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3 O 357/18•Landgericht Paderborn, 2020-03-02, 3 O 357/18
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 3 O 357/18
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2020:0302.3O357.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 108.192,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die auf dem fehlenden Hinweis zur Wartung der Pflasterflächen der Straßen „J“ und „L“ in X beruhen.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 1) zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 68 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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