progetti
03 NBs 100/24•Landgericht Paderborn, 2024-12-12, 03 NBs 100/24
03 NBs 100/24Tribunale cantonale12 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 03 NBs 100/24
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:1212.03NBS100.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer
Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht
und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
geordnetes Leben zu führen.
Der Angeklagte wird angewiesen, jeden Wohnungswechsel dem Gericht und dem Bewährungshelfer binnen 2 Wochen zum Aktenzeichen der Bewährungssache mitzuteilen.
den Geschädigten ... und ... ein Schmerzensgeld von je 300,- € in 6 monatlichen Raten zu je 100,- € beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats sodann jeweils fällig spätestens am 10. eines jeweiligen Folgemonats zu zahlen und
eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € an
die Staatskasse
IBAN: …
zu zahlen.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, den vorbenannten Betrag in monatlichen Raten á 100,- €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, sodann jeweils fällig spätestens am 3. Werktag eines jeweiligen Folgemonats abzuleisten und den Zahlungsnachweis umgehend zu den Akten zu reichen.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Jahr untersagt,
Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Angeklagte
zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung
zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
oder
sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu
der Besorgnis erneuter Straftaten gibt,
oder
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.