Landgericht Siegen, 2006-01-24, 8 O 115/06

8 O 115/06Tribunale cantonale24 gen 2006

Regest

Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (hier Klebstoff zur Verlegung von Teppichböden). Ein einvernehmlicher Preisnachlass nach Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht als Vergleichsvertrag der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden entgegen, sofern nicht die Verschlimmerung außergewöhnlich und fern liegend ist.

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Landgericht Siegen — 8 O 115/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-24

Aktenzeichen: 8 O 115/06

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0124.8O115.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BGB § 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 847

Leitsätze

Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (hier Klebstoff zur Verlegung von Teppichböden).

Ein einvernehmlicher Preisnachlass nach Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht als Vergleichsvertrag der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden entgegen, sofern nicht die Verschlimmerung außergewöhnlich und fern liegend ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

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