Landgericht Münster, 2025-10-28, 18 StVK 73/25

18 StVK 73/25Tribunale cantonale28 ott 2025

Testo completo

Landgericht Münster — 18 StVK 73/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-28

Aktenzeichen: 18 StVK 73/25

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:1028.18STVK73.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

Die Überwachung der mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 (Az. III K 753/23) verhängten alternativen Sanktionen - Verurteilung zu einer Freiheitsbeschränkungsstrafe von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Monat für ein Jahr und Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Lebensunterhaltes für O. Y. und E. Y. wird für zulässig erklärt.

Die Weisung, 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Monat für ein Jahr zu leisten, wird dahingehend konkretisiert, dass die Frist zur Erbringung der Arbeitsstunden mit dem erstmaligen Ableisten der Arbeitsstunden beginnt und diese nach Weisung der Gerichtshilfe, des Ambulanten Sozialen Dienstes beim Landgericht Münster, abzuleisten sind.

Die Weisung, den laufenden Lebensunterhalt für O. Y. und E. Y. zu zahlen, wird dahingehend konkretisiert, dass der Zeitraum für die Pflicht zur Unterhaltsleistung ein Jahr beträgt und mit dem erstmaligen Ableisten der vorbezeichneten Arbeitsstunden beginnt.

Der Betroffene wird angewiesen, nach Maßgabe vorstehender Konkretisierungen den Unterhalt für O. Y. und E. Y. zu zahlen sowie die 20 Arbeitsstunden pro Monat abzuleisten.

Der weitergehende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vollstreckbarkeitserklärung des vorbezeichneten Urteils wird zurückgewiesen

Gründe

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Pozńan vom 24.10.2023 wurde der Betroffene zu einer Freiheitsbeschränkungsstrafe von einem Jahr verurteilt, die ihn verpflichtet, während dieses Zeitraums unbezahlte kontrollierte Arbeit für soziale Zwecke im Umfang von 20 Stunden pro Monat zu leisten sowie den Lebensunterhalt für seine Söhne, O. Y. und E. Y., zu zahlen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene den geschuldeten Kindesunterhalt für seine vorbezeichneten Kinder nicht entrichtete.

Die Verurteilung erging in Abwesenheit des Betroffenen. Dieser wurde jedoch zum Gerichtstermin in Deutschland geladen und auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsentscheidung hingewiesen.

Bislang erbrachte der Betroffene keine Arbeitsstunden.

Unter dem 20.02.2024 ersuchte das Amtsgericht Pozńan um Überwachung der festgesetzten alternativen Sanktionen. Hierzu legte es das hierzu vorgesehene Formblatt sowie eine beglaubigte Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung vor. Ergänzend übersandte das Amtsgericht Pozńan erneut ein Formblatt, datiert auf den 15.05.2024 sowie eine beglaubigte Abschrift des Urteils. Mit Verfügung vom 10.02.2025 hat die Staatsanwaltschaft eine positive Vorbewilligungsenscheidung getroffen und beantragt, das vorstehende Urteil für vollstreckbar zu erklären, die Überwachung der alternativen für zulässig zu erklären und dem Betroffenen aufzuerlegen, die gemeinnützigen Arbeitsstunden zu erbringen und den Unterhalt zu zahlen.

Die Kammer hat die maßgeblichen Unterlagen dem Betroffenen zukommen lassen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der Einlassung des Betroffenen wird auf Bl. 41 ff. verwiesen. Ferner hat die Kammer ergänzende Auskünfte des Amtsgerichts Pozńan eingeholt, wegen derer auf Bl. 69 d.A. und Bl. 73 d.A. verwiesen wird.

II.

Das Urteil des Amtsgerichts Pozńan vom 24.10.2023 war nicht für vollstreckbar zu erklären, sodass der dahingehende Antrag zurückzuweisen war.

Nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 lit c) IRG ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nur zulässig, wenn gegen die verurteilte Person eine alternative Sanktion verhängt wurde und das Gericht für den Fall des Verstoßes eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat. An letzterem fehlt es, denn die Entscheidung des Amtsgerichts Pozńan enthält lediglich die alternativen Sanktionen, bestimmt aber keine konkrete freiheitsentziehende Sanktion für den Fall des Verstoßes.

Ungeachtet dessen war jedoch nach § 90b Abs. 3 IRG die Überwachung der alternativen Sanktionen für zulässig zu erklären.

a)

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zulässigkeit liegen vor, § 90b IRG.

aa)

Das Amtsgericht Pozńan hat rechtskräftig ein Erkenntnis erlassen, mit dem alternative Sanktionen im Sinne von § 90b Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 verhängt wurden, aber keine freiheitsentziehende Sanktion für den Fall des Verstoßes bestimmt wurde, § 90b Abs. 3 Nr. 1 lit a) IRG.

Die Verpflichtung zur Ableistung von Sozialstunden ist von § 90b Abs. 1 Nr. 6 lit k) IRG (Erbringung einer gemeinnützigen Leistung) erfasst. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung unterfällt § 90b Abs. 1 Nr. 6 lit q) IRG, der alle Weisungen erfasst, die nicht bereits unter Buchst. a) bis p) genannt sind, und die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllen (Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 90b Rn. 17, beck-online). Auch nach deutschem Recht stellt die Weisung, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, eine zulässige Weisung dar, § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB.

bb)

Einer Umwandlung der alternativen Sanktionen bedarf es nicht, da diese dem deutschen Recht in §§ 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB, § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB bekannt sind, § 90b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IRG.

cc)

Auch nach deutschen Recht konnte wegen der zugrundeliegenden Tat, der Verletzung von Unterhaltspflichten, eine Strafe gem. § 170 StGB verhängt werden, § 90b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IRG.

dd)

Der Betroffene hat in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt; Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes sind nicht bekannt, § 90b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit a) IRG. Der Betroffene hält sich auch in der Bundesrepublik Deutschland auf, § 90b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit b) IRG.

b)

Die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 90c IRG liegen vor.

Zwar ist der Betroffene zur Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde lag, nicht persönlich erschienen, § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG, er wurde aber rechtzeitig, am 17.08.2023, per Post von dem Verhandlungstermin am 11.10.2023 postalisch in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsentscheidung hingewiesen, § 90c Abs. 3 Nr. 1 IRG.

Auch die weiteren Zulässigkeitshindernisse nach § 90c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 IRG liegen nicht vor.

c)

Dem Betroffenen wurden die von § 90d Abs. 1, Abs. 2 IRG erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Staatsanwaltschaft meint, die Ausführungen bzgl. der Anlasstat (unter g) Nr. 1 des Formblatts) nicht ausreichend sind, denn jedenfalls ergeben sich diese, worauf die Staatsanwaltschaft in der Vorbewilligung zutreffend hinweist, aus dem übersandten Urteil, § 90d Abs. 2 IRG.

d)

Die Entscheidung, Bewilligungshindernisse nach § 90e IRG nicht geltend zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist ein Hindernis nach § 90e Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht gegeben, denn die Frist für die Erbringung der alternativen Sanktionen beginnt nach Mitteilung des Amtsgerichts Pozńan erst mit dem Antritt zur Arbeit und hat hiernach noch nicht begonnen.

Nach § 90h Abs. 7 IRG waren die verhängten alternativen Sanktionen abzuändern.

a)

Allerdings war zunächst nicht festzustellen, dass die auferlegten alternativen Sanktionen an die Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen, § 90h Abs. 7 Nr. 3 IRG.

aa)

Soweit der Betroffene auf beengte finanzielle Verhältnisse wegen des Bezuges von (lediglich) Krankengeld verwiesen hat, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit der Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Unterhaltes. Auch nach polnischem Recht berücksichtigt der geschuldete Unterhalt vielmehr bereits von sich aus die Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, X. Rn. 32, beck-online). Zudem besteht die Möglichkeit der Abänderung polnischer Unterhaltsurteile (OLG Bremen NJOZ 2017, 1501 Rn. 13). Dem Betroffenen werden hiernach nur die an seine Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten angepassten Unterhaltspflichten aufgebürdet, was nicht unzumutbar ist.

bb)

Auch die Arbeitsauflage stellt sich nicht als unzulässige Anforderung an die Lebensführung dar. Zwar war der Betroffene jedenfalls im Januar nicht in der Lage, seiner Tätigkeit nachzugehen, wie aus dem Bezug von Krankengeld folgt. Aus der Unfähigkeit des Betroffenen, seiner eigentlichen Arbeit nachzugehen, folgt aber noch nicht, dass er grundsätzlich auch keine leichteren Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitsauflage nachgehen könnte. Beim Betroffenen besteht ein GdB von 50 - nicht 100 - in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen nach einem Unterschenkelbruch. Offenbar ist der Betroffene entgegen seines Vorbringens einer Bettlägerigkeit jedenfalls in der Lage, sich in einem Rollstuhl fortzubewegen (vgl. Stationärer Verlauf, Arztbericht vom 08.01.2025), ein physiologisches Gangbild ist angestrebt (vgl. Procedere, Arztbrief vom 08.01.2025). Auf Mobilitätseinschränkungen kann bei der Zuweisung der gemeinnützigen Arbeit durch den Ambulanten Sozialen Dienst (hierzu sogleich) Rücksicht genommen werden. Die Weisung stellt sich hiernach nicht per se als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Betroffenen dar. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass keine den individuellen Anforderungen des Betroffenen entsprechenden Stellen bestehen und der Betroffene hiernach schuldlos an der Erfüllung der Weisung gehindert ist, wird dies im Rahmen der vom polnischen Staat zu treffenden Folgeentscheidungen zu berücksichtigen sein.

b)

Einer Anpassung bedurfte es aber im Hinblick auf die Bestimmtheit, § 90h Abs. 7 S. 1 Nr. 4 IRG.

Zwar bedarf es bei einer Auflage nicht der Nennung des Ortes, an dem die Arbeitsauflage zur erfüllen ist, vielmehr können die darüber hinaus gehenden notwendigen Konkretisierungen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2020 - III-1 Ws 147/20 -, Rn. 19, juris). Es ist aber zumindest anzugeben, wer die Konkretisierung im Einzelfall vorzunehmen hat.

Zudem waren der Beginn der Jahresfrist sowie die Geltung auch für die Weisung zur Unterhaltspflicht klarzustellen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 55 Abs. 2 IRG sofortige Beschwerde statthaft.

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