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6 O 22/21•Landgericht Paderborn, 2022-06-02, 6 O 22/21
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 6 O 22/21
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2022:0602.6O22.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Matratzen und Matratzenzubehörteilen
Bestellungen bei der Klägerin zu tätigen und/oder tätigen zu lassen und im Zusammenhang mit der Bestellung eine negative Bewertung über die Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder Rücksendeanträge zu stellen und/oder stellen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Bestellungen über Amazon vom 03.04.2019, 11.05.2019, 21.10.2019, 04.11.2019 sowie 07.11.2019 bzw. über F vom 22.10.2019 sowie 08.11.2019;
gegenüber Dritten über die Produkte der Klägerin folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch
und/oder
Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung
und/oder
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser
wie aus den anliegenden Anl. LHR 8 und LHR 14 bzw. nachstehend eingeblendet ersichtlich:
Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser.
Käufer: Im letzten Monat … ( 0 ) ,
Antwort – von t…. (04.11.19 08:11)
Produktionsfehler werden sofort ausgetauscht erst anschreiben dann bewerten!
7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3 (Nr….)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.H.v. 1.580,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2019 zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.H.v. 2.743,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer II.1. entstanden ist und künftig entstehen wird.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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