4 T 20/13•Landgericht Siegen, 2013-05-16, 4 T 20/13
Landgericht Siegen, 2013-05-16, 4 T 20/13
4 T 20/13Tribunale cantonale16 mag 2013
Regest
Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.
Testo completo
Landgericht Siegen — 4 T 20/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 4 T 20/13
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2013:0516.4T20.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 850a Nr. 1
Leitsätze
Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.
Tenor
I) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 3.000,- € zurückgewiesen.
II) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.