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5 T 277/24•Landgericht Paderborn, 2024-12-30, 5 T 277/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-30
Aktenzeichen: 5 T 277/24
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:1230.5T277.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Vollzug des Ausreisegewahrsams aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts B (54 XIV(B) 4/24) vom 26.11.2024 (jetzt Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 777/24) den Betroffenen im Zeitraum 26.11.2024 bis 09.12.2024 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen notwendigen außergerichtlichen Kosten fallen der antragstellenden Behörde zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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