Landgericht Siegen, 2006-02-23, 4 T 38/06

4 T 38/06Tribunale cantonale23 feb 2006

Regest

Übernimmt der berufsmäßig bestellte Betreuer eine Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer, so ist als Beginn der Betreuung nicht der Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung, sondern die ursprüngliche Einrichtung der Betreuung zu verstehen. Ist seit dem Beginn der Betreuung mehr als ein Jahr vergangen, erhält der Betreuer entsprechend die Vergütung jeweils nach der vierten Alternative des § 5 VBVG.

Testo completo

Landgericht Siegen — 4 T 38/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-23

Aktenzeichen: 4 T 38/06

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0223.4T38.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: VBVG § 5 Abs. 2, S. 2 Nr. 4

Leitsätze

Übernimmt der berufsmäßig bestellte Betreuer eine Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer, so ist als Beginn der Betreuung nicht der Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung, sondern die ursprüngliche Einrichtung der Betreuung zu verstehen. Ist seit dem Beginn der Betreuung mehr als ein Jahr vergangen, erhält der Betreuer entsprechend die Vergütung jeweils nach der vierten Alternative des § 5 VBVG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Der Betreuerin wird auf ihren Antrag vom 31. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung in Höhe von 462,00 € bewilligt.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Landeskasse.

Der weitergehende Antrag und die Beschwerde werden nach einem Wert von 242,00 € zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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