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11 KLs-540 Js 1032/24-30/24•Landgericht Münster, 2025-06-26, 11 KLs-540 Js 1032/24-30/24
11 KLs-540 Js 1032/24-30/24Tribunale cantonale26 giu 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 11 KLs-540 Js 1032/24-30/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0626.11KLS540JS1032.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen schwerer Vergewaltigung
zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Der Angeklagte wird im Adhäsionsverfahren verurteilt, an die Adhäsionsklägerin und Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Der Angeklagte trägt die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahren und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionsklägerin lautet, für diese jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB.
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