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08 KLs 37/19•Landgericht Paderborn, 2020-06-24, 08 KLs 37/19
08 KLs 37/19Tribunale cantonale24 giu 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 08 KLs 37/19
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2020:0624.08KLS37.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer des Landgerichts Paderborn
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 02.09.2019 (Az. 66 Ds 65/19) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 45 Fällen, davon in 8 Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.155,00 EUR wird angeordnet.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, im Übrigen hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB
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