Landgericht Siegen, 2016-01-26, 2 O 84/15

2 O 84/15Tribunale cantonale26 gen 2016

Regest

Deliktische Ersatzansprüche wegen einer Aufsichtspflichtverletzung eines privaten Schulträgers können nicht gegenüber dem Schulträger, sondern nur im Wege der Amtshaftung gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.

Testo completo

Landgericht Siegen — 2 O 84/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-26

Aktenzeichen: 2 O 84/15

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2016:0126.2O84.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1; 839 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 1, 34 S. 1

Leitsätze

Deliktische Ersatzansprüche wegen einer Aufsichtspflichtverletzung eines privaten Schulträgers können nicht gegenüber dem Schulträger, sondern nur im Wege der Amtshaftung gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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