesene Vernehmungsprotokoll des unbekannt verzogenen Bewohner xxx bestätigt, der unter anderem angegeben hat, dass er Probleme mit Landleuten gehabt habe und ihn die Wachleute daher in ein Zimmer gesperrt hätte, das sich in Haus 3 befunden habe. In der ersten Nacht seien Wachleute zu ihm gekommen und er sei geschlagen worden. Es sei dann ein netter Wachmann gekommen, der habe sich seine Verletzungen angeschaut und diese dem Chef melden wollen. Später sei der Chef gekommen, der habe für ihn ein Taxi gerufen und er sei damit ins Krankenhaus gefahren. Nach dem Krankenhaus sei er in ein anderes Zimmer verlegt worden. Dieses Zimmer habe er aber verlassen können. Er habe aber nur bis zum Flur gehen dürfen. Damit sei er aber einverstanden gewesen, weil es zu seinem eigenen Schutz vor anderen Marokkanern gewesen.
Die Kammer hat erneut keine Bedenken, die nur verlesene Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit zu verwerten. Der Umstand, dass der Zeuge xxx unbekannten Aufenthaltes ist, ist nicht der Justiz zuzuschreiben. Darüber hinaus stimmt die Aussage des Zeugen xxx, mit den verlesenen Eintragungen und den Einlassungen des bereits verurteilten Angeklagten xxx und der Aussage des Zeugen xxx überein, so dass genügen weitere Beweismittel vorhanden sind, die die Aussage stützen.
d) Angeklagter xxx
Fall 12
Der Angeklagte xxx hat sich zu Fall 12 überwiegend geständig eingelassen, wobei er etwaige Körperverletzungsdelikte bestreitet.
Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten xxx aus den bereits beim Angeklagten xxx in der Beweiswürdigung zu Fall 12 genannten Gründen gefolgt.
Körperverletzungshandlungen konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar legen die Äußerungen bzw. Drohungen des Angeklagten xxx nahe, dass er den Bewohner xxx bereits zuvor geschlagen hat, jedoch konnte die Kammer nicht konkret feststellen, was der Angeklagte xxx vor der Videoaufnahme gemacht hat.
Der Bewohner xxx ist unbekannten Aufenthaltes. Zwar wurden die Protokolle seiner Vernehmungen verlesen, jedoch hat xxx den Angeklagten xxx nicht als einen der Wachmänner identifiziert, die ihn geschlagen haben sollen. Anhaltspunkte für eine Zurechnung oder anderweite Beteiligung des Angeklagten xxx an möglichen Schlägen zuvor konnten nicht festgestellt werden.
Fall 20
Der Angeklagte xxx hat sich zu Fall 20 überwiegend geständig eingelassen, wobei er etwaige Körperverletzungsdelikte bestreitet.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Einlassung zutreffend ist.
Die Einlassung wird nämlich durch die Eintragungen im Wach- und Sozialbetreuerbuch bestätigt.
Im Sozialbetreuerbuch befindet sich zunächst die Eintragung: „Nachtschicht xxx 12.05. xxx“ darunter befindet sich unter anderem die Eintragung: „In der Nacht um 2:00 haben xxx xxx und xxx, xxx sich geprügelt und dabei ist xxx durch Notzarzt wegen blutiger Nase und Mund ins Krankenhaus geschickt worden. Durch Schlägerei ist der Tisch demoliert. Die Bewohner haben unsere Security geholt und als SB waren xxx, xxx und ich da. Der Täter ( xxx) unterstellte den Tat an Security und wohlbemerkt, daß der xxx ein wiederholter Täter ist. Polizei war auch da und xxx sollte in Problemzimmer Heutenacht erst bleiben“.
Im Wachbuch XXX befindet sich zunächst die Eintragung: „12.05. xxx, Dienstbeginn (Uhrzeit): 18:00, Dienstende (Uhrzeit): 06:00. Auf der nächsten Seite befindet sich unter der Überschrift „Bericht über besondere Vorkommnisse“ folgende Eintragung: „Datum 13.05. xxx, Uhrzeit 03:20 Uhr: Ein Bewohner kam zu uns und sagte das sich 2 Bewohner Prügeln als der SD ins Zimmer kam sahen wir das sie sich immer noch schlagen SD trennte beide gewaltfrei und fixierte beide weil sie immer weiter machen wollten. Beide ins PZ gebracht da beschimpften sie uns das wir sie geschlagen haben und als Rassisten haben den Betreuer (xxx) bescheid gesagt das es nicht so ist und das die Zimmergenossen es auch Bestätigen Betreuer ging ins Zimmer und es wurde bestätigt 1 Bewohner wurde zu Kontrolle mitgenommen weil er aus der Nase stark Blutet der zweite Bewohner blieb im PZ.“ Unter der Rubrik Beteiligte Personen stehen die Namen „ xxx und xxx, xxx 26/316“ unter der Rubrik „Es wurde informiert“ ist „Polizei und Krankenwagen“ angekreuzt. Unterschrieben ist das Blatt mit einer Unterschrift, die nach Inaugensscheinnahme durch die Kammer dem Angeklagten xxx zuzuordnen ist, da man das geschwungene P und das h sehr gut erkennen kann. Außerdem ist er als „Name des Wachpersonals“ als einziger XXX Mitarbeiter eingetragen.
Darüber hinaus hat der bereits verurteilte Angeklagte xxx im Rahmen seiner genehmigten Verteidigererklärung angegeben, dass die Verbringung so stattgefunden habe und er daran beteiligt gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wer außer ihm von den Wachleute dabei gewesen sei.
Dass der Angeklagte xxx zum Zeitpunkt der Tat im Dienst befand, ergibt sich aus dem Umstand, dass er eine Strafanzeige wegen des Vorfalls gestellt hat, was durch die Verlesung der entsprechenden Strafanzeige aus der beigezogenen Ermittlungsakte 25 Js xxx feststeht.
Körperverletzungsdelikte des Angeklagten xxx konnte die Kammer erneut nicht feststellen.
Der Bewohner xxx ist unbekannten Aufenthaltes, so dass dessen Vernehmung verlesen worden ist. Aus dieser Vernehmung ergibt sich, dass er an Tat 20 keine Erinnerung mehr gehabt hat, als ihm der Vorfall vorgehalten worden ist. Auch im Übrigen bringt der Bewohner xxx im Rahmen der Vernehmung Daten durcheinander und erklärt seine falschen Angaben damit, dass er oft betrunken gewesen sei, vieles durcheinander bringe und das ganze schon sehr lange her sei. Soweit er sodann Angaben zu einem Vorfall gemacht hat, den die Staatsanwaltschaft als Fall 20 gedeutet hat, können diese Angaben jedenfalls aus Sicht der Kammer aus den zuvor genannten Gründen nicht ohne eine persönliche Befragung des Bewohners xxx herangezogen werden.
Der Bewohner xxx ist ebenfalls unbekannten Aufenthaltes und nie vernommen worden.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
1. Angeklagter xxx
Fall 12
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Soweit dem Angeklagten xxx mit Anklageschrift vom 01.03.2017 in Fall 12 ebenfalls eine tateinheitlich verwirklichte Nötigung gem. § 240 StGB vorgeworfen worden ist, lassen die getroffenen Feststellungen eine dahingehende Verurteilung nicht zu, da der Angeklagte xxx lediglich die Aussage „Leg dich hin und Schlaf“ vorgenommen hat, ohne direkt oder konkludent ein Nötigungsmittel verwendet zu haben. Eine Zurechnung des Verhaltens des Angeklagten xxx oder eine Beihilfe zu dessen Tat ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Angeklagte xxx war freizusprechen, soweit ihm mit Anklageschrift vom 01.03.2017 in Fall 20 eine mittäterschaftlich begangene Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1, Nr. 4, 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 vorgeworfen worden ist, da die Kammer bereits nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte xxx an der Verbringung in das Problemzimmer beteiligt gewesen ist.
2. Angeklagter xxx
Fälle 3, 23 und 41
Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Da der Angeklagte xxx auch in den Fällen 36 und 39 jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft angeklagte war, es sich bei diesen Fällen aber um eine Tat, nämlich Fall 41, handelt, war der Angeklagte xxx in Bezug auf die Fälle 36 und 39 freizusprechen.
3. Angeklagter xxx
Fälle 3 und 42
Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Fälle 30, 32 und 34
Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen gem. §§ 239 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB.
Der Schwerpunkt der Tathandlung des Angeklagten xxx liegt bei diesen Taten jeweils im „Nicht Herauslassen“ der Bewohner und damit nicht in einem aktiven Tun, sondern in einem Unterlassen. Dem Angeklagte xxx war jeweils bei Schichtübergabe bekannt, dass sich Bewohner im Problemzimmer befanden und er wusste, dass er als Sozialbetreuer die Befugnis hatte, die Freilassung der eingesperrten Bewohner anzuordnen, tat dies aber nicht sofort, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die erforderliche Garantenstellung ist darin zu sehen, dass er als neuer diensthabender Sozialbetreuer die Verantwortung der vorherigen Schicht übernommen hat und die Freilassung nicht angeordnet hat, obwohl im bewusst war, dass die Bewohner nicht hätten eingesperrt werden dürfen.
4. Angeklagter xxx
Fall 12
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft in Tateinheit mit Nötigung gem. §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 in der Fassung vom 23.6.2011, 25 Abs. 2 StGB.
Der Angeklagte xxx hat den Bewohner xxx durch seine Wortwahl und den Tonfall jedenfalls konkludent mit körperlichen Übergriffen bedroht, sollte er sich nicht beruhigen.
Soweit dem Angeklagten xxx mit Anklageschrift vom 01.03.2017 in Fall 12 ebenfalls eine tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1, Nr. 4 StGB vorgeworfen worden ist, lassen die getroffenen Feststellungen eine dahingehende Verurteilung nicht zu, da die Kammer keine Körperverletzungshandlung durch den Angeklagten xxx feststellen konnte.
Fall 20
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft in gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Soweit dem Angeklagten xxx mit Anklageschrift vom 01.03.2017 in Fall 20 ebenfalls eine tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1, Nr. 4 StGB vorgeworfen worden ist, lassen die getroffenen Feststellungen eine dahingehende Verurteilung nicht zu, da die Kammer keine Körperverletzungshandlung durch den Angeklagten xxx feststellen konnte.
IV.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.
1. Angeklagter xxx
Fall 12
Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Für den nicht vorbestraften Angeklagten xxx spricht zunächst, dass er sich geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte xxx durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit xxx unter erheblichem - auch öffentlichem - Druck stand. Die Ausgangslage in der Erstaufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte xxx Teil des dortigen Systems war und als Wachmann den Weisungen der Sozialbetreuer unterlag, fand eine Enthemmung statt. Außerdem liegt die Tat schon sehr lange zurück.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Flüchtling gehandelt hat, der in großer Not in die Bundesrepublik gekommen ist, um Hilfe und Schutz zu suchen.
Abschließend hat die Kammer noch berücksichtigt, dass eine Person bis zum Schichtwechsel eingesperrt wurde.
Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx von seinem Nettoeinkommen ausgegangen.
2. Angeklagter xxx
Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.
Fälle 3, 23 und 41
Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Für den Angeklagten xxx spricht, dass er sich zumindest teilweise geständig eingelassen hat und durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit xxx unter erheblichem - auch öffentlichem - Druck stand. Die Ausgangslage in der Erstaufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte xxx Teil des dortigen Systems war und als Wachmann den Weisungen der Sozialbetreuer unterlag, fand eine Enthemmung statt. Außerdem liegen die Taten schon sehr lange zurück.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen. Außerdem ist der Angeklagte xxx vorbestraft, wobei diese Vorstrafen, vom jetzigen Zeitpunkt aus betrachtet, lange zurück liegen.
Bei Fall 3 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass zwei Bewohner über Nacht eingesperrt wurden.
Bei Fall 23 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass sich sieben Bewohner im Problemzimmer befanden.
Bei Fall 41 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass acht Bewohner über Nacht eingesperrt wurden.
Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer bei Fall 3 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR und bei den Fällen 23 und 41 eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx von seinem Nettoeinkommen ausgegangen.
Gesamtstrafe
Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu jeweils 40,00 EUR zurückgeführt.
Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten xxx, erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten sowie die Anzahl der Geschädigten berücksichtigt.
3. Angeklagter xxx
Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.
Fälle 3, 30, 32, 34 und 42
Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei den Fällen 30, 32 und 34 hat die Kammer nach einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Strafe gem. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist insbesondere der Umstand, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens bei einer Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung durch eine Verlängerung, die quasi einer Intensivierung des bisherigen Delikts gleichkommt, nicht geringer zu bewerten ist, als wenn man die Person aktiv in das Problemzimmer eingeschlossen bzw. die Anweisung dazu erteilt hätte.
Für den Angeklagten xxx spricht zunächst, dass er sich, soweit die Erinnerung dies zuließ, geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte xxx durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit xxx unter erheblichem - auch öffentlichem - Druck stand. Die Ausgangslage in der Erstaufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte xxx Teil des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Außerdem liegen die Taten schon sehr lange zurück.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.
Bei Fall 3 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass zwei Bewohner auf Anweisung des Angeklagten xxx über Nacht eingesperrt wurden.
Bei Fall 30 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass ein Bewohner nach Schichtbeginn des Angeklagten xxx für weitere ca. 6 ½ Stunden eingesperrt blieb.
Bei Fall 32 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass ein Bewohner nach Schichtbeginn des Angeklagten xxx für weitere ca. fünf Stunden eingesperrt blieb.
Bei Fall 34 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass ein Bewohner nach Schichtbeginn des Angeklagten xxx für weitere ca. 6 ½ Stunden eingesperrt blieb.
Bei Fall 42 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass ein Bewohner auf Anweisung des Angeklagten xxx fast zwei Tage eingesperrt wurde.
Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer bei den Fällen 3, 30, 32 und 34 eine Geldstrafe von jeweils 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und bei Fall 42 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Außerdem hat die Kammer die Unterhaltsverpflichtung des Angeklagten xxx berücksichtigt und den Umstand, dass die Höhe des an ihn ausgezahlten Arbeitslosengeld I lediglich ca. N03 EUR beträgt. Da es sich bei dem Angeklagten xxx um eine einkommensschwache, nahe am Existenzminimum lebende Person handelt, wirkt sich das Nettoeinkommensprinzip gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB systembedingt stärker aus als bei Normalverdienern. Aus Gründen der Angemessenheit hat es die Kammer für geboten erachtet, diesem Umstand durch Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Wenn das Nettoeinkommen des Täters - wie hier - nicht oder nicht wesentlich das Existenzminimum übersteigt, so kann als Tagessatz nämlich auch ein Betrag, der unter dem Dreißigstel des Monatseinkommens liegt, in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, NJW 2012, 1239, m.w.N.).
Gesamtstrafe
Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR zurückgeführt.
Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten xxx, erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten sowie die Anzahl der Geschädigten berücksichtigt.
Die Anordnung einer Zahlungserleichterung gem. § 42 StGB hält die Kammer im konkreten Fall nicht für erforderlich. Dabei hat die Kammer erneut die Einkommensverhältnisse des Angeklagten xxx berücksichtigt, jedoch beläuft sich die Gesamtgeldstrafe auf eine Höhe von 900,00 EUR, so dass die Kammer der Überzeugung ist, dass dem Angeklagte xxx die Begleichung diesen Betrag auch ohne eine Zahlungserleichterung zumutbar ist.
4. Angeklagter xxx
Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.
Fälle 12 und 20
Die Kammer ist jeweils, bei Fall 12 gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB, vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Für den Angeklagten xxx spricht zunächst, dass er sich geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte xxx durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit xxx unter erheblichem - auch öffentlichem - Druck stand. Die Ausgangslage in der Erstaufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte xxx Teil des dortigen Systems war und als Wachmann den Weisungen der Sozialbetreuer unterlag, fand eine Enthemmung statt. Außerdem liegen die Taten schon sehr lange zurück.
Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.
Bei Fall 12 hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass eine Person bis zum Schichtwechsel eingesperrt wurde und der Angeklagte xxx tateinheitlich eine Nötigung begangen hat.
Bei Fall 20 hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Person bis zum Schichtwechsel eingesperrt wurde.
Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer bei Fall 12 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR und bei Fall 20 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten xxx von seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Ehefrau des Angeklagten xxx nur in Teilzeit arbeitet.
Gesamtstrafe
Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR zurückgeführt.
Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten xxx, erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten berücksichtigt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
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