Landgericht Paderborn, 2021-05-17, 4 O 449/20

4 O 449/20Tribunale cantonale17 mag 2021

Testo completo

Landgericht Paderborn — 4 O 449/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 4 O 449/20

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0517.4O449.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …. nicht wirksam geworden sind:

a)

im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018 um 42,77 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 um weitere 8,58 €, zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 um weitere 49,00 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 um weitere 41,83 €;

b) im Tarif KTA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € und im Tarif KTA2 die Erhöhung zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 3,50 €;

c)

im Tarif EKNA250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018 um weitere 6,78 €;

d)

im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015 um weitere 9,12 €;

e) im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 um weitere 6,66 €.

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war:

a) im Tarif KNA500 aus der den Kläger betreffenden Erhöhung um 42,77 € zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018, um weitere 8,58 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018, um weitere 49,00 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 und um weitere 41,83 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018;

b)

im Tarif KTA1 aus der Erhöhung um 1,58 € zum 01.01.2013 und im Tarif KTA2 aus der Erhöhung um 3,50 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016;

c)

im Tarif EKNA250 aus der Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 und um weitere 6,78 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018;

d) im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhungen um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 und um weitere 9,12 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015;

e)

im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 und um weitere 6,66 € zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.395,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.