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2 O 99/20•Landgericht Münster, 2025-02-14, 2 O 99/20
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 2 O 99/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0214.2O99.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteil, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.435,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.991,73 seit dem 07.05.2020, aus weiteren 4.215,70 EUR seit dem 23.09.2020 und aus weiteren 15.229,63 EUR seit dem 13.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte M., D. und Kollegen, U.-straße, F., in Höhe von 2.729,50 EUR, freizustellen
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen noch entstehenden Schäden materieller Art aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.03.2017 gegen 21:42 Uhr auf der BAB 31 in Höhe km 43.350 in B. zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten kraft Gesetzes übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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