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3 O 234/22•Landgericht Paderborn, 2024-11-23, 3 O 234/22
Entscheidungsdatum: 2024-11-23
Aktenzeichen: 3 O 234/22
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:1123.3O234.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, dafür zu sorgen, dass dauerhaft kein Mäusebefall in Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ auftritt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dafür zu sorgen, dass bei Schlagregen kein Wasser entlang des Lüftungsrohrs in der Küche in dem Gewerbeobjekt „X 2-6 in H“ herunterläuft.
Es wird festgestellt, dass die Warmmiete im Januar 2020 um 3 %, von Februar 2020 bis September 2021 um 6 %, von Oktober bis November 2021 um 11 %, von Dezember 2021 bis Januar 2022 um 14 %, von Februar 2022 bis Juli 2023 um 11 %, von August 2023 bis September 2023 um 14 % und ab Oktober 2023 um 11 % gemindert ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Reparatur bzw. Mangelbeseitigung an der Eingangstür zum Bowlingcenter „X 2-6“ in H durchzuführen.
Auf die Widerklage wird der Kläger zudem verurteilt, die an den Fahnenstangen vor dem Bowlingcenter „X 2-6“ in H angebrachte Traverse mit Leuchtreklame zu entfernen.
Auf die Widerklage wird der Kläger weiter verurteilt, die in der Fassade des Bowlingcenters „X 2-6“ in H montierten Halterungen für Werbebanner zu entfernen und die Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen.
Auf die Widerklage wird der Kläger schließlich verurteilt, das am Außenzaun des Bowlingcenters „X 2-6“ in H angebrachte Werbebanner zu entfernen und den am Zaun auf eine Länge von etwa 10 m eingetretenen Schaden zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Maßnahmen gegen den Mäusebefall zu treffen. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Maßnahmen zu treffen, damit bei Schlagregen kein Wasser entlang des Lüftungsrohrs herunterläuft.
Für den Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Vornahme von Maßnahmen an der Eingangstür verurteilt wurde. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 500,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbemaßnahmen an den Fahnenstangen verurteilt wurde. Weiter ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbebannern und zum Verschließen von Bohrlöchern an der Außenfassade verurteilt wurde. Schließlich ist für ihn das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar, soweit der Kläger zur Entfernung von Werbemaßnahmen am Außenzaun und zur Schadensbeseitigung dortselbst verurteilt wurde.
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